04.04.2024
ARBEITSVERTRAG

Gesetzesnovelle bringt neue Regeln für Dienstverträge

Eine Gesetzesnovelle bringt einige Änderungen bei Dienstverträgen mit sich. Rainer Kraft und Birgit Kronberger vom Vorlagenportal klären auf.
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AVRAG, Dienstverträge, Gesetzesnovelle, neu beim Dienstvertrag
(c) Das Vorlagenportal - Vorlagenportal Geschäftsführung: Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

Eine neue Gesetzesnovelle, die auf einer EU-Richtlinie beruht, verlangt seit dem 28. März, dass Dienstverträge für neu beginnende Mitarbeiter einige zusätzliche Daten beinhalten. Die damit verbundene Bürokratie für die Unternehmen werde in der Praxis teilweise unterschätzt, wie Rainer Kraft und Birgit Kronberger vom Vorlagenportal meinen. Sie klären auf.

Dienstverträge: Erweiterung der notwendigen Inhalte

„Infolge der aktuellen Gesetzesnovelle zum sogenannten Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, kurz AVRAG, werden die Inhalte, die ein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel mindestens enthalten muss, deutlich erweitert. Aufgrund der teils etwas schwammigen Gesetzesformulierungen plagen sich die Personalisten und Vertragsjuristen derzeit mit zahlreichen Auslegungsproblemen“, sagt Kraft, Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung.

Bei allen Dienstverträgen, die ab 28. März 2024 geschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen. Insoweit ist keine besondere Vorlauffrist vorgesehen. „Altverträge“ (d.h. noch vor dem 28. März 2024 geschlossene Dienstverträge) müssen hingegen nicht geändert werden.

Das ist neu für Arbeitgeber

Durch die Gesetzesnovelle sind insbesondere folgende verpflichtende Angaben neu hinzugekommen:

  • das bei Kündigungen einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. Form der Kündigung schriftlich, mündlich etc.)
  • der Sitz des Unternehmens
  • eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung (detaillierter als eine bloße Funktionsbezeichnung)
  • die Art der Entgeltauszahlung (z.B. Banküberweisung)
  • ein Hinweis zur Vergütung von Überstunden
  • gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • ein Hinweis auf einen allfälligen Anspruch auf Fortbildung

„Die in den Unternehmen eingesetzten Musterdienstverträge müssen allesamt rasch an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Wenn man bedenkt, dass Unternehmen oftmals mehrere dutzend Vertragsvarianten in Verwendung haben – Angestellte vs. Arbeiter, Vollzeit vs. Teilzeit, befristet vs. unbefristet, Praktikanten, Ferialmitarbeiter und vieles mehr – kann der Bürokratieaufwand in den Personal- und Vertragsabteilungen unschwer erahnt werden“, befürchtet Kraft.

Dienstverträge: Neuerung zielt auf Transparenz ab

Der erweiterte Umfang der Dienstzettel und Dienstverträge habe den Sinn, dass Arbeitnehmer:innen die wesentlichen Punkte der (in der Regel meist zunächst mündlich) getroffenen Vertragsvereinbarung „schwarz auf weiß“ in schriftlicher Form ausgehändigt bekommen. Sei es in Papierform oder in elektronischer Weise (z.B. PDF-Dokument per E-Mail).

Die Gesetzesnovelle verfolge, so Kronberger und Kraft, somit in erster Linie Dokumentationszwecke und diene der besseren Transparenz für die Arbeitnehmer. Um welche Rechte es sich konkret handelt (z.B. die Höhe des Gehalts, Art und Ausmaß der Überstundenvergütung etc.), richte sich so wie bisher nach den arbeitsrechtlichen Gesetzen, Kollektivverträgen und individuellen Vereinbarungen.

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(c) Tony Sebastian via Unsplash
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Die jüngere Geschichte des deutschen Essenzustellungs-Konzerns Delivery Hero, der u.a. vom Österreicher Markus Fuhrmann (mittlerweile mit Gropyus erfolgreich) mitgrgründet wurde, ist durchaus durchwachsen. Ausgerechnet im Heimatmarkt räumte man bereits 2018 durch einen Verkauf des gesamten Deutschland-Geschäfts an die niederländische Takeaway.com, zu der unter anderem Lieferando gehört, das Feld. Ein kurzer Comeback-Versuch mit der asiatischen Marke Foodpanda im Zuge des Lieferbooms der Corona-Pandemie wurde abgeblasen.

Anders sieht die Situation in eine Reihe weiterer globaler Märkte aus: Im arabischen Raum und in asiatischen Ländern wie Südkorea ist man über diverse Tochtermarken teils Marktführer. In mehreren lateinamerikanischen und europäischen Ländern zählt man zu den wichtigsten Playern. Auch in Österreich steht Delivery Hero mit der Marke Foodora auf Platz zwei hinter Takeaway.com mit Lieferando.

Konsolidierung Richtung USA: Uber Eats wird durch Übernahme zu globaler Nummer 1

Nun werden die Karten aber neu gemischt: Denn wie Uber heute bekanntgab, legte man ein Übernahmeangebot für den börsennotierten Berliner Konzern und will diesen für umgerechnet rund 12,7 Milliarden Euro aufkaufen. Das Angebot liegt dabei deutlich über dem aktuellen Aktienkurs. Geht der Deal durch, bedeutet das eine massive Marktkonsolidierung in Richtung USA. Uber betreibt mit Uber Eats selbst einen globalen Player in der Essenzustellung, der etwa Marktführer in Frankreich, Japan, Australien, Mexiko und Kanada ist – im Heimatmarkt USA aber recht weit hinter Konkurrent Doordash liegt.

Durch die geplante Übernahme von Delivery Hero kauft sich Uber führende Positionen in einer ganzen Reihe von Ländern ein. Mit 99 Märkten und einem Bruttowarenvolumen von 236 Milliarden Dollar (auf Basis der Werte aus 2025) wäre es nachher nach eigenen Angaben das größte Lieferdienst-Unternehmen der Welt.

14 Märkte, darunter Österreich, wegen Kartellrecht an anderen Käufer

Insgesamt 14 Märkte spart Uber bei der Übernahme aber bewusst aus. Diese sollen auf Basis eines Vertrags mit der New Yorker Investmentfirma SSW Partners von dieser für umgerechnet rund 1,4 Milliarden Euro übernommen werden. Das betrifft bis auf Chile, Ecuador und die Türkei europäische Länder, darunter etwa Schweden, Spanien und auch Österreich. Um die Marken geht es dabei nicht – Foodora (Europa), Glovo (Europa/Asien/Afrika) und PedidosYa (Lateinamerika) gehen mit ihren nationalen Töchtern teilweise an Uber und teilweise an SSW Partners.

Grund für die sehr selektive Aufspaltung ist das Kartellrecht. Laut offizieller Uber-Aussendung zum geplanten Deal übernehme SSW Partners „insbesondere dort, wo sich Uber Eats und Delivery Hero bereits überschneiden“. Sprich: Es werden proaktiv Märkte ausgespart, wo Kartell-Klagen und ein Einschreiten von Wettbewerbsbehörden vorprogrammiert sind.

Österreichischer Markt als Spezialfall

Im Fall von Österreich, wo Uber Eats nach einem gescheiterten ersten Versuch momentan gar nicht am Markt ist, geht es vor allem um die EU-Wettbewerbshüter, die den Gesamtmarkt im Blick haben. Durch den Schachzug steht gleichzeitig dem bereits kommunizierten Wiedereinstieg mit der Marke Uber Eats in den österreichischen Markt nichts im Wege.

Die New Yorker Investmentgesellschaft wird übrigens nicht dauerhaft Eigentümerin von Foodora Österreich und den weiteren Töchtern bleiben. Man werde „den Prozess leiten, um die besten langfristigen Heimstätten für diese Unternehmen zu finden, in denen sie weiterhin florieren können“, heißt es von SSW Partners.

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