04.04.2024
ARBEITSVERTRAG

Gesetzesnovelle bringt neue Regeln für Dienstverträge

Eine Gesetzesnovelle bringt einige Änderungen bei Dienstverträgen mit sich. Rainer Kraft und Birgit Kronberger vom Vorlagenportal klären auf.
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AVRAG, Dienstverträge, Gesetzesnovelle, neu beim Dienstvertrag
(c) Das Vorlagenportal - Vorlagenportal Geschäftsführung: Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

Eine neue Gesetzesnovelle, die auf einer EU-Richtlinie beruht, verlangt seit dem 28. März, dass Dienstverträge für neu beginnende Mitarbeiter einige zusätzliche Daten beinhalten. Die damit verbundene Bürokratie für die Unternehmen werde in der Praxis teilweise unterschätzt, wie Rainer Kraft und Birgit Kronberger vom Vorlagenportal meinen. Sie klären auf.

Dienstverträge: Erweiterung der notwendigen Inhalte

„Infolge der aktuellen Gesetzesnovelle zum sogenannten Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, kurz AVRAG, werden die Inhalte, die ein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel mindestens enthalten muss, deutlich erweitert. Aufgrund der teils etwas schwammigen Gesetzesformulierungen plagen sich die Personalisten und Vertragsjuristen derzeit mit zahlreichen Auslegungsproblemen“, sagt Kraft, Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung.

Bei allen Dienstverträgen, die ab 28. März 2024 geschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen. Insoweit ist keine besondere Vorlauffrist vorgesehen. „Altverträge“ (d.h. noch vor dem 28. März 2024 geschlossene Dienstverträge) müssen hingegen nicht geändert werden.

Das ist neu für Arbeitgeber

Durch die Gesetzesnovelle sind insbesondere folgende verpflichtende Angaben neu hinzugekommen:

  • das bei Kündigungen einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. Form der Kündigung schriftlich, mündlich etc.)
  • der Sitz des Unternehmens
  • eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung (detaillierter als eine bloße Funktionsbezeichnung)
  • die Art der Entgeltauszahlung (z.B. Banküberweisung)
  • ein Hinweis zur Vergütung von Überstunden
  • gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • ein Hinweis auf einen allfälligen Anspruch auf Fortbildung

„Die in den Unternehmen eingesetzten Musterdienstverträge müssen allesamt rasch an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Wenn man bedenkt, dass Unternehmen oftmals mehrere dutzend Vertragsvarianten in Verwendung haben – Angestellte vs. Arbeiter, Vollzeit vs. Teilzeit, befristet vs. unbefristet, Praktikanten, Ferialmitarbeiter und vieles mehr – kann der Bürokratieaufwand in den Personal- und Vertragsabteilungen unschwer erahnt werden“, befürchtet Kraft.

Dienstverträge: Neuerung zielt auf Transparenz ab

Der erweiterte Umfang der Dienstzettel und Dienstverträge habe den Sinn, dass Arbeitnehmer:innen die wesentlichen Punkte der (in der Regel meist zunächst mündlich) getroffenen Vertragsvereinbarung „schwarz auf weiß“ in schriftlicher Form ausgehändigt bekommen. Sei es in Papierform oder in elektronischer Weise (z.B. PDF-Dokument per E-Mail).

Die Gesetzesnovelle verfolge, so Kronberger und Kraft, somit in erster Linie Dokumentationszwecke und diene der besseren Transparenz für die Arbeitnehmer. Um welche Rechte es sich konkret handelt (z.B. die Höhe des Gehalts, Art und Ausmaß der Überstundenvergütung etc.), richte sich so wie bisher nach den arbeitsrechtlichen Gesetzen, Kollektivverträgen und individuellen Vereinbarungen.

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Ekaterina Zaharieva spricht beim European Innovation Council Summit in ein Mikro auf einer Bühen
Ekaterina Zaharieva beim Eropean Innovation Council Summit in Brüssel. (c) Lumentio/European Union, 1995-2026

„In Rekordzeit haben wir den Scaleup Europe Fund vom Konzept bis zum Launch gebracht“, postet die EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation Ekaterina Zaharieva gestern auf ihrem LinkedIn-Account. Der Fonds wurde bei der Rede zur Lage der Nation von EU-Präsidentin Ursula von der Leyen im September 2025 angekündigt und nun im Zuge des European Innovation Council Summit (EIC) in Brüssel präsentiert.

Fokus auf Deep-Tech Unternehmen

Mit dem Scaleup Europe Fund will die Europäische Union den Mangel an großvolumigen Finanzierungen für Europas Deep-Tech-Unternehmen in kritischen Wachstumsphasen bekämpfen. Der fünf-Milliarden-Euro-Fonds richtet sich an strategische Technologien in den Bereichen Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Halbleitertechnologien, Robotik und autonome Systeme, Energietechnologien, Weltraumtechnologien, Biotechnologien, Medizintechnologien, fortschrittliche Materialien und Agrartechnologie.

Nach der offiziellen Vorstellung des Fonds auf dem EIC-Summit am 3. Juni 2026 wird nun die rechtliche Finalisierung vorangetrieben, die ersten Investments seien für Herbst 2026 geplant.

EQT als Manager des Fünf-Milliarden-Euro-Fonds

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Paneldiskussion beim EIC „Die Finanzierung von Europas Zukunft: Erschließung institutionellen Kapitals für Innovationen“. (c) Lumentio/European Union, 1995-2026

„Es fehlt an Kapital in Europa“

In einer Paneldiskussion am EIC vom vierten Juni hebt Zaharieva die Wettbewerbsfähigkeit Europas hervor. Europa sei demnach der weltweit beste Ort für Wissenschaftler:innen und biete sehr gute Unterstützung in der frühen Gründungsphase. Das Problem entstehe erst, wenn Unternehmen global wachsen wollen: „Wenn Unternehmen bereit sind zu wachsen und global zu werden, fehlt es uns in Europa immer noch an Kapital.“

Dabei liege das Problem laut Zaharieva keineswegs an einem Mangel an finanziellen Mitteln, da Europa ein überaus reicher Kontinent sei. Das Problem liege vielmehr in der Mobilisierung des Kapitals: Würden europäische Pensionsfonds nur einen ähnlich großen Anteil in Wagniskapital (VC) investieren wie ihre US-amerikanischen Pendants, könnten in den nächsten Jahren rund 250 Milliarden Euro in das System fließen. Dieses Kapital würde ausreichen, um vielversprechenden Unternehmen die Skalierung und den globalen Durchbruch direkt aus Europa heraus zu ermöglichen.

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