27.02.2023

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

Fonds, die sich als nachhaltig bezeichnen, investieren vermehrt Geld in fossile Energien. Das ergibt eine Untersuchung des deutschen Vereins Finanzwende. Die untersuchten Portfolios seien 2022 im Vorjahresvergleich um insgesamt 7,9 Prozent CO2-intensiver geworden.
/artikel/greenwashing-nachhaltige-fonds-investierten-vermehrt-in-fossile-energien
(c)Adobestock/agnormark

Mit der Geldanlage zu Klima- und Nachhaltigkeitszielen beitragen – das ist das Ziel von vielen Anleger:innen, die in vermeintlich “grüne Fonds” investieren. In der Vergangenheit hat sich aber gezeigt, dass Nachhaltigkeitsversprechen nicht immer gehalten werden.

Der deutsche Verein „Finanzwende“ hat deshalb untersucht, wie sich die Investments in “nachhaltige Fonds“ im Laufe der Energiekrise entwickelt haben. Die Studie zeigt: Die untersuchten Portfolios sind 2022 im Vergleich zu 2021 um insgesamt 7,9 Prozent CO2-intensiver geworden.

Was sind “nachhaltige” Fonds?

Mit der „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ (SFDR) hat die EU eine Verordnung geschaffen, die eine Offenlegungspflicht für Fonds und Fondsgesellschaften vorsieht, um Menschen bei ihren Investitionsentscheidungen zu unterstützen.

Finanzunternehmen müssen dadurch offenlegen, inwiefern sie Nachhaltigkeitsfaktoren in den Entscheidungsprozess für ihre Finanzprodukte mit einbeziehen. Fondsgesellschaften, die sich als “nachhaltig” bezeichnen, berücksichtigen im Idealfall ökologische und soziale Aspekte sowie Kriterien guter Unternehmensführung.

In dieser Offenlegungsverordnung gibt es zwei Klassifizierungen für Fonds, die sich als “nachhaltig” bezeichnen. Zum einen ist das Artikel 8, darunter fallen Fonds, die „unter anderem mit ökologischen oder sozialen Merkmalen” werben. Artikel 9 ist strenger und gilt nur für Fonds, die ein konkretes Nachhaltigkeitsziel verfolgen. Welche Fonds als „nachhaltig“ gelten, definieren Finanzinstitute vorerst selbst.

Klare Definitionen fehlen bisher und immer wieder stehen Greenwashing Vorwürfe im Raum. „Grundsätzlich bedeutet Greenwashing in diesem Bereich, dass man ein Finanzprodukt als nachhaltig vermarktet, aber die eigentliche Anlagestrategie bzw. Veranlagungen spiegeln das nicht wider“, erklärt Pedram Payami, Senior Expert für Green Finance, vom österreichischen Umweltbundesamt.

2.434 “nachhaltige” Fonds wurden untersucht

Mit Stand September 2022 beträgt das weltweite Anlagevermögen von Artikel 8 und Artikel 9 Fonds, 4,3 Billionen Euro. Der deutsche Verein Finanzwende hat sich angesehen, wie “nachhaltige” Fondsgesellschaften ihre Investments im Zuge der Energiekrise umverteilten.

In der Studie wurde der Aktienbesitz von 2.434 aktiv gemanagten und in Europa erhältlichen Fonds aus der Datenbank “Morningstar” untersucht. Berücksichtigt wurden nur jene Fonds, die sich gemäß Artikel 8 oder 9 der „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ (SFDR) als „nachhaltig“ bezeichnen.

Dafür wurde der Aktienbesitz der “grünen” Fonds Ende Dezember 2021 mit März 2022 verglichen. Es handelt sich dabei um den Zeitraum kurz vor und kurz nach Beginn des Ukraine-Krieges. Auch der Zeitraum bis Dezember 2022 wurde in der Untersuchung betrachtet, um die weitere Entwicklung nachvollziehen zu können.

“Grüne” Fonds investierten in Fossile

Im vergangenen Jahr haben die Kurse und Gewinne von Energieunternehmen stark zugenommen. Ein Hauptgrund dafür sei Putins Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit einhergehenden Herausforderungen am Energiemarkt.

Die untersuchten Fonds haben laut Studie, Aktien von Versorgungsunternehmen im Wert von 1,7 Milliarden bzw. von Energieunternehmen im Wert von 2,6 Milliarden US-Dollar erworben. Prozentual betrachtet erhöhten sie ihr Investment in Versorgungsunternehmen um 2,7 Prozent. In Energieunternehmen wurde das Investment um 5,2 Prozent erhöht. Verkauft wurden besonders viele Aktien aus der Technologiebranche, aus dem Finanzsektor und von Unternehmen, die Verbrauchsgüter herstellen.

Eine genauere Betrachtung der Investitionen in Energieunternehmen zeigt: Es wurden 940 Millionen US-Dollar in fossile Energien investiert und 138 Millionen US-Dollar gingen an Unternehmen, deren Geschäftsmodell sich auf die Investition in Erneuerbare fokussiert. Das bedeute, dass die untersuchten “grünen” Fonds weniger in erneuerbare und mehr in fossile Energieträger investierten. Der Anteil an Öl- und Gasfirmen stieg 2022 noch weiter an, während Investitionen in Erneuerbare konstant blieben.

Energieunabhängigkeit und Fortschritt als Argumente

Durch die vorliegenden Ergebnisse bestätige sich die Hypothese, dass Fondsmanager:innen das Portfolio an die veränderte Situation anpassten, um von den erwarteten Wertsteigerungen zu profitieren. Laut Payami sei es ein ganz normaler Prozess bzw. die Aufgabe von Fondsmanager:innen, Investments umzuschichten und diese in Sektoren zu investieren, die sich besser entwickeln.

Die Verbrennung von fossilen Energieträgern erhöht aber die Menge an CO2 in der Atmosphäre und verursacht die Klimakrise. Als Argument für die Investition in fossile Energien wird deshalb die Energieunabhängigkeit Europas genutzt. Laut Finanzwende sei dieses Argument diskussionswürdig, aber keine Fondsgesellschaft sei gezwungen, sich als “grün” zu bezeichnen. "Es ist auf jeden Fall kein schönes Bild, dass "nachhaltige" Fonds, wie es scheint, im Rahmen der steigenden Aktien, in Erdöl- und Erdgas Aktien umgeschichtet haben", so Payami.

Ein weiteres Argument laute: Man wolle mit den Investitionen in den Umbau bisher klimaschädlicher Unternehmen investieren, um damit einen Beitrag zur ökologischen Transformation zu leisten. Laut Payami sei das nicht per se Greenwashing. Da die Idee vom EU-Green Deal ist, Transformation zu erreichen und zu beschleunigen. Dafür brauche man Geld.

Investiert ein "nachhaltiger" Fonds in Fossile, sollte es sich laut Payami aber um Unternehmen handeln, die klar auf einem Transformationspfad sind und keine neuen fossile Projekte vorantreiben, sondern das Geschäftsmodell auf erneuerbare Energien umstellen. "Diese Transformationswilligkeit eines Unternehmens ist aber sehr schwer zu quantifizieren”, schildert Payami.

“Nachhaltige” Fonds weichen von Erwartungen der Investor:innen ab

Laut Finanzwende belege die vorliegende Studie, dass ein Großteil der “grünen” Investments von den Erwartungen abweiche, die Investor:innen an “grüne” Fonds stellen. Es sei allerdings hervorzuheben, dass die Studie aggregierte Werte enthält und es damit auch unter den untersuchten Fonds solche gäbe, die nicht in fossile Energien investieren und strengere Kriterien in Bezug auf die Nachhaltigkeit haben. Über die “Nachhaltigkeit” von Artikel 8 oder 9 Fonds, könne also keine pauschale Aussage getroffen werden.

Momentan würden große Energiekonzerne laut der Studie aber die Expansion fossiler Energiequellen vorantreiben, was nicht mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sei. Der Verein erhebt deshalb Greenwashing-Vorwürfe. Dies verdeutliche vor allem folgender Vergleich: Der Anteil fossiler Energien am Portfolio wäre bei den untersuchten Unternehmen im Jahr 2021 dreimal so groß wie jener der Erneuerbaren. Ende 2022 sei das Investment in fossile Energieträger schon zehnmal so hoch gewesen wie jenes in Erneuerbaren.

Welche Konzerne haben von den Investments profitiert?

Ein genauer Blick auf die Unternehmen, deren Aktien vermehrt von den als "nachhaltig" eingestuften Fondsgesellschaften gekauft wurden, zeigt: Vor allem große europäische und indische Öl-Konzerne haben von den zusätzlichen Investments zwischen 2021 und 2022 profitiert. Am meisten Geld habe der italienische Öl-Konzern “Eni SpA” erhalten.

Die “grünen” Investments bescherten dem Konzern"Eni SpA" 226 Millionen US-Dollar. Das seien 77,1 Prozent mehr als gegen Ende 2021. Zwar werbe der Konzern damit 2050 klimaneutral zu sein. Dieses Versprechen könne aber laut konservativen Schätzungen nicht eingehalten werden. Außerdem verfolge das Unternehmen noch immer die Erschließung von Öl- und Gasfeldern, was nicht mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sei. Das zeigt ein Bericht, von "Greenpeace", der in Zusammenarbeit mit "Reclaim Finance" entstanden ist.

Die Zukunft von “grünen” Fonds

Für Privatanleger:innen ist es keine einfache Aufgabe herauszufinden, ob ein Fonds wirklich "nachhaltig" oder ein Unternehmen transformationswillig ist. “Deswegen ist sicher ein EU-weiter Standard, wie zum Beispiel ein EU Label oder strengere Kriterien in Bezug auf die "Nachhaltigkeit", ein wichtiger Schritt", meint Payami.

Derzeit gäbe es noch einige Schwachstellen der bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen, heißt es in einer Studie der Arbeiterkammer Oberösterreich in Zusammenarbeit mit ESG+. Zum Beispiel, dass es keine Behörde gibt, die Angaben in Bezug auf "nachhaltige" Fonds oder Fondsgesellschaften überprüft. Oder, dass es noch kein Rahmenwerk zur einheitlichen Beurteilung von "nachhaltigen" Finanzprodukten gibt.

Bald könnte es aber einfacher werden, die "Nachhaltigkeit" von Fonds, Fondsgesellschaften und Unternehmen zu beurteilen. "Genau dafür gibt es in Zukunft die EU-Taxonomie. Diese gilt zwar nicht nur für Fonds, aber definiert allgemein, wann eine Wirtschaftsaktivität nachhaltig ist", so Payami. Auch die Finanzmarktaufsicht Österreich legt ihren diesjährigen Schwerpunkt auf Greenwashing im Finanzbereich.


Weiterführende Informationen

Die Global Coal Exit List von Urgewald bietet Orientierung, welche Unternehmen in Kohle investieren.

Die Global Oil and Gas Exit List von Urgewald bietet Orientierung, welche Unternehmen in Öl und Gas investieren.

Das Umweltzeichen 49 ist ein Finanzlabel und bietet einen Überblick, welche Finanzprodukte als nachhaltig eingestuft werden können.

Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Studie: „Nachhaltige Fonds“ investieren vermehrt in fossile Energien