08.09.2022

Google Fonts: Abmahnwelle stellt Empfänger vor Dilemma

Die Massenabmahnungen wegen Google Fonts stellen tausende Empfänger vor ein Dilemma. Damit kommen komplexe Rechtsfragen auf, die es sinnvoller scheinen lassen, die geforderte Summe einfach zu bezahlen. Denn wer nicht bezahlen möchte, muss auf die Abmahnschreiben rechtswirksam reagieren. Legal-Tech-Tools könnten das Problem lösen.
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Rechtsanwalt Mag. Ulrich Kopetzki
Mag. Ulrich Kopetzki ist Rechtsanwalt, Universitätslektor in Wien und Gründer der Anwalt- und Legal-Tech-Plattform abmahnantwort.at. (c) Ulrich Kopetzki

Die bisher veröffentlichten rechtlichen Stellungnahmen zur Abmahnwelle konzentrieren sich auf die Frage, ob der darin geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu Recht besteht. Der überwiegenden Meinung nach ist das nicht der Fall. Dem ist zuzustimmen: Wer innerhalb kurzer Zeit absichtlich tausende Websites besucht und dabei eine Übermittlung der eigenen IP-Adresse in die USA – vorsichtig formuliert – in Kauf nimmt, kann anschließend nicht in jedem dieser Fälle Schadenersatz fordern. Zu Recht wird empfohlen, die geforderten 190 Euro nicht zu bezahlen.

Doch das löst das Problem noch nicht, denn in den Abmahnschreiben verstecken sich noch weitere Probleme. Insbesondere beinhalten die Schreiben ein Auskunftsbegehren, auf das die Empfänger innerhalb eines Monats reagieren müssen. Und dabei können sie einiges falsch machen.

Auskunftsbegehren und Auskunftspflicht

Das Schreiben beinhaltet ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Gegenseite begehrt unter anderem Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten vom Betreiber der Website verarbeitet wurden. Außerdem begehrt sie eine Kopie dieser Daten. Dieses Auskunftsbegehren darf nicht ignoriert werden.

Die DSGVO sieht nämlich umfangreiche Rechte für Personen vor, die von einer Datenanwendung betroffen sind. Sie dürfen unter anderem Auskunft darüber verlangen, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Verantwortliche, darunter auch Betreiber von Websites, müssen solchen Auskunftsbegehren unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats entsprechen. Dies schreibt Art. 12 DSGVO ausdrücklich vor.

Auskunftspflicht nicht unbeschränkt

Diese Auskunftspflicht gilt aber nicht unbeschränkt. Die Auskunft darf beispielsweise verweigert werden, wenn der Antrag exzessiv oder offenkundig unbegründet ist. Außerdem dürfen Verantwortliche unter bestimmten Umständen auch gar keine Auskunft erteilen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verantwortliche damit Gefahr laufen würde, personenbezogene Daten an eine andere Person als die betroffene weiterzugeben.

Im gegenständlichen Fall hat das Auskunftsbegehren einige rechtliche Defekte. Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass die Gegenseite die Websites automatisiert abgerufen hat („crawling“). In den meisten der bisher bekannten Fälle liegt daher die einzig richtige Vorgehensweise darin, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Aber damit ist das Problem noch nicht gelöst.

Ignorieren reicht nicht: Reaktion innerhalb eines Monats

Es genügt nicht, das Schreiben zu ignorieren. Die DSGVO schreibt vor, dass Verantwortliche den Antragsteller „ohne Verzögerung“, spätestens aber innerhalb eines Monats darüber informieren müssen, wenn sie auf den Antrag hin nicht tätig werden. Sie müssen also auf das Schreiben reagieren und diese Reaktion muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Auskunft sowie eine private Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Wer diese Reaktionspflicht nicht oder fehlerhaft erfüllt, setzt sich insbesondere der Gefahr zivilrechtlicher Klagen der Gegenseite aus. Diese kann sich nicht nur an die Datenschutzbehörde wenden, sondern ihren Auskunftsanspruch auch gerichtlich geltend machen. Selbst wenn dieser nicht zu Recht bestehen sollte, so wäre eine solche Klage dennoch mit Risiken für die Verantwortlichen verbunden. Die Gegenseite hat nämlich ein Recht auf eine begründete Verweigerung der Auskunftserteilung. Wer auf das Schreiben gar nicht oder fehlerhaft reagiert, würde damit der Gegenseite Anlass zur Klagsführung geben.

Nicht zahlen, sondern rechtswirksam antworten

Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage wäre zwar, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Verantwortlichen das Auskunftsbegehren tatsächlich erhalten haben. Dass die Schreiben nicht als Einschreiben versandt wurden, hilft den Verantwortlichen in diesem Fall. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung aber frei und es kann dennoch zum Ergebnis kommen, dass sie das Schreiben erhalten haben. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass einige Stellen empfohlen haben, auf das Abmahnschreiben mit einem Antrag auf Fristverlängerung zu reagieren. Auch Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer oder Strafanzeigen könnten sich hierbei als Bumerang erweisen. Eine Reaktion auf das Schreiben ist aber auch aus einem anderen Grund empfehlenswert: Durch Aufnahme einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie einer Bestätigung, dass die Website mittlerweile DSGVO-konform ist, kann die Erfolgsaussicht einer Unterlassungsklage reduziert werden.

Die Empfehlung für den richtigen Umgang mit den Abmahnschreiben lautet daher: Nicht zahlen, sondern rechtswirksam antworten. Die Antwort muss insbesondere den Anforderungen des Art. 12 DSGVO genügen und sollte zeigen, dass vom Verantwortlichen keine (weiteren) Rechtsverletzungen zu erwarten sind.

Da die gegenständliche Abmahnwelle weder technisch noch rechtlich professionell umgesetzt wurde, dürfte die Sache – eine wirksame Reaktion gemäß Art. 12 DSGVO vorausgesetzt – für die Betroffenen glimpflich ausgehen. Wer bereits bezahlt hat, kann auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um sein Geld zurückzuerhalten.

Es bleibt aber beunruhigend, dass die weitgehenden Rechte von Betroffenen sehr leicht missbraucht werden können. Eine einzelne Person kann mit einmaligem Aufwand tausende Schreiben automatisiert erstellen und damit komplexe Rechtsprobleme aufwerfen, auf die die Empfänger individuell reagieren müssen. Die Kosten einer betreffenden, individuellen Rechtsberatung sind schnell höher als der geforderte Betrag selbst. Es mag für den Einzelnen daher rationaler scheinen, die geforderte Summe einfach zu bezahlen.

Durch den Einsatz von Legal-Tech-Tools kann in solchen Situationen Waffengleichheit geschaffen werden. Wo ein Einzelner mit geringem Aufwand tausende Betroffene erreicht, müssen sich tausende Betroffene mit geringem Aufwand wehren können. Die neue Online-Plattform www.abmahnantwort.at ist ein erster Schritt in diese Richtung.

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Das US-amerikanische KI-Unternehmen Sprouts.ai hat im August die Such- und Datentechnologie sowie das AI-IP des Wiener Unternehmens StartUs Insights übernommen. Das teilt StartUs Insights in einer Aussendung mit. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Auch Teile des Teams wechseln zu Sprouts.ai. Was mit der Gesellschaft selbst und den bestehenden Kunden der Plattform geschieht, geht aus der Aussendung nicht hervor.

Vom Startup-Netzwerk zur Datenplattform

StartUs Insights wurde 2016 von David R. Prasser in Wien gegründet. Prasser hatte zuvor mit StartUs ein Online-Netzwerk für Startups aufgebaut, das brutkasten bereits in den Anfangsjahren porträtiert hat. Aus dem Startup für die Vernetzung und Entdeckung junger Unternehmen entwickelte sich über die Jahre eine internationale Business- und Innovation-Intelligence-Plattform.

Im Zentrum stand zunehmend die eigene Technologie: Systeme, die große Mengen unstrukturierter Unternehmens- und Technologiedaten erfassen, strukturieren und durchsuchbar machen, darunter KI-basierte Informationsextraktion und Natural-Language-Search. Nach eigenen Angaben handelt es sich um das weltweit umfangreichste Tool zur Suche und Identifikation von Firmen, Technologien und Markttrends. Vor allem in den vergangenen Jahren setzte das Unternehmen Large Language Models und KI-basierte Datenverarbeitung ein, um Informationen aus unstrukturierten Quellen für Recherche und Innovation Intelligence nutzbar zu machen.

Unter Prassers Führung wuchs StartUs Insights auf über 50 Mitarbeiter:innen, 20 davon arbeiteten zuletzt im Technologie- und Datenbereich. Das Unternehmen betreute mehr als 1.500 internationale Kunden mit seiner Discovery-Plattform (SaaS) und unterstützte rund 2.000 Innovations-, Scouting- und Research-Projekte. Zu den Unternehmen, mit denen StartUs Insights zusammenarbeitete, zählen unter anderem Roche, Siemens, Samsung, Shell und Mitsubishi. Ein Großteil der Erkenntnisse zu Startups, neuen Technologien und Branchentrends wurde wöchentlich auf dem eigenen Unternehmensblog veröffentlicht, der zuletzt über 200.000 Leser:innen pro Monat erreichte.

Was Sprouts.ai mit der Technologie vorhat

Sprouts.ai entwickelt eine KI-basierte Go-to-Market-Plattform für Enterprise-Kunden. Im Zentrum stehen Datenintelligenz und autonome Agents entlang des Sales-Funnels. Die Lösung lässt sich unter anderem in Salesforce und Microsoft Dynamics integrieren und arbeitet auch mit KI-Umgebungen wie Copilot und Claude. Das 2023 von Karan Chaudhry, Kapil Chaudhry und Avinash Nagla gegründete Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Palo Alto.

Mit der übernommenen Technologie und den Daten will Sprouts.ai seine AI-ready Datensätze und seine semantische Suche erweitern. „Die Technologie, die Daten und das Team von StartUs Insights passen sehr gut zu unserer Mission, AI-ready Datensätze und die weltweit führende semantische Suchmaschine für Enterprise-GTM zu entwickeln“, sagt Karan Chaudhry, Co-Founder und CEO von Sprouts.ai.

Prasser gründet Tilly & Elliot

„Dass die von uns aufgebaute Technologie jetzt bei einem AI-Unternehmen weiterentwickelt wird, ist für mich ein sehr guter Abschluss dieses Kapitels“, sagt Prasser. „Gleichzeitig interessieren mich heute mehr denn je die Fragen: was passiert, wenn immer leistungsfähigere AI-Systeme auf Unternehmen, Geschäftsmodelle und ganze Branchen treffen und wie man diese Entwicklung strategisch nutzt, statt ihr nur hinterherzulaufen.“

Der Gründer bleibt den Themen Künstliche Intelligenz, neue Technologien und Innovation treu. Aktuell unterstützt er Unternehmen und Startups bei der AI-Produktentwicklung sowie bei Fragestellungen rund um Daten, Technologie und datengetriebene Geschäftsmodelle. Seine Investment- und Advisory-Aktivitäten bündelt er in der neu gegründeten Tilly & Elliot GmbH. „Neben tatkräftiger Unterstützung für Startups und Scaleups rund um AI, Physical AI und datengetriebene Geschäftsmodelle wird Tilly & Elliot ausgewählte Startups in der Frühphase auch mit Kapital unterstützen“, heißt es in der Aussendung.

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