10.01.2020

Anti-Geldwäsche: Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche in Kraft

Im Gastbeitrag erklärt Oliver Völkel von der Wiener Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte die Auswirkungen der Umsetzung der aktuellen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML5) auf die Krypto-Branche.
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Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche
(c) Adobe Stock - Julia

Nun ist es also so weit. Heute, am 10. Jänner 2020 treten neue Regelungen für die Krypto-Branche in Österreich in Kraft. Gemeint ist die Einbeziehung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen in das rechtliche Regime zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Überraschend kamen die neuen Regeln freilich nicht. Bereits 2018 hatte das EU-Parlament eine Richtlinie dazu erlassen (Anm.: AML5). Und im Juli vergangenen Jahres hat schließlich auch das österreichische Parlament ein entsprechendes Umsetzungsgesetz verabschiedet. Viel Zeit also, sich als Unternehmen in der Krypto-Branche auf die Neuerungen einzustellen.

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Unangenehme Aha-Erlebnisse

Und dennoch: Für viele Unternehmen wurde die Zeit knapp. Möglicherweise wurde einfach der Umfang an neuen Regelungen unterschätzt. Für ein Aha-Erlebnis der unangenehmen Art sorgte auch die Erkenntnis, dass viele bisher wie selbstverständlich gelebte Gepflogenheiten in der Branche nach den neuen Regeln nicht mehr zulässig sein würden.

Aber was sind nun eigentlich diese Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kryptounternehmen nun treffen?

Ein „Picasso der Legistik“

In Österreich unterliegen seit 10. Jänner 2020 auch sogenannte „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ dem Finanzmarkt Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG), einem Gesetz, das wohl zutreffend als „Picasso der Legistik“ bezeichnet werden darf. Gemeint ist damit vor allem der erste Eindruck, der bei der Lektüre entsteht. Gemeint ist aber auch, dass sich das legislative Kunstwerk FM-GwG dem geneigten Leser bei nahezu jeder erneuten Auseinandersetzung ein wenig anders darstellt. Und auch, dass es wohl ebenso viel Spielraum für Interpretation zulässt, wie der echte Picasso.

#rooftop.talk zum Thema:

#rooftop.talks #2: Blockchain Special

Der Live Rooftop Talk #2 über die aktuelle rechtliche Situation rund um Libra, die Gefahr für die Weltordnung, die Umverteilung nach oben, Krypto-Visa uvm mit Oliver Völkel, Co-Founder von Stadler Völkel Rechtsanwälte, @Christian Piska, (disruptiver) Prof. für Öffentliches Rech am Juridicum – Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien und Andreas Petersson, dem Founder von Capacity.

Gepostet von DerBrutkasten am Dienstag, 16. Juli 2019

Gleichstellung mit Banken bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Aber zurück zum Thema: Neu ist, dass neben Kredit- und Finanzinstituten nunmehr als dritte Gruppe auch „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ als Verpflichtete im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass für die Kryptobranche dieselben Regeln zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten, wie für die Bankenwelt.

Möglicherweise hat diese Gleichstellung einen erfreulichen Nebeneffekt: Krypto-Unternehmen könnte es in Zukunft vielleicht einfacher fallen, in Österreich an ein Geschäftskonto zu gelangen. Bekanntlich ist ja bereits dieser erste Schritt in der Branche ein Spießrutenlauf. Die Gleichstellung mit Banken bedeutet aber vor allem eines: Viele neue Pflichten. Bevor diese detaillierter behandelt werden, ist aber noch eine andere Frage wesentlich:

Wer ist „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“?

Die neuen Regeln gelten für „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“. Wer ist aber überhaupt ein solcher Dienstleister? Um das zu beantworten, enthält das Gesetz gleich zwei Definitionen. Einerseits definiert es den Begriff der virtuellen Währung, andererseits den Begriff des Dienstleisters.

Was ist eine „virtuelle Währung“?

Nach der neuen Definition sind virtuelle Währungen eine „digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Wesentlich ist dabei der Hinweis des Gesetzgebers, dass virtuelle Währungen nur solche digitalen Assets sind, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Bitcoin, Ether, Dash, Litecoin, Monero und Konsorten sind damit klar virtuelle Währungen. Security Token – also tokenisierte Wertpapiere – oder Token mit anderer Funktion, sind hingegen keine virtuellen Währungen, wenn sie nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Im Detail ergeben sich freilich Abgrenzungsfragen.

Die Frage, ob es sich bei einem digitalen Asset um eine virtuelle Währung handelt, ist durchaus in der Praxis relevant. Eine Dienstleistung in Bezug auf virtuelle Währung setzt nämlich voraus, dass sie – Überraschung – in Bezug auf eine virtuelle Währung erbracht wird. Ob ein digitales Asset eine virtuelle Währung ist, sollte daher als Vorfrage stets auch mitüberlegt werden.

Wer ist in dem Zusammenhang ein „Dienstleister“?

Nach der zweiten neuen Definition ist „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ jemand, der eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbietet:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen)
  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander
  • Übertragung von virtuellen Währungen
  • Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen

Die ersten drei Varianten sind selbsterklärend. Wer fremde private Schlüssel verwaltet, gilt als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen; ebenso wer virtuelle Währungen verkauft oder ankauft oder den Tausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen ermöglicht.

Die letzten beiden Varianten werfen allerdings mehr Fragen auf als sie beantworten. Umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen beispielsweise auch Mining? Oder umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen auch Anwendungen, die Metamask integrieren, um das „Bezahlen“ mit virtuellen Währungen zu ermöglichen? Wahrscheinlicher ist freilich, dass damit nur Unternehmer erfasst werden sollen, die eigene virtuelle Währungen für andere weiterleiten; so klar steht dies aber nicht im Gesetz. Ähnlich unklar ist, was das Zurverfügungstellen von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen umfasst.

Welche neuen Pflichten gelten nun für die Krypto-Branche?

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

Liest man die Verpflichtungen der Reihe nach, so wirken sie überschaubar. Der Teufel steckt allerdings – wie so oft – im Detail: So ist beispielsweise eine Risikoanalyse auf Unternehmensebene zu erstellen. Dabei soll untersucht werden, welche Risiken im eigenen Unternehmen bestehen, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Damit man aber die Risiken seines Unternehmens einschätzen kann, bedarf es zuvor einer genauen Auseinandersetzung mit dem eigenen Geschäftsmodell. Geschäftsmodell- und Risikoanalyse sind somit quasi miteinander verschränkt. Ändert oder erweitert sich das Geschäftsmodell, so ist auch die Risikoanalyse anzupassen.

Risikoklassifizierung auf Kundenebene

Gleiches gilt für die sogenannte „Risikoklassifizierung auf Kundenebene“: Für Kunden sind Kriterien zu definieren, wie diese in verschiedene Risikogruppen eingeteilt werden können. Unterschiedliche Risikoeinstufungen können nämlich unterschiedlich intensive Sorgfaltspflichten auslösen. Und um zu bestimmten, welche Intensität bei einem Kunden gerade richtig ist, bedarf es der vorherigen Klassifizierung. Von den verschiedenen neuen sogenannten Sorgfaltspflichten seien nachfolgend nur auszugsweise einige genannt:

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität
  • Feststellung und Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer
  • Feststellung und Bewertung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung
  • Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft

Für diese und andere Sorgfaltspflichten kann es unterschiedliche Herangehensweisen geben. Wesentlich ist aber stets, dass neben dem Feststellen auch ein Überprüfen erfolgen muss. Was in den genannten Fällen als Feststellen und was als Überprüfen gilt, muss dabei nicht immer sonnenklar sein.

Geldwäschebeauftragter, anonyme Whistleblower-Meldungen und laufende Dokumentation

Neu ist unter anderem weiters, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist. Dieser muss nicht nur fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sein, er muss sich auch stets fortbilden. Mitarbeiter sind zu schulen und einzuweisen. Es muss auch die Möglichkeit für anonyme Whistleblower-Meldungen von Mitarbeitern geschaffen werden. Es sind weiters Datenbankzugänge einzurichten, um etwa Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle abzusetzen oder die wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen (oder war es doch zu deren Überprüfung?). Die Einhaltung aller Verpflichtungen ist nachvollziehbar zu kontrollieren und alles zu dokumentieren. Für zehn Jahre.

Es genügt also nicht, ein Dokument zu verfassen, das in einer Schublade verschwindet, bis es bei einer Kontrolle hervorgeholt wird. Die Herausforderung für Unternehmen liegt also darin, für alle Verpflichtungen nach dem FM-GwG Prozesse zu schaffen, und deren Einhaltung auch zu kontrollieren. Gerade für kleinere Unternehmen kann dies eine große Herausforderung sein.

Registrierungspflicht bei der FMA

Das neue Gesetz stärkt die Position der FMA in ihrer Aufsichtsrolle. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen müssen sich bei der FMA registrieren, und zwar unabhängig davon, ob sie in Österreich ansässig sind oder nur vom Ausland aus in Österreich aktiv sein möchten. Im Zuge der Registrierung muss unter anderem das Geschäftsmodell beschrieben werden, aber etwa auch, welche internen Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, um die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Die FMA kann eine Registrierung verweigern, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Anforderungen des FM-GwG erfüllt werden, oder wenn sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder dessen Geschäftsleiters oder Eigentümers hat. Die FMA kann einmal vorgenommene Registrierungen auch widerrufen, und die Tätigkeit von nicht registrierten Dienstleistern untersagen. Wer übrigens ohne eine solche Registrierung Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet, der begeht eine Verwaltungsübertretung, mit Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro.

Ausblick

Wer überlegt, ein Unternehmen in der Krypto-Branche zu gründen, der kommt nun nicht mehr umhin, sich im Detail mit den neuen Regeln vertraut zu machen. Diese Regeln sollten von Anbeginn an mitberücksichtigt werden. Wer etwa zuerst ein Kundenmanagementsystem programmiert, um erst im Anschluss daran zu erkennen, dass sich einige der Sorgfaltspflichten damit hätten lösen lassen, der wird sich über den neuerlichen Programmieraufwand zurecht ärgern.

Sicher ist, dass die neuen Regeln eine Hürde für den Markteintritt für neue Unternehmen geschaffen haben. Die Hürde kann aber gemeistert werden. Welche langfristigen Auswirkungen das Gesetz hat, wird erst die Zeit zeigen.

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Cécile Deterre (Co-Founderin von Blue Planet Ecosystems) und Renaud Viot (CEO und Co-Founder des Startups Lynxia) führen La French Tech Vienna als Co-Präsident:innen | (c) Emma Brycove/Französische Botschaft in Österreich

Im Foyer der französischen Botschaft in Wien läuft an diesem Abend ein Gast auf vier Beinen über den Marmorboden. Auf seinem Rücken sitzt ein Kamerakopf, daneben ragt eine Funkantenne hervor. Im Hintergrund stehen drei Flaggen: die französische, die europäische und die österreichische.

Der Hausherr hält es an diesem Abend betont analog. „Ich muss sagen, meine Rede wurde nicht von ChatGPT geschrieben, sondern von Menschen“, sagt Botschafter Matthieu Peyraud zur Begrüßung. Dann wird er grundsätzlich: Technologische Souveränität lasse sich nur auf europäischer Ebene erreichen, kein Mitgliedstaat schaffe das allein.

Der Anlass für Roboter und Rede am 8. Oktober: der offizielle Start von La French Tech Vienna, laut Peyraud der ersten French-Tech-Community in Österreich. Sie ist Teil von La French Tech, einem Netzwerk mit nach eigenen Angaben mehr als 100 Communities in Frankreich und weltweit, das großteils von Freiwilligen getragen wird.

Zwei Jahre Pilotphase

Neu ist die Initiative nicht. Sie lief zuvor unter dem Namen French Startups Vienna. Peyraud bezeichnet diese Phase in seiner Rede als „eine Art Pilotprojekt“. Seit rund zwei Jahren bringt sie französische und österreichische Gründer:innen, Forschende und Investor:innen zusammen.

Der französische Botschafter Matthieu Peyraud eröffnete am 8. Oktober den offiziellen Start von La French Tech Vienna in der Botschaft in Wien. Seine Botschaft: Technologische Souveränität gelingt nur auf europäischer Ebene. | (c) Emma Brycove/Französische Botschaft in Österreich

„Wir haben sehr klein angefangen, nur mit französischsprachigen Leuten, die mehr über Tech sehen und hören wollten“, sagt Renaud Viot im Gespräch mit brutkasten. Er ist Co-Präsident von La French Tech Vienna und CEO des Startups Lynxia. Er versteht die Initiative als Community: Die Mitgliedschaft ist kostenlos und steht österreichischen wie französischen Startups offen. „Wir verlangen nur, dass die Leute entweder neugierig auf Tech sind oder bereit, ihr Wissen über Tech zu teilen“, sagt er. Das Kernformat sind regelmäßige Events.

Souveränität als Leitthema

Inhaltlich steht der Abend im Zeichen technologischer Souveränität. Künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Cybersicherheit, Halbleiter und Dateninfrastrukturen seien zu strategischen Gütern geworden, sagt Peyraud. Frankreich und Österreich hätten starke Forschungseinrichtungen wie das französische CNRS und das AIT Austrian Institute of Technology. Die gemeinsame Herausforderung sei, wissenschaftliche Exzellenz in globale Technologieführerschaft zu übersetzen. Zu oft gelinge es europäischen Innovationen nicht, im Tempo und in der Größe der internationalen Konkurrenz zu skalieren.

Als Beleg dafür, dass es anders geht, nennt der Botschafter Mistral AI. Die Übernahme des Linzer Startups Emmi AI durch Mistral AI zeige, wie Unternehmen aus verschiedenen europäischen Ländern ihre Expertise bündeln. Sie unterstreiche zudem die technologische Stärke Österreichs.

„Noch nicht so sehr am Radar“

Wo es konkret hakt, schildert Arnaud Béasse. Der Managing Director von 1764 Advisory kümmert sich in der Community um die Investorenbeziehungen. „An erster Stelle möchte ich Investoren mit Startups verbinden“, sagt er im Gespräch mit brutkasten. Das gelte in beide Richtungen. Österreicher:innen nach Frankreich zu bringen, habe bisher sehr gut funktioniert. Die größere Aufgabe sei nun der umgekehrte Weg: französische Investor:innen auf das aufmerksam zu machen, was in Österreich entsteht. Das sei bei ihnen „noch nicht so sehr am Radar“.

Das österreichische Deep-Tech-Startup iono Robotics aus Linz hat mit dem WORKMATE den ersten humanoiden Arbeitsroboter „Made in Austria“ entwickelt. | (c) Emma Brycove/Französische Botschaft in Österreich

Béasse nennt dafür mehrere Gründe. Größere Fonds würden oft mit Teams aus Deutschland auf Österreich schauen. „Das genügt nicht“, sagt er. Dazu komme bei manchen Venture-Capital-Fonds die Angst vor der Sprachbarriere. Bei Business Angels sei diese Hürde noch höher.

Seine Rolle sieht Béasse deshalb nicht nur im Vermitteln von Kontakten. Es gehe darum, Investor:innen auch beim Ökosystem und bei der Kultur zu begleiten. Aus französischer Sicht sehe man in Europa zuerst Spanien, Italien, Deutschland und die Benelux-Länder. Österreich müsse man erst aus dem Schatten von Deutschland und der Schweiz holen.

Acht Startups aus Frankreich und Österreich pitchten vor dem Publikum in der französischen Botschaft, abgestimmt wurde per Smartphone. | (c) Emma Brycove/Französische Botschaft in Österreich

Chancen sieht er bei Corporate Venture Capital. Französische Konzerne seien in Österreich vertreten. Hier gebe es derzeit viele Innovationen in den Bereichen Defense und Dual Use, die für solche Gruppen interessant seien.

ABA will Brücke zwischen den Ökosystemen schlagen

Auf österreichischer Seite ist die Austrian Business Agency (ABA) eingebunden. Verena Gruber, Director Western Europe, ist außerordentliches Mitglied im Board der Community. Als Standortagentur der Republik sei die ABA dafür da, französische Startups dabei zu unterstützen, die Chancen in Österreich zu entdecken, sagt sie im Gespräch mit brutkasten. Mit La French Tech Vienna habe man nun „ein tolles Tool“, um Verbindungen herzustellen, bei Investments ebenso wie bei Kooperationen mit Corporates. Am Tag nach dem Launch standen laut Programm Besuche bei der ABA, der Wirtschaftsagentur Wien und ecoplus sowie eine Führung durch die AI Factory Austria (AI:AT) auf dem Plan.

Die Initiative ist noch sehr jung. Als Beispiel dafür, was möglich ist, nennt auch Gruber den Emmi-AI-Deal. Er zeige die Kompetenz Österreichs bei Industrial AI. „Das ist eine Nische, worauf wir uns auch sehr stark konzentrieren können“, sagt Gruber. Damit könne Österreich auch einen Beitrag zur europäischen Souveränität bei Technologie leisten.

Acht Startups auf der Bühne

Nach den Reden pitchen acht Startups, das Publikum stimmt per Smartphone ab. Aus Frankreich kommen Proxima, VirtualBrowser, PleIAs und Manabou, aus Österreich Cyberaci, Eustella, Prop Corn und Ablatic. Sechs der acht ordnet die Event-Website dem Thema Souveränität zu, von europäischen Sprachmodellen bis Cybersecurity.

Manche der französischen Startups sehen laut Renaud Viot einen Market Fit mit Österreich, andere suchen einen Partner vor Ort, wieder andere haben hier bereits Kund:innen. Die beiden Ökosysteme seien einander ähnlich, beide seien stark bei Spinoffs und in der Forschung. Gemeinsam könne man einander „zu Partnern statt zu Konkurrenten“ machen, sagt Viot.

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Anti-Geldwäsche: Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche in Kraft

Heute, am 10. Jänner 2020 treten neue Regelungen für die Krypto-Branche in Österreich in Kraft. Gemeint ist die Einbeziehung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen in das rechtliche Regime zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aber zurück zum Thema: Neu ist, dass neben Kredit- und Finanzinstituten nunmehr als dritte Gruppe auch „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ als Verpflichtete im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass für die Kryptobranche dieselben Regeln zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten, wie für die Bankenwelt. Die neuen Regeln gelten für „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“. Sicher ist, dass die neuen Regeln eine Hürde für den Markteintritt für neue Unternehmen geschaffen haben.

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