10.01.2020

Anti-Geldwäsche: Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche in Kraft

Im Gastbeitrag erklärt Oliver Völkel von der Wiener Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte die Auswirkungen der Umsetzung der aktuellen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML5) auf die Krypto-Branche.
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Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche
(c) Adobe Stock - Julia

Nun ist es also so weit. Heute, am 10. Jänner 2020 treten neue Regelungen für die Krypto-Branche in Österreich in Kraft. Gemeint ist die Einbeziehung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen in das rechtliche Regime zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Überraschend kamen die neuen Regeln freilich nicht. Bereits 2018 hatte das EU-Parlament eine Richtlinie dazu erlassen (Anm.: AML5). Und im Juli vergangenen Jahres hat schließlich auch das österreichische Parlament ein entsprechendes Umsetzungsgesetz verabschiedet. Viel Zeit also, sich als Unternehmen in der Krypto-Branche auf die Neuerungen einzustellen.

+++ Mehr zum Thema Krypto +++

Unangenehme Aha-Erlebnisse

Und dennoch: Für viele Unternehmen wurde die Zeit knapp. Möglicherweise wurde einfach der Umfang an neuen Regelungen unterschätzt. Für ein Aha-Erlebnis der unangenehmen Art sorgte auch die Erkenntnis, dass viele bisher wie selbstverständlich gelebte Gepflogenheiten in der Branche nach den neuen Regeln nicht mehr zulässig sein würden.

Aber was sind nun eigentlich diese Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kryptounternehmen nun treffen?

Ein „Picasso der Legistik“

In Österreich unterliegen seit 10. Jänner 2020 auch sogenannte „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ dem Finanzmarkt Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG), einem Gesetz, das wohl zutreffend als „Picasso der Legistik“ bezeichnet werden darf. Gemeint ist damit vor allem der erste Eindruck, der bei der Lektüre entsteht. Gemeint ist aber auch, dass sich das legislative Kunstwerk FM-GwG dem geneigten Leser bei nahezu jeder erneuten Auseinandersetzung ein wenig anders darstellt. Und auch, dass es wohl ebenso viel Spielraum für Interpretation zulässt, wie der echte Picasso.

#rooftop.talk zum Thema:

#rooftop.talks #2: Blockchain Special

Der Live Rooftop Talk #2 über die aktuelle rechtliche Situation rund um Libra, die Gefahr für die Weltordnung, die Umverteilung nach oben, Krypto-Visa uvm mit Oliver Völkel, Co-Founder von Stadler Völkel Rechtsanwälte, @Christian Piska, (disruptiver) Prof. für Öffentliches Rech am Juridicum – Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien und Andreas Petersson, dem Founder von Capacity.

Gepostet von DerBrutkasten am Dienstag, 16. Juli 2019

Gleichstellung mit Banken bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Aber zurück zum Thema: Neu ist, dass neben Kredit- und Finanzinstituten nunmehr als dritte Gruppe auch „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ als Verpflichtete im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass für die Kryptobranche dieselben Regeln zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten, wie für die Bankenwelt.

Möglicherweise hat diese Gleichstellung einen erfreulichen Nebeneffekt: Krypto-Unternehmen könnte es in Zukunft vielleicht einfacher fallen, in Österreich an ein Geschäftskonto zu gelangen. Bekanntlich ist ja bereits dieser erste Schritt in der Branche ein Spießrutenlauf. Die Gleichstellung mit Banken bedeutet aber vor allem eines: Viele neue Pflichten. Bevor diese detaillierter behandelt werden, ist aber noch eine andere Frage wesentlich:

Wer ist „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“?

Die neuen Regeln gelten für „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“. Wer ist aber überhaupt ein solcher Dienstleister? Um das zu beantworten, enthält das Gesetz gleich zwei Definitionen. Einerseits definiert es den Begriff der virtuellen Währung, andererseits den Begriff des Dienstleisters.

Was ist eine „virtuelle Währung“?

Nach der neuen Definition sind virtuelle Währungen eine „digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Wesentlich ist dabei der Hinweis des Gesetzgebers, dass virtuelle Währungen nur solche digitalen Assets sind, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Bitcoin, Ether, Dash, Litecoin, Monero und Konsorten sind damit klar virtuelle Währungen. Security Token – also tokenisierte Wertpapiere – oder Token mit anderer Funktion, sind hingegen keine virtuellen Währungen, wenn sie nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Im Detail ergeben sich freilich Abgrenzungsfragen.

Die Frage, ob es sich bei einem digitalen Asset um eine virtuelle Währung handelt, ist durchaus in der Praxis relevant. Eine Dienstleistung in Bezug auf virtuelle Währung setzt nämlich voraus, dass sie – Überraschung – in Bezug auf eine virtuelle Währung erbracht wird. Ob ein digitales Asset eine virtuelle Währung ist, sollte daher als Vorfrage stets auch mitüberlegt werden.

Wer ist in dem Zusammenhang ein „Dienstleister“?

Nach der zweiten neuen Definition ist „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ jemand, der eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbietet:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen)
  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander
  • Übertragung von virtuellen Währungen
  • Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen

Die ersten drei Varianten sind selbsterklärend. Wer fremde private Schlüssel verwaltet, gilt als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen; ebenso wer virtuelle Währungen verkauft oder ankauft oder den Tausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen ermöglicht.

Die letzten beiden Varianten werfen allerdings mehr Fragen auf als sie beantworten. Umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen beispielsweise auch Mining? Oder umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen auch Anwendungen, die Metamask integrieren, um das „Bezahlen“ mit virtuellen Währungen zu ermöglichen? Wahrscheinlicher ist freilich, dass damit nur Unternehmer erfasst werden sollen, die eigene virtuelle Währungen für andere weiterleiten; so klar steht dies aber nicht im Gesetz. Ähnlich unklar ist, was das Zurverfügungstellen von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen umfasst.

Welche neuen Pflichten gelten nun für die Krypto-Branche?

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

Liest man die Verpflichtungen der Reihe nach, so wirken sie überschaubar. Der Teufel steckt allerdings – wie so oft – im Detail: So ist beispielsweise eine Risikoanalyse auf Unternehmensebene zu erstellen. Dabei soll untersucht werden, welche Risiken im eigenen Unternehmen bestehen, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Damit man aber die Risiken seines Unternehmens einschätzen kann, bedarf es zuvor einer genauen Auseinandersetzung mit dem eigenen Geschäftsmodell. Geschäftsmodell- und Risikoanalyse sind somit quasi miteinander verschränkt. Ändert oder erweitert sich das Geschäftsmodell, so ist auch die Risikoanalyse anzupassen.

Risikoklassifizierung auf Kundenebene

Gleiches gilt für die sogenannte „Risikoklassifizierung auf Kundenebene“: Für Kunden sind Kriterien zu definieren, wie diese in verschiedene Risikogruppen eingeteilt werden können. Unterschiedliche Risikoeinstufungen können nämlich unterschiedlich intensive Sorgfaltspflichten auslösen. Und um zu bestimmten, welche Intensität bei einem Kunden gerade richtig ist, bedarf es der vorherigen Klassifizierung. Von den verschiedenen neuen sogenannten Sorgfaltspflichten seien nachfolgend nur auszugsweise einige genannt:

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität
  • Feststellung und Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer
  • Feststellung und Bewertung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung
  • Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft

Für diese und andere Sorgfaltspflichten kann es unterschiedliche Herangehensweisen geben. Wesentlich ist aber stets, dass neben dem Feststellen auch ein Überprüfen erfolgen muss. Was in den genannten Fällen als Feststellen und was als Überprüfen gilt, muss dabei nicht immer sonnenklar sein.

Geldwäschebeauftragter, anonyme Whistleblower-Meldungen und laufende Dokumentation

Neu ist unter anderem weiters, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist. Dieser muss nicht nur fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sein, er muss sich auch stets fortbilden. Mitarbeiter sind zu schulen und einzuweisen. Es muss auch die Möglichkeit für anonyme Whistleblower-Meldungen von Mitarbeitern geschaffen werden. Es sind weiters Datenbankzugänge einzurichten, um etwa Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle abzusetzen oder die wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen (oder war es doch zu deren Überprüfung?). Die Einhaltung aller Verpflichtungen ist nachvollziehbar zu kontrollieren und alles zu dokumentieren. Für zehn Jahre.

Es genügt also nicht, ein Dokument zu verfassen, das in einer Schublade verschwindet, bis es bei einer Kontrolle hervorgeholt wird. Die Herausforderung für Unternehmen liegt also darin, für alle Verpflichtungen nach dem FM-GwG Prozesse zu schaffen, und deren Einhaltung auch zu kontrollieren. Gerade für kleinere Unternehmen kann dies eine große Herausforderung sein.

Registrierungspflicht bei der FMA

Das neue Gesetz stärkt die Position der FMA in ihrer Aufsichtsrolle. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen müssen sich bei der FMA registrieren, und zwar unabhängig davon, ob sie in Österreich ansässig sind oder nur vom Ausland aus in Österreich aktiv sein möchten. Im Zuge der Registrierung muss unter anderem das Geschäftsmodell beschrieben werden, aber etwa auch, welche internen Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, um die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Die FMA kann eine Registrierung verweigern, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Anforderungen des FM-GwG erfüllt werden, oder wenn sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder dessen Geschäftsleiters oder Eigentümers hat. Die FMA kann einmal vorgenommene Registrierungen auch widerrufen, und die Tätigkeit von nicht registrierten Dienstleistern untersagen. Wer übrigens ohne eine solche Registrierung Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet, der begeht eine Verwaltungsübertretung, mit Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro.

Ausblick

Wer überlegt, ein Unternehmen in der Krypto-Branche zu gründen, der kommt nun nicht mehr umhin, sich im Detail mit den neuen Regeln vertraut zu machen. Diese Regeln sollten von Anbeginn an mitberücksichtigt werden. Wer etwa zuerst ein Kundenmanagementsystem programmiert, um erst im Anschluss daran zu erkennen, dass sich einige der Sorgfaltspflichten damit hätten lösen lassen, der wird sich über den neuerlichen Programmieraufwand zurecht ärgern.

Sicher ist, dass die neuen Regeln eine Hürde für den Markteintritt für neue Unternehmen geschaffen haben. Die Hürde kann aber gemeistert werden. Welche langfristigen Auswirkungen das Gesetz hat, wird erst die Zeit zeigen.

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(c) whataventure
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„Unternehmen, die heute rekalibrieren statt pausieren, bauen sich einen Vorsprung auf, den andere in drei Jahren nicht mehr aufholen können.“ – mit diesen Worten ordnet Stefan Peintner, CEO von whataventure, die aktuelle Marktlage im Corporate Venturing ein. Die neue Studie „The state of new business building 2026“, für die 50 Führungskräfte und Innovationsverantwortliche aus dem DACH-Raum befragt wurden, zeichnet ein Bild der Konsolidierung. Restrukturierungen, strategische Kurswechsel und wirtschaftliche Unsicherheiten haben den Druck auf Innovationsabteilungen massiv erhöht und bei vielen Unternehmen zu Budgetkürzungen geführt.

Kapitalintensive Instrumente besonders von Kürzungen betroffen

Die finanzielle Zurückhaltung der Unternehmen trifft vor allem die kapitalintensiven Instrumente im Corporate Venturing. Laut der Studie berichten 40 Prozent der Befragten im Bereich Venture Acquisitions über verringerte Mittel im vergangenen Jahr. Im Corporate Venture Building (CVB) verzeichnen 39 Prozent Budgetrückgänge, im Corporate Venture Capital (CVC) sind es 26 Prozent. Venture Clienting zeigt sich in diesem Umfeld resilienter: Hier vermelden nur 17 Prozent der betroffenen Befragten finanzielle Einschnitte.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der subjektiven Erfolgsbewertung der verschiedenen Instrumente wider. Entsprechend bewerten 81 Prozent der Befragten aus CVC-Units und 74 Prozent jener im Venture Clienting diese Instrumente als zumindest „eher erfolgreich“, während Corporate Venture Building mit 62 Prozent etwas schwächer abschneidet.

Strategie-Kopplung als Überlebenskriterium

Eine zentrale Erkenntnis der Studienautor:innen ist, dass die Phase der „breiten Exploration“ vorbei ist – das war bereits in der Studie vergangenes Jahr deutlich herausgekommen, wie brutkasten berichtete. Inzwischen werde die klare Kopplung an die Unternehmensstrategie zum Überlebenskriterium. Die erhobenen Daten untermauern diese These: 77 Prozent der nach eigener Einschätzung erfolgreichen New Business Building Units leiten ihre Themen direkt aus der übergeordneten Unternehmensstrategie ab. Bei den weniger erfolgreichen Initiativen tun dies nur 18 Prozent.

Für Einheiten, die ihre Aktivitäten als weniger erfolgreich einstufen, kristallisieren sich drei Kernprobleme heraus: 64 Prozent kämpfen mit dem Governance-Modell, 55 Prozent mit fehlendem Top-Management-Commitment und weitere 55 Prozent bemängeln eine unklare strategische Ausrichtung. Wer diese strategische Verbindung hingegen konsequent herstellt, treffe bessere Entscheidungen bei der Wahl der Instrumente und riskiere nicht den Verlust des internen Mandats, so die Schlussfolgerung in der Studie.

Mit externer Hilfe „mehr mit weniger“ erreichen

Um den gestiegenen Erwartungen bei gleichzeitig sinkenden Budgets gerecht zu werden, müssen Teams schlanker und zielgerichteter agieren. Unternehmen berichten der Studie zufolge von schnellerer Entscheidungsfindung und höherer Resilienz, wenn sie in kleinen Teams arbeiten und externe Partner gezielt einbinden. Diese Praxis nimmt spürbar zu: Die Nutzung externer Unterstützung im Corporate Venture Building stieg von 41 Prozent im Jahr 2025 auf 59 Prozent im Jahr 2026 an.

Optimismus trotz „Venture-Building-Winter“

Trotz der angespannten Ressourcenlage ist die Stimmung unter den Innovationsverantwortlichen keineswegs pessimistisch. Rund zwei Drittel der Befragten gehen davon aus, dass New Business Building in den nächsten fünf Jahren wesentlich zum Wachstum und zur Stabilität ihrer Unternehmen beitragen wird.

Dass antizyklisches Handeln in dieser Phase ein Vorteil sein kann, unterstreicht Axel Deniz, CEO der Venture-Building-Unit Bosch Business Innovations, der in der Studie zitiert wird: „In Europa und den USA sehen wir einen Venture-Building-Winter, aber Bosch Business Innovations verdoppelt seine Einsätze – und das ist ziemlich außergewöhnlich.“ Die Konsequenz für Verantwortliche im DACH-Raum ist laut whataventure deutlich: Wer seine Aktivitäten jetzt schärft und liefert, baut Vorsprung auf; wer die Druckphase lediglich aussitzt, riskiert Budget und Mandat.

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