25.01.2024

G.​ST Antivirals: Wiener Biotech-Startup sammelt über sechs Millionen Euro ein

Der Betrag setzt sich aus einem Series-A-Investment in Höhe von vier Millionen Euro und einer FFG-Förderzusage im Rahmen von 2,2 Millionen zusammen.
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G.​ST Antivirals
Die Gründer Guido Gualdoni und Johannes Stöckl | © G.​ST Antivirals

Das 2019 gegründete Spin-Off der Medizinischen Universität Wien G.​ST Antivirals konnte sich bereits im Mai 2020 ein sechsstelliges Investment von IST Cube sichern. Nun folgte ein weitaus größere Kapitalspritze.

Zur Erklärung: G.ST Antivirals ist ein Biotechnologieunternehmen, das mittels einer neuartigen, Wirtszell-basierten Strategie antivirale Wirkstoffe gegen Atemwegsinfektionen entwickelt. Es teilte mit, dass es die Finanzierung für die anschließende klinische Phase II-Studie gesichert hat, die im ersten Halbjahr 2024 beginnen soll.

G.​ST Antivirals sammelt 6,2 Mio. Euro ein

G. ST hat Gelder in Höhe von insgesamt über sechs Millionen Euro für die Durchführung der klinischen Phase II-Studie eingeworben. Die Mittel setzen sich zusammen aus einer Serie-A-Runde in Höhe von vier Millionen Euro unter der Führung von Xista Science Ventures, mit Beteiligung der Lansdowne Investment Company, ein von der Lansdowne Partners Austria GmbH verwaltetes Investmentvehikel, sowie einer Förderzusage über 2,2 Millionen Euro aus dem Life Sciences Programm der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG).

Medikament gegen RV

G.ST Antivirals hat konkret ein patentiertes Medikament gegen RV und andere Erreger der Atemwege entwickelt. Dieser Ansatz basiert auf der Manipulation des Stoffwechsels der Wirtszelle. Viren verfügen über keinen eigenen Stoffwechsel und sind zur Vermehrung auf die Wirtszelle angewiesen. Besonders Infektionen mit RV haben einen aufbauenden, anabolen Zustand der infizierten Zellen zur Folge.

Diese Hochregulierung von Stoffwechselprozessen der Wirtszelle, wie z.B. der Glykolyse, ermöglicht es dem Virus, sich schnell zu vermehren. Die Hemmung der Glykolyse durch das Glukoseanalogon „2-DG“ kehrt die durch das Virus verursachte, metabolische Umprogrammierung der Wirtszellen um und verhindert die Verwertung des Zuckers durch das Virus, wodurch seine Vermehrung erheblich eingeschränkt wird und es folglich aushungert.

„Die Ergebnisse der Phase I-Studie bestätigen die Sicherheit unseres innovativen Ansatzes, 2-DG zur Behandlung von Atemwegsinfekten einzusetzen. Dies kann eine Chance sein, das Leben von Millionen von Patienten zu verbessern, insbesondere von besonders gefährdeten Personen, Schulkindern, Eltern und Lehrern“, sagte Anna-Dorothea Gorki, CSO von G.ST Antivirals. „Indem wir auf die Wirtszelle abzielen, verringern wir nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Resistenzentwicklung, sondern ermöglichen außerdem eine breite Anwendbarkeit auf der Grundlage einer sicheren und verträglichen Behandlung, wodurch sich Einsparungen für das Gesundheitswesen und die Gesamtwirtschaft ergeben können.“

G.​ST Antivirals: „Virale Infektionen bisher unzureichend behandelbar“

Guido Gualdoni, Mitgründer und CEO von G.ST Antivirals, ergänzt: „Virale Infektionen der oberen Atemwege sind zwar allgegenwärtig, können derzeit aber nur unzureichend behandelt werden, und Rhinoviren sind für die meisten dieser Infektionen verantwortlich. Die Ergebnisse unserer Phase I-Studie stimmen uns sehr zuversichtlich sowohl für die Zukunft von 2-DG als auch die unseres Unternehmens. „Die jahrelange interne Entwicklung hat uns vom großen Potenzial unseres Ansatzes überzeugt, welcher zudem durch Investoren im Rahmen unserer Serie-A-Finanzierung sowie die Förderzusage der FFG unterstützt wird.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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