19.07.2023

Nach brutkasten-Sexismus-Recherche: PR-Interessensvertreter tritt zurück

In der Vorwoche berichtete brutkasten über Fälle von Sexismus und Belästigung in einer Wiener PR-Agentur. Der Geschäftsführer bestreitet die Vorwürfe zwar. Von einer Funktion in einem Interessensverband tritt er nun trotzdem zurück.
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Die Recherche der brutkasten-Redakteurin Carolin Rainer wurde erst vergangene Woche veröffentlicht. Im Rahmen der Initiative #growrespect, die sich den Themen sexuelle Belästigung und Diskriminierung widmet, hat die Journalistin mit ehemaligen Mitarbeiter:innen einer Wiener PR-Agentur über ihre Erfahrungen mit ihrem früheren Arbeitgeber gesprochen. Insgesamt neun Frauen und Männer berichteten von sexistischen und belästigen Erlebnissen und Beobachtungen durch den Geschäftsführer, aber auch durch andere männliche Angestellte der Agentur. 

Der Geschäftsführer selbst wurde im Rahmen der Recherche mit den Vorwürfen konfrontiert und gab Stellungnahmen zu seiner Wahrnehmung der jeweiligen Vorfälle ab. Ein Fehlverhalten auf seiner Seite sah der Manager dabei im Wesentlichen nicht.

Rücktritt „in keiner Weise Eingeständnis für inadäquates Verhalten jeglicher Art“

Dennoch trat er nun in seiner Funktion bei einer Interessensvertretung zurück. In einem Brief, der sich an die Mitglieder der Organisation richtet, schreibt er, dass er sich daher nach Rücksprache mit der Interessengemeinschaft entschlossen habe, seine Funktion als Interessenvertreter niederzulegen, um die “anonym gestreuten Gerüchte” aufzuklären.

„Es ist mir sehr wichtig zu betonen, dass dieser Schritt einzig und alleine dazu dient, Aufklärung zu ermöglichen und in keiner Weise ein Eingeständnis für inadäquates Verhalten jeglicher Art darstellt“, heißt in dem Schreiben weiter. „Inadäquates Verhalten, Sexismus und Übergriffe
jeder Art“ seien in seinem wie auch in allen anderen Unternehmen in der PR-Branche und darüber hinaus „absolut inakzeptabel“.

An anderer Stelle heißt es: „Anonyme Vorwürfe, die für mich nicht nachvollziehbar oder zuordenbar sind und meinem Unternehmen schaden, werde ich allerdings nicht akzeptieren und mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln dagegen vorgehen“.

Der Manager sieht also weiter kein Fehlverhalten bei sich. Die Aussagen der Betroffenen wurden jedoch bereits vor der Berichterstattung von Anwalt Alexander Stücklberger im Rahmen eines anwaltlichen Gutachtens als arbeitsrechtlich relevant und grenzüberschreitend eingestuft. Aufgrund von Verjährungsfristen konnten die ehemaligen Mitarbeiter:innen jedoch keine Ansprüche geltend machen.

Vorwurf: Übermäßiger Körperkontakt mit Mitarbeiter:innen und schlechte Feedback-Kultur

Die Betroffenen beschrieben den Agenturchef in Gesprächen als auffallend “flirty” und “touchy”. Zu den unangenehmen Erlebnissen und Konversationen, von denen sie berichteten gehörten unter anderem Kniffe auf die Hüfte und übermäßiger Körperkontakt durch den Chef, verniedlichende Spitznamen wie „Schatzi“ oder „Darling“, sowie Gespräche über sexuelle Erfahrungen. Einmal habe ein Mitarbeiter sogar zu einer Kollegin gesagt: “Du musst unbedingt Analsex haben. Und wenn du es hast, dann denk dabei an mich.” 

Wenn man den Chef auf die Probleme angesprochen habe, habe dieser nicht gut auf Kritik reagiert. Die Feedbackkultur sei sehr einseitig und eher von oberen Positionen abwärts gewesen, so die Betroffene. “Er hat immer zu Feedback eingeladen, wenn es dann aber negativ ausgefallen ist, ist er damit nicht gut zurechtgekommen”, so eine weitere Kontaktperson gegenüber brutkasten. 

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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