25.08.2017

Crowdinvesting: 300.000 Euro innerhalb weniger Stunden für Linzer GW Energie

Die Linzer GW Energie-Holding mietet u.a. Dachflächen und betreibt darauf Photovoltaik-Anlagen. Eine Crowdinvesting-Kampagne auf firstcap.eu lief gut an.
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(c) GW Energie Holding: GW Energie mietet Dachflächen und betreibt darauf Photovoltaik-Analgen. Hier etwa beim Logistik-Riesen Gartner.

Das Linzer Photovoltaik-Unternehmen GW Energie Holding hat zu Beginn seiner Crowdinvesting-Kampagne am 23. August auf firstcap.eu einen starken Start hingelegt: Innerhalb der ersten Stunden wurden über die Plattform über 300.000 Euro an Investorengeldern akquiriert. Das Unternehmen wurde 2012 gegründet und vereint seit 2017 als Dachgesellschaft insgesamt sechs Tochterunternehmen aus dem Photovoltaik-Bereich. Aktuell betreibt die Unternehmensgruppe mit einer Gesamtleistung von 6,55 MW insgesamt 118 Anlagen in Österreich und Liechtenstein. Nun will man weiter expandieren.

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Hinter GW Energie steht ChilliGREEN-Founder Wirtl

Hinter den Initialen GW verbirgt sich kein Unbekannter: Geschäftsführer und Namensgeber ist Gerald Wirtl. Dieser hatte mit seiner 1998 gegründeten Firma ChilliGREEN, damals größter PC-Anbieter Österreichs, einen Jahresumsatz von rund 100 Millionen Euro erzielt. Nach dem Verkauf des Unternehmens im Jahr 2008 an den weltweit größten Notebookhersteller beteiligte sich Wirtl an unterschiedlichen Unternehmen in neuen Wachstumsmärkten. Seit 2012 ist er im Photovoltaikbereich tätig.

Video zur Crowdinvesting-Kampagne:

Dachflächen werden gemietet

Durch die Installation hochstandardisierter Produkte im Endkunden- und Gewerbesegment möchte GW Energie in den kommenden Jahren zu einem marktführenden Photovoltaikanbieter in Mitteleuropa wachsen. Das Kerngeschäft der Unternehmensgruppe fokussiert sich dabei auf Dachmiet- und Contracting-Modelle. Dadurch haben Gemeinden, öffentliche Institutionen, Unternehmen sowie Private die Möglichkeit, ihre Dachflächen an die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu vermieten. Diese übernehmen in der Folge die Anschaffungs-, Errichtungs- sowie die laufenden Kosten der Photovoltaik-Anlagen und betreiben diese über die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Nach Ablauf des Mietvertrages (aktuell Österreich 13 bzw. Deutschland 20 Jahre) geht die Anlage in das Eigentum des Vermieters über, der diese, nach Angaben des Unternehmens, anschließend bis zu weitere 25 Jahren nutzen kann.

Expansion in Deutschland geplant

„Das Geschäftsmodell ist erprobt: 2013 wurde die größte private PV-Anlage Österreichs installiert, 2014 erfolgte der Aufstieg zum größten PV-Anbieter in Liechtenstein und die Gesellschaft wurde innerhalb von 2,5 Jahren operativ positiv. Zuletzt konnte erst vor wenigen Tagen in Hermagor (Kärnten) auf rund 15.000 Quadratmeter eine der größten Aufdach-Anlagen Österreichs in Betrieb genommen werden.“, erklärt Wirtl. Im Zuge der nun gestarteten Crowdfunding-Kampagne plant die Unternehmensgruppe, das Contracting-Geschäft um insgesamt etwa 28 MW in Deutschland (22 MW) und Österreich (6 MW) zu erweitern. Die Umsetzung soll durch das vorhandene Eigenkapital, aus dem freien Cashflow, den Investorengeldern aus der Crowdinvesting-Kampagne sowie einer darauf aufbauenden Projektfinanzierung erfolgen.

Zinsen und Gewinn- und Unternehmenswertbeteiligung

Man wolle mit dieser Maßnahme nicht nur Kapital für die Expansion akquirieren, sondern auch Interessenten auf breiter Basis die Möglichkeit bieten, sich am Erfolg der Unternehmensgruppe zu beteiligen, heißt es von GW Energie. Bis 30. September 2017 kann investiert werden. Die Mindestinvestition ist mit 100 Euro festgelegt. Geboten wird ein Zinssatz von 5,25 Prozent p.a. und eine Gewinn- und Unternehmenswertbeteiligung. Die Laufzeit beträgt acht Jahre, ab dem fünften Jahr gibt es eine laufende Rückzahlung. (PA/red)

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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