12.10.2022

Gleichbehandlungsanwaltschaft: „Sexuelle Belästigung kommt in Startups versteckter vor“

Im zweiten Teil des brutkasten-Interviews spricht Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft, über sexuelle Belästigung und Diskriminierung in Startups und erklärt, warum Intersektionalität die Wahrscheinlichkeit von Belästigungen erhöht.
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Sandra Konstatzky ist Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft. @Nurith wagner-Strauss

Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW), erklärte im ersten Teil des brutkasten-Interviews, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz definiert wird und betonte: “Es gibt keinen ersten Po-Grabscher gratis”. Dabei sprach sie über die kostenlosen Beratungsmöglichkeiten bei sexueller Belästigung und erklärte, wie die GAW bei einem gemeldeten Fall vorgeht und diesen an die Gleichbehandlungskommission überträgt.  

Im zweiten Teil des Gesprächs verrät Konstatzky, warum das Thema sexuelle Belästigung und Diskriminierung vor allem in Startups verschwiegen wird und erklärt, weshalb intersektionale Personen häufiger von diesen Problemen betroffen sind. 

Die Startup-Szene ist für ihre Wokeness bekannt. Wie gehen Jungunternehmen mit sexuellen Belästigungen um? 

Aus meiner Beratungserfahrung kann ich sagen, dass das Thema sexuelle Belästigung in Startups versteckter vorkommt. Das kommt daher, da Jungunternehmen sich oft als offen, lustig und sozial zeigen. Es wird geglaubt, dass das bei ihnen kein Thema ist, aber erst dann wird es zum Problem. Gerade in Arbeitsplätzen, wo man ein befreundetes Verhältnis sowohl mit den Kolleg:innen als auch mit dem CEO hat, muss man darauf achten, dass man einen Arbeitsraum schafft, wo Strukturen wachsen können. Das “wir sind eine große Family”-Motto in vielen Startups macht es oft schwieriger, diese Themen anzusprechen. Denn ein Arbeitsverhältnis ist nie auf Augenhöhe. 

Wie sieht es in IT-Unternehmen aus? Gibt es mehr Awareness für diese Themen, da die Frauenquote in dieser Branche langsam aber dennoch steigt?

Nur weil Frauen in der Technik sind, heißt es nicht, dass sexuelle Belästigungen und Diskriminierungen nicht mehr vorkommen. Junge Menschen sind eher dazu geneigt, darüber zu reden. Die Gefahr besteht darin, dass Startups alle auf Augenhöhe und gleich sehen. Dadurch glauben Arbeitgeber:innen, dass sie sich nicht mehr mit diesen Problemen beschäftigen bzw. sich Gedanken darüber machen müssen. Wenn Angestellte das von oben so kommuniziert bekommen und wissen, dass nichts passiert, was ist dann das für ein Arbeitsverhältnis?

Wenn man Frauen statt fachlichem Feedback Komplimente über ihr Aussehen gibt, muss man sich nicht wundern, wenn es Entgeltdiskriminierungen in einem Unternehmen gibt.

Sexuelle Belästigung ist eine spezielle Form der geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Zur Diskriminierung auf Basis des Geschlechts gehören aber auch andere Sexismus-Erfahrungen. Wie sieht es mit der Gleichstellung von Geschlechtern in Unternehmen aus?

Wenn man Frauen statt fachlichem Feedback Komplimente über ihr Aussehen gibt, muss man sich nicht wundern, wenn es Entgeltdiskriminierungen in einem Unternehmen gibt. Das ist kein Wunder, weil Frauen nicht mit ihren fachlichen Kompetenzen, sondern mit ihrem Aussehen wahrgenommen werden. Solange die Strukturen sich in einem Unternehmen nach Frau und Mann teilen, muss man sich auch nicht wundern, warum Frauen nicht befördert werden und warum sie nach der Karenz im hintersten Kammerl des Büros landen. 

Gibt es Branchen, in denen sexuelle Belästigung häufiger vorkommt?

In Unternehmen, wo Geschlechterrollen eingefleischt sind, ist es immanent, dass Belästigungen jeglicher Formen vorkommen und ein Boden dafür sind. Die klassischen Beispiele sind Pilot und Stewardess oder Chef und Sekretärin. 

Gibt es ein Beispiel, das fast alle Frauen betrifft?

Fahrschulen sind zum Beispiel sehr starke Stereotypen-Räume. Ich glaube, es gibt keine Frau, die in einem Fahrschulauto von ihrem Fahrer nicht belästigt worden ist. Autos sind derart sexualisiert, das ist unfassbar. Man glaubt nicht, wie platt die Belästigungen in Fahrschulautos sind. Bei einer Befragung würden wahrscheinlich 99 Prozent der Fahrschülerinnen angeben, dass sie im Fahrschulauto sexuell belästigt worden sind. Die Fahrschule ist bei uns ein Klassiker. 

Welches Thema spielt Intersektionalität bei sexuellen Belästigungen und Diskriminierungen am Arbeitsplatz? 

Frauen, die noch keinen Status sowie einen anderen intersektionellen Aspekt im Package haben, sind davon mehr betroffen. Das Exotisierende und Sexualisierte steht dabei im Vordergrund. Gerade junge migrantische Frauen, die erst in die Berufswelt einsteigen, sind gefährdet. Sobald das Thema Race dazukommt – oder etwas zusätzliches – ist die Gefahr der Belästigung und Diskriminierung stärker. 

Wir haben beinahe kaum Transpersonen, die sich an uns wenden. Aber wenn, dann sind es überwiegend Transfrauen. Im letzten Jahr hatten wir ungefähr zehn Personen. Hier geht es um Belästigungen wie Abwertungen. Ich denke aber, dass sie auch massiven sexuellen Belästigungen ausgesetzt sein können. Die Fälle, die wir bisher hatten, zeigen, dass Transpersonen schwer in der Arbeitswelt Fuß fassen. Vor allem in der Güter- und Dienstleistungsbranche steigt die Zahl der Belästigungen. 

Wenden sich auch Männer an die Gleichbehandlungsanwaltschaft?

Nach wie vor wendet sich das weibliche Geschlecht verstärkter an uns, aber wir hatten schon einige Fälle, die Männer betroffen haben. Diese wurden von uns an die Gleichbehandlungskommission übergeben. Die patriarchale Dividende zeigt sich sogar in der Hierarchie, wenn eine Abteilungsleiterin von einem Mitarbeiter belästigt wird. Jedoch hatten wir auch Fälle, in denen Frauen, die hierarchisch höher gestellt waren, männliche Angestellte belästigt haben. Dabei ging es um Situationen, dass der Angestellte ihr sexuell dienen sollte. Das passiert auch, wenn Männer von einer weiblichen Führungskraft abhängig sind. Beispiele wären, wenn eine Chefin für Lohnerhöhungen zuständig ist und um unangebrachte Leistungen fragt oder eine Filialleiterin einen Mann kündigt, weil er mit ihr keine Affäre eingehen möchte. Männer tun sich in solchen Fällen viel schwerer, eine Art Opferhaltung einzunehmen. “Er soll sie doch flachlegen, damit eine Ruhe ist” – hören Männer sehr oft. Auch Frauen sagen, dass sie nachgegeben haben, damit Ruhe ist. Bei Männern geht es um das Machtgefüge, das ist nicht gleich zwischen Mann und Frau. 

Wir müssen Frauen kommunizieren, dass sie auch gegen bedrohliche Gegner gewinnen können

Gibt es auch Fälle, wo Frauen sich von anderen Frauen oder Männer von anderen Männern belästigt fühlen? 

Wir hatten mal einen Fall, da ging es nicht direkt um Belästigung, sondern darum, dass sich die Person belästigt fühlte. Eine Lehrerin an einer katholischen Schule hatte sich geoutet und bekannt gegeben, dass sie lesbisch ist. Daraufhin meldete sich eine andere Lehrerin dieser Schule bei uns, da sie sich von der lesbischen Kollegin belästigt fühlte. Wir haben diesen Fall als Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht vertreten, weil es eine homophobe Anhaltung war. Bei Männern gibt es einen Mythos, dass homosexuelle Männer Angestellte mit ihrem Interesse verfolgen. Das Begehren wird dann auf einer Machtebene ausgeübt. Es gibt Männer, die andere Männer unterdrücken. 

Wie ist sexuelle Belästigung im Privatleben sowie am Arbeitsplatz zu unterscheiden?
Sobald eine Angestellte am Arbeitsplatz etwas angeboten bekommt, muss die Möglichkeit bestehen, dass sie darauf nein sagen kann. Das heißt, dass ein Chef sich mehr Gedanken darüber machen muss, wenn er eine Angestellte auf ein Abendessen einlädt und sicherstellen, ob die Person darauf auch nein sagen kann. Es macht einen Unterschied, ob ein Arbeitskollege oder der CEO eine Angestellte zum Essen einlädt. Da greift das Gleichbehandlungsrecht sehr schnell. Im Strafrecht – das im privaten Kontext greift – ist es aber so, dass das Streifen am Oberschenkel nicht als sexuelle Belästigung wahrgenommen wird, aber im Gleichbehandlungsgesetz, sobald es am Arbeitsplatz passiert, schon. Das Strafrecht hat eine höhere Grenze, aber seit 2008 – durch die Istanbul-Konvention – ist auch ein Pograbscher strafrechtlich relevant. Also alles, was die primären Geschlechtsteile betrifft. 

Was muss sich in unserer Gesellschaft ändern, damit wir diese Fälle reduzieren bzw. die Probleme eliminieren?

In Österreich haben wir sehr viele Stereotypen und somit kommt das Thema sexuelle Belästigung hier auch häufiger vor. Wir müssen gesellschaftspolitisch massiv daran arbeiten, Geschlechterstereotypen aufzulösen. Diese Themen müssen wir vermehrt auf die politische Agenda aufnehmen. Es ist wichtig, dass es machtvolle Stimmen gibt, die diese Probleme auch offen benennen. In den nordischen Ländern gibt es zum Beispiel sehr viele gute Ansätze.

Wir könnten den Rechtsschutz ausbauen und mehr Klagenfonds einrichten, damit Frauen mehr klagen können. Unternehmen sollten Code of Conducts einführen. Wenn Firmen nach Förderungen anfragen, könnte man schauen, ob sie etwas gegen sexuelle Belästigung in ihrem Unternehmen machen. Arbeitgeber:innen müssen ihre Verantwortung als Teil der Gesellschaft wahrnehmen. Man kann diese Themen auch Top-Down benennen und sagen, was nicht ok ist. Wenn so etwas im eigenen Unternehmen vorfällt, sollte man immer auf der Seite der Betroffenen stehen und etwas dagegen machen.

Wir müssen Frauen kommunizieren, dass sie auch gegen bedrohliche Gegner gewinnen können und das Mindset der Frauen ändern, damit sie sich auch trauen, diese Fälle zu melden. Dank #metoo ist schon ein Bewusstsein da. Wir müssen aber auch präventiv Vorsorge leisten, wie jährliche Schulungen zu diesen Themen.  

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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