04.08.2023

Gleam-Gründer: „Insolvenz eines Hightech-Startups ist nicht mit Insolvenz einer Möbelkette vergleichbar“

Interview. Nach dem Scheitern des Sanierungsverfahrens spricht Gleam-Gründer Mario Eibl im brutkasten-Interview offen über die Hintergründe zur Insolvenz und warum er die Entscheidung des Masseverwalters, das Unternehmen zu schließen, persönlich nicht nachvollziehen kann. Zudem erläutert Eibl, welche Szenarien jetzt noch möglich sind.
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Wohl kaum ein Posting auf LinkedIn sorgte in der heimischen Startup-Szene in den vergangenen Wochen für so viel Aufsehen wie Mario Eibls Aufruf, um Geld für seine in die Insolvenz gerutschte Firma Gleam zu sammeln. Der Beitrag wurde über 100 Mal geteilt und erzielte laut dem Gründer über 120.000 Impressions im sozialen Netzwerk. Am 26. Juli gab es dann allerdings für Eibl die bittere Gewissheit: Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist gescheitert. Das Unternehmen wurde auf Ansuchen des Masseverwalters geschlossen (brutkasten berichtete). Die Entscheidung zur Schließung der Firma kann Eibl allerdings nicht nachvollziehen, wie uns der Gründer im Interview erläutert hat.


Wie geht es dir persönlich mit dem Scheitern von Gleam?

Anfang 2022 haben wir uns entschieden, die Strukturen in Wien auszubauen. Zudem haben wir unser Team auf 20 Leute aufgestockt. Ende letzten Jahres wurde uns allerdings klar, dass dies nicht die Finanzierung bringen wird, die wir benötigen. Wir haben dann sofort angefangen Strukturen wieder abzubauen, um Kosten zu sparen. Das war natürlich bitter.

Mittlerweile habe ich das aber schon halbwegs verkraftet. Wenn es jetzt wirklich einen Totalausfall geben würde, dann wäre das natürlich emotional schwierig. Ich habe zehn Jahre meines Lebens in Gleam investiert und viel Herzblut reingesteckt. Daher wäre mir wichtig, dass dieses “Baby” weiterlebt. Für mich wäre das zumindest ein emotionaler Erfolg.

Die Sanierung ist nun gescheitert, wie kam es dazu?

Zu Beginn des Sanierungsverfahrens haben wir dem Masseverwalter ein gewisses Startkapital zur Verfügung gestellt und eine Fortführungsrechnung geliefert, um ausreichend Zeit für das Abschließen der Investorengespräche zu haben. Kurz zum Hintergrund: Wir haben bereits vor dem Sanierungsverfahren intensive Gespräche mit Investoren geführt und wollten ihnen mit dem Sanierungsverfahren auch die entsprechende Zeit geben, die sie für ihre Investitionsentscheidung gebraucht hätten.

Ab einem gewissen Punkt hat der Masseverwalter dann allerdings gesagt, dass wir pro Woche nicht positiv wirtschaften. Das hatten wir aber von Beginn an nicht vor. Wir wussten, dass wir kein profitables Unternehmen sind, sondern ein Unternehmen, das sich im Aufbau befindet. Aber wir hatten zumindest genügend Kapital, um uns mit der Fortführungsrechnung die entsprechende Zeit zu holen.

Vor rund zwei Wochen hat der Masseverwalter dann aber zu uns gesagt, dass er 75.000 Euro braucht, weil er sich das Fortführen des Unternehmens aus seiner Sicht nicht mehr leisten kann. Anfang letzter Woche hat er uns dann mitgeteilt, dass er die Firma schließen muss. Der Masseverwalter möchte die Prozesse nun so schnell wie möglich abschließen.

Ich habe immer gedacht, dass der Masseverwalter im Sinne der Gläubiger handeln muss. Aus meiner Sicht hat er dies allerdings nicht getan. Aber das ist nur meine subjektive Einschätzung. Meiner Meinung nach darf man die Insolvenz eines Hightech-Startups nicht mit der Insolvenz einer Möbelkette vergleichen.

Was bedeutet die Schließung der Firma nun für die Mitarbeiter:innen?

Alle Mitarbeiter wurden vom Masseverwalter gekündigt bzw. sind selbst ausgetreten. Wir sind auch zur Arbeiterkammer gegangen, die das nun gut abwickelt. Die Mitarbeiter sind dort sehr gut betreut. Sie haben sich auch die jeweiligen Optionen erklären lassen und sind zudem über den Insolvenzentgeltfonds abgedeckt. 

Wie geht es nun Gleam und bestehenden Vermögenswerten weiter?

Diese Woche kommt der Verwerter, der auf jeden Sessel und jede Blume einen Sticker klebt. Wir haben jetzt eine Frist bis zum 9. August. Hier müssen dann Angebote für einen Asset-Deal vorliegen, sonst werden alle Bauteile, die wir haben, für die Auktion im Auktionshaus freigeschaltet. Sofern es zu dieser Auktion kommt, würde diese rund zwei Wochen dauern.

Dennoch besteht die Chance, dass ein neuer Investor gefunden wird? 

Ja, diese besteht. Für einen neuen Investor ist dies eine riesige Chance. Er wäre alle Altgesellschafter, Verpflichtungen und Gewährleistungen los und könnte mit den vorhandenen Assets eine neue Firma starten. Dazu zählen beispielsweise die Brand, IP sowie das Produkt. Aktuell erhalte ich über mein LinkedIn-Profil sehr viel gutes Feedback. Zudem haben sich auch schon Interessenten gemeldet. Derzeit haben wir knapp zehn Interessenten, mit denen wir aktiv in Kontakt stehen.

Welche Reaktionen hast du auf dein LinkedIn-Posting bekommen, das in der Startup-Szene für Aufsehen gesorgt hat?

Ich hatte vor knapp zehn Tagen das bekannte LinkedIn-Posting abgesetzt und daraufhin wurde auch mein Netzwerk aktiv. Wir haben 120.000 Impressionen und über 100 Reposts. Dadurch sind sehr viele in der Bikebranche auf Gleam aufmerksam geworden. Ich habe auch mit vielen Personen in der Branche Kontakt aufgenommen. Wir haben ein gutes Produkt und könnten Gleam nun mit neuen Partnern auf ein ganz neues Level holen.

Was wäre dann deine Rolle künftig?

Ja, das ist eine gute Frage. Das kommt jetzt darauf an, wer von diesen Targets den Zuschlag bekommt. Dafür ist allerdings der Masseverwalter zuständig. Wenn jetzt beispielsweise eine asiatische Bike Company oder ein großes Konglomerat übernehmen würde, dann ändern sich natürlich auch die Strukturen. Womöglich wäre dann meine Rolle die eines Produkt-Leads. Für gewisse Dinge, beispielsweise Accounting, wäre ich auch froh, wenn ich sie nicht mehr machen müsste. Als Gründer muss man derartige Dinge natürlich immer mitbetreuen.

Welche Konsequenz hat das Scheitern der Sanierung nun für die Kunden?

Ja, das ist eine sehr wichtige und gute Frage. Wir haben das auch intern heiß diskutiert. Rein rechtlich dürfen wir eigentlich keine Serviceleistungen mehr anbieten. Also keine Kosten mehr in Kauf nehmen. Wartungen müssen normalerweise nur an zugekauften Teilen durchgeführt werden. Dies trifft beispielsweise auf die Polini-Motoren zu. Wenn Kunden ein Polini-Service brauchen, dann können sie sich direkt bei Polini melden. Was wir nun gemeinsam mit dem Masseverwalter noch anbieten, sind sogenannte After-Sales Packages. Diese können von Kunden aus der Masse erworben werden. Das haben auch schon einige Kunden gemacht. 

Kommen wir nochmals zur Insolvenz. Was waren schlussendlich die Gründe dafür?

Ein Grund waren sicherlich die langen Lieferzeiten der Zulieferer. Teilweise musste man 24 Monate auf einzelne Bauteile warten. Natürlich kannst du kein Bike ausliefern, wenn es keine Bremsen oder keinen Sattel hat. Plötzlich waren wir gezwungen, einen Forecast für zwei bis drei Jahre zu machen und die Teile auch im Vorhinein einzukaufen. Das haben wir auch gemacht auf Basis des Business-Plans, den wir mit unseren Key-Account-Kunden hatten.

Nachdem das allerdings nicht so aufgegangen ist und die Lieferanten gesagt haben, ihr müsst jetzt abnehmen, mussten wir hohe Stornogebühren zahlen. Das hat aber nicht nur uns betroffen, sondern auch andere in der Branche. Während wir auf der einen Seite keine Bikes ausliefern konnten, hatten wir auf der anderen Seite zu viele Teile auf Lager – also eine Asymmetrie im Lagerbestand.

Wir hatten 4.000 Bikes mit Key-Account-Kunden in der Pipeline und teilweise haben diese aufgrund der Wirtschaftskrise Investitionen verschoben. Die Umsätze sind daher nicht so gelaufen wie geplant. Hier stellte sich für uns immer die Frage, ob man für einen Key-Account-Kunden vorab einkauft, damit wir schlussendlich auch die Ware ausliefern können. Letztendlich ist es ein Working-Capital-Thema.

Der E-Bike-Markt ist sicherlich ein Zukunftsmarkt. Wir konnten halt Breakeven noch nicht erreichen und hatten schlussendlich zu wenig Finanzierung, um aus eigener Kraft fortbestehen zu können. Nachdem auch der Kapitalmarkt im Hardwarebereich ausgetrocknet ist, hat dies schlussendlich zu dieser Situation geführt.


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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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