04.07.2019

Gegen Geldwäsche und Terrorismus: Neue Regeln für die Krypto-Branche

Am 3. Juli hat der Nationalrat ein Gesetz beschlossen, das strengere Regeln für die Dienstleister hinter Kryptowährungen vorsieht. Oliver Völkel von Stadler Völkel Rechtsanwälte erklärt, was dies für die Anbieter hinter Bitcoin und Ether bedeutet.
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(c) fotolia / peshkova

Ankündigung: Am 16. Juli um 19 Uhr werden Stadler Völkel Rechtsanwälte und der brutkasten gemeinsam einen Rooftop Talk zu diesem Thema veranstalten. 

Österreich hat sich in den vergangenen Jahren einen Ruf als kryptofreundliches Land im Herzen Europas erarbeitet. Es kommt nicht von Ungefähr, dass Unternehmer aus dem EU-Ausland Österreich als Gründungsland wählen oder dass einige der erfolgreichsten Unternehmen Europas in der Branche aus Österreich stammen. Der Grund dafür ist sicherlich auch die liberale Rechtsordnung, die Österreich zu einem guten Standort macht. Bisher gab es de facto keine eigenen Regeln für die Krypto-Branche. Das hat sich nun geändert.

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Am 3. Juli 2019 hat das Parlament ein Gesetz beschlossen, das für die Branche einige Neuerungen bringen wird. Gemeint ist das “EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019“, mit dem eine Reihe anderer österreichischer Gesetze auf einmal abgeändert werden. Für die Krypto-Branche wesentlich sind vor allem die Änderungen im sogenannten Finanzmarkt-Geldwäschegesetz oder kurz FM-GwG.

Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Durch die Gesetzesänderungen werden künftig auch Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vom FM-GwG erfasst. Damit haben diese Unternehmen eine Reihe neuer Verpflichtungen zu erfüllen: Beispielsweise muss eine Risikoanalyse individuell für das Unternehmen erstellt werden.

Weiters muss das Unternehmen vor der Aufnahme einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und auch bei bestimmten Einzeltransaktionen die Identität seiner Kunden feststellen. Nicht übersehen werden darf auch die Pflicht zur Meldung bei der Geldwäsche-Meldestelle, sollte das Unternehmen den Verdacht hegen, es könne ein Fall von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Die Verpflichtungen gehen freilich noch viel weiter.

Registrierungspflicht bei der FMA

Das neue Gesetz stärkt nun auch die Position der FMA in ihrer Aufsichtsrolle. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen werden sich künftig bei der FMA registrieren müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie in Österreich ansässig sind oder nur vom Ausland aus in Österreich aktiv sein möchten. Im Zuge der Registrierung muss unter anderem das Geschäftsmodell beschrieben werden, aber etwa auch, welche internen Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, um die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

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Die FMA kann eine Registrierung auch verweigern, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Anforderungen des FM-GwG erfüllt werden, oder wenn sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder dessen Geschäftsleiters oder Eigentümers hat. Diese Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit fand bisher nur bei konzessionierten Instituten statt. Welche Auswirkung dies auf die Krypto-Branche haben wird, kann noch nicht abgeschätzt werden.

Die FMA kann einmal vorgenommene Registrierungen auch widerrufen, und die Tätigkeit von nicht registrierten Dienstleistern untersagen. Wer übrigens ohne eine solche Registrierung Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet, der wird eine Verwaltungsübertretung begehen, mit Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die neuen Regeln gelten für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Wer ist aber überhaupt ein solcher Dienstleister? Um das zu beantworten, enthält das Gesetz gleich zwei Definitionen. Einerseits definiert es den Begriff der virtuelle Währung, andererseits den Begriff des Dienstleisters.

Der Begriff der virtuellen Währung

ach der neuen Definition sind virtuelle Währungen eine “digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Wesentlich ist dabei der Hinweis des Gesetzgebers, dass virtuelle Währungen nur solche digitalen Assets sind, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Bitcoin, Ether, Dash, Litecoin, Monero und Konsorten sind damit klar virtuelle Währungen. Security Token – also tokenisierte Wertpapiere – oder Token mit anderer Funktion hingegen sind keine virtuellen Währungen, wenn sie nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Im Detail ergeben sich freilich Abgrenzungsfragen.

Der Begriff der Dienstleister

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind Unternehmen, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen
  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander
  • Übertragung von virtuellen Währungen
  • Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen

Die ersten drei Varianten sind wohl selbsterklärend. Wer fremde private Schlüssel verwaltet, gilt künftig als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen; ebenso wer virtuelle Währungen verkauft oder ankauft oder den Tausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen ermöglicht.

Die letzten beiden Varianten werfen allerdings mehr Fragen auf als sie beantworten. Umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen beispielsweise auch Mining? Damit wäre das Aus für Mining in Österreich besiegelt, denn Miner können unmöglich die Identität der User feststellen, die Transaktionswünsche an das Blockchain-Netzwerk stellen. Oder umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen auch Anwendungen, die Metamask integrieren, um das “Bezahlen” mit virtuellen Währungen zu ermöglichen? Das würde wohl das Aus für viele Start-ups in der Branche bedeuten. Wahrscheinlicher ist freilich, dass damit nur Unternehmer erfasst werden sollen, die eigene virtuelle Währungen für andere weiterleiten; so klar steht dies aber nicht im Gesetz. Ähnlich unklar ist, was das Zurverfügungstellen von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen umfasst.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Unternehmen in der Branche haben nur noch eine kleine Schonfrist. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Ab diesem Tag müssen sich alle Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen an die neuen Regeln halten. Ab diesem Tag entsteht auch die Verpflichtung zur Registrierung bei der FMA. Freiwillig können sich Unternehmen aber bereits davor registrieren, nämlich ab dem 1. Oktober 2019.

Bedeutung für betroffene Unternehmen

Viele Unternehmen in der Krypto-Branche setzen bereits heute freiwillig auf die eine oder andere Form der Kundenidentifizierung. Eine Verpflichtung besteht dazu freilich in den meisten Fällen noch nicht. Es sollte daher genau geprüft werden, ob die eingesetzten Verfahren zur Kundenidentifizierung auch unter dem neuen Regelungsregime ausreichend sind. Wer sich in der Vergangenheit noch nicht mit den neuen Regelungen beschäftigt hat, für den wird es nun allerdings höchste Zeit.

Video: Stadler Völkel Rechtsanwälte über Digital Assets


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Sie hat sich der Förderung von Vielfalt in der europäischen Tech- und Innovationsszene verschrieben. Die Rede ist von der Organisation Female Founders. Erst diesen Februar berichtete brutkasten von einem Zuwachs in der Geschäftsführung: Valerie Hengl wurde neben Carina Klaffl Co-Geschäftsführerin. Ziel war es seither vor allem, im Bereich der Strategieentwicklung und Kosteneffizienz nachzuschärfen. So unter anderem mit dem Accelerator Programm Grow F von Female Founders.

Nun gibt es zwar keine Neuigkeiten an der Personalfront, aber in Hinblick auf den Status Quo im Funding für Gründerinnen der DACH-Region: Zum Start des heute und morgen stattfindenden Lead Today Shape Tomorrow Festivals im Rahmen der ViennaUP hat Female Founders gemeinsam mit der Wirtschaftsagentur Wien einen Bericht zur aktuellen Funding Landscape für Gründerinnen in Deutschland, Österreich und der Schweiz für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Der Bericht “Navigating the 2023 Funding Landscape: Female founders in the DACH Startup Ecosystem” enthält neben Finanzierungsdaten von EY auch Fallstudien ausgewählter Female Founders.

Jede siebente Finanzierungsrunde war Förderung

Das gesamte Finanzierungsvolumen in der DACH-Region sank um 36,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – auf 9,5 Milliarden Euro bei 1.605 Transaktionen. Auch die Zahl der Finanzierungsrunden verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um knappe 20 Prozent.

Österreich verzeichnete 2023 mehr Finanzierungsrunden

Dennoch trifft der Finanzierungsrückgang nicht alle im selben Ausmaß: Österreich war nicht das Stiefkind im DACH-Raum: Hierzulande kam es im Vorjahresvergleich zu einem Rückgang an Investitionen um 38 Prozent. Die Zahl der Finanzierungsrunden stieg jedoch um gute 22 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Schlechter traf es Deutschland: Dort ist die Anzahl der Finanzierungsrunden um 15 Prozent gefallen und das Gesamtvolumen um 39 Prozent gesunken. Das bedeutet auch, dass die durchschnittliche Transaktionshöhe im Jahr 2023 geringer ausfiel.

Frühphasen-Investitionen dominieren

Der Fokus lag im Jahr 2023 auf Early Stage Investitionen – so wurden 31 Prozent aller Finanzierung im Seed-Bereich, 13,6 Prozent im Pre-Seed-Bereich getätigt. Das zeigt weiters: Neue Startups genießen Vertrauen in der Investor:innenlandschaft. Jede siebente Finanzspritze war eine Förderung aus öffentlichen Mitteln.

Beachtlich ist außerdem die Stellung der heimischen Startup-Hauptstadt Wien im Europa-Vergleich: Dem Report zufolge charakterisieren sich Wien, Berlin und Zürich als zentrale Drehscheiben für Startup-Aktivitäten. In Österreich wurden fast 57 Prozent der Finanzierungsrunden von in Wien ansässigen Startups abgeschlossen.

Nur 1,5 Prozent an reine Frauenteams

Nur 1,5 Prozent des Kapitals im DACH-Raum gingen an reine Frauenteams, 6,5 Prozent an gemischte Teams. In Österreich machten Frauen 17,4 Prozent der Startup-Gründer:innen aus. Allerdings waren nur 9 Prozent all jener, die in Österreich eine Finanzierungsrunde abschlossen, Frauen.

Die frauenstärksten Branchen sind neben Dienstleistungen (30 Prozent) E-Commerce (14,6 Prozent) und AgTech (12,5 Prozent). Das meiste Geld floss 2023 allerdings in digitale Technologien und Nachhaltigkeit – so erhielt der Bereich Software & Analytik 27,7 Prozent der DACH-Gesamtfinanzierung, gefolgt vom Gesundheitssektor mit 16,8 Prozent und dem Energiesektor mit 11,2 Prozent.

“Grundlage für Erholung und Wachstum”

“2023 war zwar ein schwieriges Fundraising Jahr in der DACH-Region und darüber hinaus, aber die grundlegenden Stärken des Ökosystems […] bieten eine Grundlage für Erholung und Wachstum”, meinen Nina Wöss und Lisa Fassl, Co-Founderinnen von Female Founders und Geschäftsführerinnen von Fund F. “Um erfolgreich zu sein, brauchen Unternehmer vertrauenswürdige Partner und verlässliche Anlaufstellen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor. Indem wir diese Verbindungen fördern, können wir den Fortschritt weiter vorantreiben und ein inklusiveres und dynamischeres Startup-Umfeld schaffen.”

„Um den Status Quo nachhaltig zu verändern und eine gleichberechtigte Stellung von
Frauen in der Wirtschaft zu erreichen, müssen wir gemeinsam und konsequent handeln”, fügt Gerhard Hirczi, Geschäftsführer der Wirtschaftsagentur Wien, hinzu.

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