07.07.2023

Diese drei Fragen sollten Investor:innen KI-Startups stellen

Gastbeitrag. Worauf Investor:innen achten soll, wenn sie sich Startups im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) ansehen, erläutert Simon Brendel von dem auf Tech-Due-Dilligence spezialisierten Beratungsunternehmen Philipps & Byrne.
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Simon Brendel, Philipps & Byrne
Simon Brendel, Philipps & Byrne | Hintergrund: Adobe Stock

Künstliche Intelligenz (und insbesondere Generative AI) gilt aktuell als einer der wenigen Bereiche, die dem allgemeinen Downturn in der Startup-Szene standhalten. Investments in AI sind vergleichsweise stabil und es entstehen immer mehr KI-Startups. VCs, die ihren Dealflow prüfen, stellen sich dabei natürlich oft die Frage, ob die Qualität des Machine-Learning-Setups tatsächlich hält, was das Pitchdeck oder die Equity Story verspricht. In diesem Artikel empfehle ich drei Fragen, die jeder VC auf dem Schirm haben sollte, wenn er sich ein KI-Startup anschaut.

Erste Frage: Handelt es sich wirklich um ML oder um ein traditionelles regelbasiertes System?

Zu Anfang sollte man einmal klären, ob das Startup wirklich mit Machine Learning arbeitet oder eher mit einem selbstentwickelten, regelbasierten System. Ist das System selbstlernend und verbessert es sich, wenn es mit mehr Daten trainiert wird? Dann handelt es sich um ML. Darüber hinaus umfasst selbstlernende ML auch selbstüberwachte oder unüberwachte Methoden. Die Frage, ob und wie man eine solche Selbstverbesserung am besten ermöglicht, wird als „Online-Lernen“ bezeichnet.

Wenn es sich um ein System handelt, das nach bestimmten Regeln arbeitet, die von Entwicklern im Voraus festgelegt werden, und das nicht mit Daten oder selbstlernend trainiert wird, ist das in der Regel keine echte KI – zumindest nicht im aktuellen Verständnis.

Zweite Frage: Make or Buy?

Die zweite Frage lautet: Wurde das ML-Modell selbst entwickelt oder wird ein Open-Source- oder proprietäres Modell von Drittanbietern genutzt? Wenn es sich um Open-Source-Modelle handelt, passen die Unternehmen diese Modelle sehr oft für den eigenen Business-Case an. In diesem Fall wird nicht wirklich etwas von Grund auf neu entwickelt, aber es wird auch nicht einfach etwas übernommen, das bereits existiert. Ein Beispiel wäre die jüngste Entwicklung von ChatGPT, bei der die GPT-Modelle von Open.AI verwendet werden können. Sie sind Open Source, und man kann sie unter bestimmten Lizenzmodellen für das eigene Business nutzen.

Die Unterscheidung besteht also darin, ob es sich um externe ML-Fähigkeiten handelt, die für das eigene Business-Modell genutzt und gegebenfalls angepasst werden, oder ob es sich um selbst entwickelte ML handelt. Bei Letzterem handelt es sich dann in der Regel um Deep-Tech-Startups, die eigene Foundation Models oder Large Language Models (LLM) entwickeln und in denen ein viel tieferes technologisches Wissen im Unternehmen vorhanden ist.

Dritte Frage: Mit welchen Daten wurde das ML-Modell trainiert und wem gehören sie?

ML-Modelle entwickeln sich zunehmend zu einer Ware. Der Zugang zu einem ML-Modell stellt also kein Differenzierungsmerkmal mehr für Startups dar. Die wirklich interessante Frage wird sein, von wem und auf welche Weise diese Modelle trainiert wurden. Und mit welcher Art und Menge von Daten.

Wenn das Unternehmen eigene Daten verwendet, gibt es zwei Dimensionen zu bedenken. Erstens: Die Menge der Datenpunkte im Datensatz. Es geht also darum, zu verstehen, wie statistisch signifikant bestimmte Effekte in diesem Datensatz sind. Ein größerer Datensatz ist immer interessanter, da statistische Fehler besser ausgeschlossen werden können und ein höheres Maß an Vertrauen entsteht. Dabei darf der Aspekt der Datenvielfalt nicht unterschätzt werden. Wie gut decken die verfügbaren Daten den Raum ab, in dem das Model lebt. Einige Unternehmen sind in der Lage, riesige Datensätze aus ihren eigenen Betrieben zu produzieren. Oft besteht aber das Problem, dass Datensätze zu klein sind, um wesentliche Verbesserungen in den Ergebnissen der AI zutage zu fördern.

Die zweite Dimension betrifft die Frage nach den Besitzverhältnissen der Daten. Wie ist das Unternehmen an diesen Datensatz gekommen? Ist er öffentlich zugänglich? Wurden sie von bestimmten Lieferanten bezogen? Oder werden sie vielleicht sogar von dem Unternehmen selbst gesammelt? Proprietäre Daten werden in den kommenden Jahren einen echten Wettbewerbsvorteil darstellen. Je privater der Datensatz ist, desto stärker sind die Fähigkeiten des Unternehmens, einen bestimmten Business Case zu bedienen und damit ein erfolgreiches Geschäftsmodell aufzubauen.

Fazit

Unterm Strich sollten VCs also folgende Fragen auf dem Schirm haben: Zuerst muss man herausfinden, ob das Unternehmen wirklich ML-Modelle vorweisen kann oder ob es sich um regelbasierte Systeme handelt. Zweitens müsste man klären, ob das Modell gekauft oder selbst entwickelt wurde. Und drittens muss hinterfragt werden, mit welchen Daten das Modell trainiert wurde. Und hier gilt: Je größer, vielfältiger und privater der Datensatz ist, desto besser für den Aufbau eines differenzierten Modells und den potenziellen Erfolg eines KI-Startups.


Über den Autor

Simon Brendel ist Director New Business beim Beratungsunternehmen Philipps & Byrne mit Sitz in Berlin, das auf Tech Due Diligence spezialisiert ist. Zur Zielgruppe des Unternehmens zählen Investo:innen, Growth-Stage-Startups und Unternehmer:innen. Brendel thematische Schwerpunkte sind unter anderem Themen Strategie, Technologie und Innovationen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über aktuelle Trends und Entwicklungen im Startup-Bereich informiert zu sein, um innovative Lösungen und Technologien zu identifizieren und zu nutzen. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz und gibt Investoren wichtige Fragen an die Hand, um die Qualität von KI-Startups zu bewerten. Diese Fragen können auch für Innovationsmanager:innen relevant sein, um potenzielle Kooperationspartner oder Lösungen im KI-Bereich genauer zu prüfen. Es geht dabei um die Unterscheidung zwischen Machine Learning und regelbasierten Systemen, den Ursprung und die Anpassung des ML-Modells sowie die Daten, mit denen das Modell trainiert wurde. Durch das Verständnis dieser Fragen können Innovationsmanager:innen sicherstellen, dass KI-Technologien in ihrer Organisation tatsächlich das halten, was sie versprechen, und eine solide Grundlage für Innovationen schaffen.

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