11.01.2022

Gewessler präsentiert neuen Klimarat: Die wichtigsten Eckpunkte

Am Dienstag präsentierte Klimaschutzministerin Leonore Gewessler gemeinsam mit Expert:innen den neuen Klimarat. 100 Bürger:innen wurden dafür repräsentativ der österreichischen Bevölkerung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und sollen künftig unterstützt von einem Wissenschaftsgremium Vorschläge für den Klimaschutz erarbeiten.
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Frackingverbot Fracking ÖVP Gewessler
Klimaschutzministerin Leonore Gewessler: | (c) Cajetan_Perwein

Der Klimarat war eine der zentralen Forderungen des Klimavolksbegehren im Juni 2020, das von fast 400.000 Menschen unterstützt wurde. Die Zielsetzung: Über den Klimarat soll die österreichische Bevölkerung künftig stärker bei Klimaschutzmaßnahmen mit eingebunden werden. Im März 2021 hat der Nationalrat die Bundesregierung ersucht, die Forderungen des Klimavolksbegehrens umzusetzen – und der Klimarat wurde schlussendlich beschlossen.

Derartige Bürgerräte zum Thema Klimaschutz existieren bereits in einigen europäischen Ländern, wie beispielsweise Frankreich, Dänemark oder Irland – hier ein Überblick. Aber auch auf Landesebene, wie in Vorarlberg, gibt es dieses beratende Beteiligungsverfahren für regionale Themen. In der Regel erarbeiten zufällig ausgewählte Bürger:innen Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen. Die Ergebnisse werden anschließend öffentlich präsentiert und diskutiert.

Wie wurden die Bürger:innen ausgewählt?

Der Klimarat hätte in Österreich bereits im November seine Arbeit aufnehmen sollen, der Start wurde jedoch pandemiebedingt auf Jänner 2022 verschoben. Heute Dienstag war es dann aber so weit: Klimaschutzministerin Leonore Gewessler präsentierte gemeinsam mit Expert:innen die Ausgestaltung des neuen Gremiums, das bereits am Wochenende das erste Mal zusammentreffen soll und 100 Bürger:innen umfasst.

Beim Gremium handelt es sich laut Gewessler um eine Art Mini-Österreich. Die Auswahl der Bürgerinnen und Bürger, die am Klimarat teilnehmen, wurde dabei mittels Zufallsprinzip von der Statistik Austria durchgeführt. Der Klimarat spiegelt laut Eigendefinition die österreichische Bevölkerung wider, was die Merkmale Wohnort, Alter, Geschlecht, Bildung und Einkommen anbelangt. Die Teilnehmer:innen sind mindestens 16 Jahre alt und haben ihren Hauptwohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Österreich. Die jüngste Person im Klimarat ist 17 Jahre alt, die älteste 79 Jahre.

Darüber hinaus wurde laut Gewessler darauf geachtet, dass nicht nur Personen im Klimarat vertreten sind, die in der Klimafrage besonders engagiert sind – sondern einen Querschnitt der gesamten Bevölkerung darstellen. Dies trifft unter anderem auch auf die Herkunftsorte der Bürger:innen zu.

Wie werden unterschiedliche Interessen berücksichtigt?

Zudem soll ein 15-köpfiges wissenschaftliches Team den Klimarat beratend unterstützen. Die Auswahl der Wissenschaftler:innen erfolgte durch den Klimaforscher Georg Kaser und die Umweltökonomin Birgit Bednar-Friedl. Die Wissenschaftler:innen stammen zudem aus verschiedenen Fachrichtungen.

„Da im Klimarat sicher unterschiedliche Meinungen aufeinandertreffen werden, wollen wir Wissenschaftler:innen die Teilnehmer:innen bei ihrer Konsens- und Entscheidungsfindung mit wissenschaftlichem Fachwissen unterstützen“, so Kaser.

Neben dem wissenschaftlichen Beirat soll zudem ein Team aus wissenschaftlichen Evaluator:innen für unabhängiges Monitoring sorgen. Um sicherzustellen, dass unterschiedliche Perspektiven in der Klimadebatte berücksichtigt werden, begleitet auch ein Stakeholder-Beirat den Klimarat. Darin vertreten sind unter anderem die Wirtschaftskammer Österreich, Arbeiterkammer, aber auch das Klimavolksbegehren selbst.

Welche Effekt haben die ausgearbeiteten Antworten?

Am Samstag, 15. Jänner, werden die Bürger:innen des Klimarats erstmals aufeinandertreffen. Gemeinsam sollen sie dann Antworten rund um zentrale Zukunftsfragen entwickeln – angefangen vom Mobilität über Energie bis hin zum Thema Ernährung. Da es sich beim Klimarat um ein beratendes Gremium handelt, sind die ausgearbeiteten Vorschläge für die Politik jedoch nicht bindend. Im Idealfall werden sie jedoch – so die Intention des Klimarates – von der Politik aufgegriffen.

Katharina Rogenhofer, Sprecherin des Klimavolksbegehrens, betonte im Rahmen der Pressekonferenz: „Der Erfolg des Klimarats wird sich jedoch vor allem daran messen, ob die erarbeiteten Maßnahmen Eingang in den politischen Prozess finden und von Regierung und Parlament ernst genommen werden. Keinesfalls darf der Klimarat als politische PR-Aktion verwendet werden – das müssen Zivilbevölkerung und Medien sicherstellen.“

Welche Reaktionen gab es bislang?

Bereits kurz nach der Präsentation des Klimarates gab es von Parteien und Klimaschutzorganisationen erste Reaktionen, die größtenteils positiv ausfielen. So zeigten sich die Oppositionsparteien Neos und Spö in Aussendungen erfreut über den Start. Wichtig sei, so Neos-Klima- und Umweltsprecher Michael Bernhard, dass der Klimarat jedoch kein „stummes Scheingremium“ werden dürfe. Die Spö betonte hingegen, dass es nun auch das angekündigte Klimaschutzgesetz brauche, das die Basis für die Diskussionen im Klimarat bilde. Breite Ablehnung gab es hingegen nur von der Fpö, die neuen Belastungspakete, Teuerungen und Verbote befürchte.


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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