26.06.2020

Hans Greiner, Cisco: „Wir halten Privacy für ein menschliches Grundrecht.“

Im Q&A mit dem brutkasten spricht Hans Greiner, General Manager Cisco Österreich, über IT-Trends während und nach Corona - und darüber, warum "Zero Trust" die Zukunft ist.
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Hans Greiner, General Manager Cisco Österreich. (c) Cisco
Hans Greiner, General Manager Cisco Österreich. (c) Cisco

Technologie hat vielen Unternehmen – vom Startup über das KMU bis zum großen Konzern – geholfen, die Zeit des Corona-Lockdown zu überstehen. Wie es danach weitergeht, darüber haben Experten vergangene Woche auf dem Online-Megaevent Cisco Live debattiert. Dem brutkasten erläutert Hans Greiner, General Manager Cisco Österreich, wie sich diese Trends auch in Österreich manifestieren.

Außerdem gibt Greiner einen Ausblick auf das kommende IT-Jahrzehnt und erläutert, warum Unternehmen eine Zero-Trust-Policy fahren sollten, bei der sie nichts und niemandem innerhalb oder außerhalb ihres Netzwerks vertrauen.

Welche Tech-Trends haben sich in Österreich während des Corona-Lockdown besonders herauskristallisiert?

Home-Office, Fernunterricht und Online-Shopping haben für viele von uns den Alltag während des Lockdowns geprägt. Organisationen, die sich mit dem Thema Digitalisierung erst mittel- bis langfristig auseinandersetzen wollten, haben ihre IT in Rekordzeit auf digitale Kommunikation transformiert. Technologieunternehmen haben ihre Lösungen rasch und gratis zur Verfügung gestellt. Initiativen wie „Digital Team Österreich“ haben sich zum Ziel gesetzt, KMU in Zeiten des Coronavirus beim Umstieg auf mobiles Arbeiten zu unterstützen. Wir bei Cisco haben das kostenlose Angebot von unserer Collaboration Plattform Webex sowie von unseren Sicherheitslösungen fürs Home Office erweitert. Mit IBM lancierten wir das Programm “Webex for Kids”, um Schulen bei der Einführung des Fernunterrichts zu unterstützen.

Was wird davon bleiben, was wird mit der schrittweisen Rückkehr in die Normalität wegfallen?

Die letzten Wochen und Monate haben uns sozusagen einen Blick in die Zukunft gewährt. Die IT -Branche entwickelt bereits seit Jahrzehnten Lösungen, die Remote Working und virtuelle Meetings ermöglichen bzw. vereinfachen. Jetzt wurde das für viele von einem auf den anderen Tag Realität. Ich spreche mit vielen unserer Kunden, die überlegen, wie sie ein hybrides Modell aufstellen: Mitarbeiter werden abwechselnd im Büro und zu Hause arbeiten.

„Generell gehe ich davon aus, dass wir ein Umdenken in unserer Gesellschaft bezüglich der Digitalisierung sehen werden.“

So ein hybrides Modell wäre auch in anderen Branchen denkbar, wie z. B. im Gesundheitswesen. In manchen Fällen würde es genügen, mit dem Arzt eine Videokonsultation zu führen, in anderen Fällen ist physische Präsenz unabdingbar. Generell gehe ich davon aus, dass wir ein Umdenken in unserer Gesellschaft bezüglich der Digitalisierung – weit über Home-Office hinaus – sehen werden.

Stichwort Normalität: Wie kann Tech in Zeiten von Corona bei der sicheren Rückkehr ins Office unterstützen…?

Dies ist eines der spannendsten Themen und viele Lösungen stehen bereits zur Verfügung. Zum Beispiel Aufzüge, die statt Knopfdruck mit einer App vom Smartphone aus gerufen werden, oder Geräte, die nicht per Touchscreen, sondern mit Sprachbefehlen gesteuert werden. Die von Cisco entwickelte Lösung DNA Spaces nutzt die vorhandene Wireless-Infrastruktur, um Einblicke in Bewegungsmuster zu bieten. Unternehmen können diese Technologie auch zur Gewährleistung von Social Distancing nutzen.  Viele Unternehmen werden allerdings auch künftig dauerhaft auf Home-Office setzen und brauchen dazu sogenannte „Trusted Workplace“-Lösungen.

…und wie sind solche Lösungen (die Rede war auf der Cisco Live z.B. auch von Tracking, wie viele User in einem Raum sind) mit Datenschutz und Arbeitsrecht vereinbar?

Datenschutz soll weiterhin oberste Priorität bleiben. Wir bei Cisco halten Privacy sogar für ein menschliches Grundrecht. Wichtig ist, dass solche Technologien mit dem Wissen und Einverständnis der Mitarbeiter eingesetzt werden. Viele dieser Technologien nutzen Daten anonymisiert.

Hand aufs Herz: Gab es wegen der stark ansteigenden Nutzung von Videokonferenzen irgendwann den Punkt, an dem das Netz in Österreich kurz vor dem kollabieren war?

Am Anfang der Coronakrise gab es viele Bedenken, ob die Netzwerke mithalten werden. Tatsächlich haben wir Datenvolumen gesehen, die erst in 2 bis 3 Jahren prognostiziert wurden. Allerdings planen und bauen die großen Telekommunikationsfirmen ihre Netzwerke mit großen Reserven und deswegen haben die Netztwerke generell sehr gut mitgehalten.

Wie stark haben sich KMU während des Lockdowns digitalisiert? Gab es dort nun ein Aufwachen, nachdem viele Unternehmen noch hauptsächlich analog agieren?

Diese Situation hat viele KMU tatsächlich vor große Herausforderungen gestellt. Allerdings waren die Auswirkungen je nach Branche, und sogar je nach Unternehmen sehr unterschiedlich. Ich halte hier Initiativen, wie die bereits erwähnte namens “Digital Team Österreich” für sehr wichtig. Manche KMU brauchen Unterstützung, um zu verstehen, welche Technologien ihre Strategie unterstützen können. Andere brauchen einen Partner, der diese Technologie für sie installiert und in Betrieb hält. Andere wiederum brauchen Finanzierung.

Und abschließend ein Blick in die (nicht mehr allzu) ferne Zukunft: Welche Tech-Trends werden wir nach der Krise, bis zum Jahr 2030, sehen?

Derzeit stehen sicher spannende Entwicklungen in der IT an: Zunehmende mobile Konnektivität, KI/ML, Multi-Domain-Architekturen. Allerdings müssen wir auch weiterhin mit einem akuten Fachkräftemangel rechnen: Gerade in der IT spitzt sich der „War for Talents“ seit Jahren auch in Österreich zu.

Die technologischen Innovationen schreiten immer schneller voran. Bis 2023 werden weltweit 49 Milliarden Geräte mit dem Internet verbunden sein. Im Laufe des kommenden Jahrzehnts entstehen digitale Angebote mit Hilfe von fortschrittlichen Technologien – wie virtuelle und erweiterte Realität, 16K-Streaming, KI, 5G, Quantencomputer, adaptive und prädiktive Cybersicherheit, autonome Fahrzeuge oder intelligentes IoT. Hinzu kommen völlig neuartige Anwendungen und Technologien.

Die dadurch steigende Komplexität wird aktuelle Internet-Infrastrukturen überfordern. Daher müssen wir die Infrastruktur des Internets überdenken und neu erfinden. Sie muss schneller, skalierbarer und kostengünstiger werden sowie einfacher und sicherer zu verwalten sein.

„Cyberkriminalität verursacht heute global den dreifachen wirtschaftlichen Schaden von Naturkatastrophen.“

Die wichtigsten Interaktionspunkte von Kunden und Unternehmen sind heute Apps oder Websites. Daher müssen Anbieter auf die fehlende Toleranz der Verbraucher achten, wenn es um ein einfaches, schnelles und überzeugendes digitales Erlebnis geht. So ist es extrem wichtig, Performance-Daten von Apps in Echtzeit zu analysieren, um Engpässe zu erkennen und sofort zu beheben.

Letztendlich: Cyberkriminalität verursacht heute global den dreifachen wirtschaftlichen Schaden von Naturkatastrophen. Entsprechend steigen die Anforderungen an die Sicherheit – rein reaktives Management reicht nicht mehr aus. Unternehmen müssen mit dem Konzept „Zero Trust“ den Bedrohungen voraus sein. Dies basiert auf dem Prinzip, dass Unternehmen nichts und niemandem innerhalb oder außerhalb ihres Netzwerks vertrauen. Der Zugriff wird nur autorisierten Nutzern, Geräten und Workloads gewährt. Dieser Ansatz wird in den nächsten Jahren allgegenwärtig.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Hans Greiner, Cisco: „Wir halten Privacy für ein menschliches Grundrecht.“

  • Technologie hat vielen Unternehmen – vom Startup über das KMU bis zum großen Konzern – geholfen, die Zeit des Corona-Lockdown zu überstehen.
  • Wie es danach weitergeht, darüber haben Experten vergangene Woche auf dem Online-Megaevent Cisco Live debattiert.
  • Dem brutkasten erläutert Hans Greiner, General Manager Cisco Österreich, wie sich diese Trends auch in Österreich manifestieren.
  • Außerdem gibt Greiner einen Ausblick auf das kommende IT-Jahrzehnt und erläutert, warum Unternehmen eine Zero-Trust-Policy fahren sollten, bei der sie nichts und niemandem innerhalb oder außerhalb ihres Netzwerks vertrauen.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Hans Greiner, Cisco: „Wir halten Privacy für ein menschliches Grundrecht.“

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  • Technologie hat vielen Unternehmen – vom Startup über das KMU bis zum großen Konzern – geholfen, die Zeit des Corona-Lockdown zu überstehen.
  • Wie es danach weitergeht, darüber haben Experten vergangene Woche auf dem Online-Megaevent Cisco Live debattiert.
  • Dem brutkasten erläutert Hans Greiner, General Manager Cisco Österreich, wie sich diese Trends auch in Österreich manifestieren.
  • Außerdem gibt Greiner einen Ausblick auf das kommende IT-Jahrzehnt und erläutert, warum Unternehmen eine Zero-Trust-Policy fahren sollten, bei der sie nichts und niemandem innerhalb oder außerhalb ihres Netzwerks vertrauen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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