16.02.2026
EY BAROMETER

Frauenanteil in Vorständen stagniert – weiter keine CEO an der Spitze

Mit Stichtag 1. Jänner 2026 sind 26 der insgesamt 188 Vorstandsmitglieder der im Wiener Börse Index (WBI) gelisteten Unternehmen weiblich. Das entspricht einem Anteil von 13,8 Prozent – unverändert gegenüber August 2025.
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Vorstand, EY-Barometer
© EY/Robert Herbst/Christina Häusler - Helen Pelzmann, Partnerin (EY Law) und Verantwortliche für die Initiative „Women. Fast Forward“ bei EY Österreich (l.) und Rosemarie König, Partnerin bei EY und Standortleiterin der neuen Niederlassung in Graz.

Der Anteil von Frauen in den Vorständen börsennotierter Unternehmen in Österreich liegt aktuell bei 13,8 Prozent – eine Zahl, die zuletzt kaum Bewegung nach oben gezeigt hat. Mit Stichtag 1. Jänner 2026 sind von insgesamt 188 Vorstandsmitgliedern im Wiener Börse Index (WBI) 26 Frauen vertreten. Damit bleibt der Frauenanteil seit August 2025 unverändert. Seit dem Start des EY Mixed Leadership Barometers 2015 hat sich der Anteil zwar mehr als verdreifacht, bleibt jedoch weiterhin niedrig.

31 Unternehmen ohne weiblichen Vorstand

Zu diesen Ergebnissen kommt die Untersuchung der Prüfungs- und Beratungsorganisation, bei der halbjährlich die Strukturen von Vorständen und Aufsichtsräten der im Wiener Börse Index gelisteten österreichischen Unternehmen analysiert werden.

Darin liest man, dass 31 der insgesamt 54 WBI-Unternehmen weiterhin über keinen einzigen weiblichen Vorstand verfügen – das entspricht 57 Prozent. Nur drei Unternehmen (BKS Bank, Marinomed Biotech und Oberbank) haben mehr als eine Frau im Vorstand. Wie bereits bei der letzten Erhebung im August 2025 steht zudem keine Frau an der Spitze eines börsennotierten Unternehmens – es gibt also keine weibliche CEO.

Ein Blick auf die Ressortverteilung zeigt zudem, dass weibliche Vorstandsmitglieder nach wie vor stark auf bestimmte Funktionen konzentriert sind: Zehn der 26 Frauen verantworten das Finanzressort als CFO, neun sind für operative Bereiche zuständig – darunter zwei als COO. Zwei weitere Frauen bekleiden die Funktion einer Chief Risk Officer.

EU-Richtlinie Ende Dezember geändert

Ein bisheriger Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie Women on Boards wurde im Dezember 2025 geändert. Die neue Version des „Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetzes“ (GesLeiPoG) wurde deutlich abgeschwächt – verbindlich geregelt ist künftig ausschließlich eine Mindestquote von jeweils 40 Prozent Frauen und Männern in Aufsichts- und Verwaltungsräten börsennotierter Unternehmen. Die Regelung gilt für Neuwahlen und Entsendungen nach dem 29. Juni 2026. Die börsennotierten Gesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die Quoten bis spätestens 31. Dezember 2026 erfüllt werden. Bestehende Mandate bleiben unberührt. Keine verbindlichen Vorgaben enthält das Gesetz hingegen für Vorstände.

Der ursprüngliche Entwurf hatte noch vorgesehen, dass bei börsennotierten Unternehmen mit mehr als zwei Vorstandsmitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann im Vorstand vertreten sein müssen. Diese Regelung wurde im jetzigen Entwurf ersatzlos gestrichen. Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaften kann zwar – wie bereits bisher – freiwillige „individuelle quantitative“ Zielvorgaben zur ausgewogenen Vertretung der Geschlechter im Vorstand festlegen, rechtlich verpflichtend sind diese jedoch nicht.

Mindestbesetzung gestrichen

„Der im Dezember beschlossene Gesetzestext ist im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf spürbar verwässert worden. Die ursprünglich vorgesehene verbindliche Mindestbesetzung von Vorständen – mindestens eine Frau und ein Mann bei mehr als zwei Vorstandsmitglieder:innen – wurde ersatzlos gestrichen. Damit wird aus einem klaren Gleichstellungsinstrument eine weitgehend unverbindliche Empfehlung. Der politische Wille, auch auf operativer Führungsebene strukturelle Veränderungen durchzusetzen, ist im finalen Gesetz nicht mehr erkennbar“, sagt Helen Pelzmann, Partnerin bei EY Law und Verantwortliche der Initiative „Women. Fast Forward“ bei EY Österreich.

Anderes Bild bei Gremien

Wie EY weiter festhält, zeigt sich bei den Aufsichtsgremien ein anderes Bild als bei den Vorständen: „Zwar ist der Frauenanteil in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, zuletzt jedoch nur noch marginal. Aktuell sind 166 der insgesamt 523 Aufsichtsratsmandate mit Frauen besetzt – das entspricht einem Anteil von 31,7 Prozent (August 2025: 31,5 Prozent)“, weist das Barometer aus.

Gegenüber der letzten Erhebung seien damit lediglich zwei zusätzliche Mandate an Frauen gegangen. Seit Erfüllung der gesetzlichen 30-Prozent-Quote stagniert die Entwicklung weitgehend, in einzelnen Jahren war sie sogar rückläufig. Auffällig ist zudem, dass viele Unternehmen knapp an der Mindestgrenze verharren; nur eine Minderheit erreicht bereits einen Frauenanteil von 40 Prozent oder mehr im Aufsichtsrat.

Insgesamt verfügen 46 der 54 Unternehmen über mindestens eine Frau im Aufsichtsrat, in 37 Unternehmen sind es mindestens zwei weibliche Mitglieder. Acht Unternehmen haben weiterhin einen rein männlich besetzten Aufsichtsrat.

Künftig Quotenpflicht für alle börsennotierten Unternehmen

Bisher, so eine weitere Erkenntnis, war es für viele Unternehmen vergleichsweise einfach, der gesetzlichen Quotenpflicht zu entgehen, da diese nur für Aufsichtsräte mit mindestens sechs Kapitalvertreter:innen galt. Zahlreiche börsennotierte Unternehmen blieben unter dieser Schwelle. Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf soll sich dieser Rahmen jedoch deutlich ändern: Künftig sollen alle börsennotierten Unternehmen unabhängig von der Größe des Aufsichtsrats der Quotenpflicht unterliegen. Damit werde der Anwendungsbereich ausgeweitet und der Handlungsdruck erhöht, den Frauenanteil in Führungs- und Kontrollgremien strukturell zu verbessern.

Spitzenreiter bei der Frauenquote in Aufsichtsräten ist die Finanzbranche mit 40,5 Prozent (53 von 131 Mandaten). Auch Transport & Logistik (37 Prozent), IT (36,6 Prozent) und Energie (33,9 Prozent) liegen über dem Durchschnitt. Schlusslicht ist die Rohstoffbranche mit lediglich 16,7 Prozent Frauenanteil.

Ab 30. Juni 2026 gilt für börsennotierte Unternehmen jedoch eine 40-Prozent-Quote im Aufsichtsrat. Der aktuelle Durchschnitt von 31,7 Prozent liegt deutlich unter dieser Zielmarke – für viele Unternehmen bedeute dies, dass bereits jetzt zusätzliche Schritte notwendig seien, um das künftige Niveau zu erreichen, so der Aufruf.

„Quoten als Impuls, aber keine alleinige Lösung“

Rosemarie König, Partnerin bei EY Österreich, betont: „Quotenregelungen sind – wie die Vergangenheit zeigt – ein notwendiger Impuls, aber keine alleinige Lösung. Es braucht weitergehende Maßnahmen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft – etwa bei Gehaltstransparenz, der Reform der Kinderbetreuung oder der gleichberechtigten Einbindung von Männern in Vereinbarkeitsmaßnahmen.“

Und Pelzmann ergänzt: „Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Quoten ein unerlässliches Instrument sind, um die Vertretung der unterschiedlichen Geschlechter in den Führungsgremien voranzutreiben. Ein deutliches diesbezügliches Signal auch auf Ebene des Vorstandes wäre ein wichtiger Schritt in Richtung Geschlechterdiversität gewesen und hätte geholfen, alte Netzwerke und die ‚Similarity Attraction‘ im Bestellungsprozess, die häufig für die Homogenität in den Entscheidungsgremien verantwortlich sind, zu durchbrechen.“

Und weiter: „Gerade in einer Zeit, in der Wandel und Transformation unabdingbar sind, um wettbewerbsfähig zu bleiben, wäre es wichtig, die Diversität aktiv auch im Vorstand voranzutreiben, um auf diese Änderungen bestmöglich reagieren zu können. Die im derzeitigen Entwurf vorgesehene Quote von 40 Prozent im Aufsichtsrat bei sämtlichen börsennotierten Gesellschaften verschiebt die Zielgröße zumindest in diesem Gremium deutlich. Wie unsere Untersuchung zeigt, liegen derzeit noch viele Unternehmen wesentlich darunter. Unternehmen sind gut beraten, sich bereits jetzt nach geeigneten Kandidatinnen umzusehen. Davon gibt es zahlreiche. Viele von ihnen haben sich – im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen – sogar zusätzlich zu ihrer Qualifikation durch spezifische Lehrgänge für Aufsichtsratspositionen fachlich vorbereitet und weitergebildet.“

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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