16.07.2025
ACCELERATOR

FounderStarter: Unterstützung für Unternehmensgründung

FounderStarter soll angehenden Unternehmer:innen dabei helfen, in nur 14 Tagen ein eigenes Unternehmen aufzubauen.
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FounderStarter - Gründer Alireza Sohrabian (c) FounderStarter

FounderStarter wurde von Alireza Sohrabian gegründet, der bereits mehrfach im Fokus bei brutkasten stand. Der Serienunternehmer und Business Angel hat beispielsweise das Accelerator-Programm BeFounder ins Leben gerufen. Mit diesen Programmen soll speziell migrantischen Gründer:innen der Einstieg ins Unternehmertum erleichtert werden. Brutkasten hat bereits berichtet.

Unterstützung durch Expert:innen

Jetzt hat Sohrabian ein neues Programm gestartet, das völlig unabhängig von den bereits bestehenden Programmen funktioniert, wie er auf brutkasten-Nachfrage betont. Durch die Arbeit an BeFounder erkannte Sohrabian eine Lücke. Trotz des großen unternehmerischen Potenzials in Österreich fehle es an einem klaren, schrittweisen Fahrplan, der praktische Aufgaben mit Expert:innen-Mentoring kombiniert. Aus diesen Überlegungen sei FounderStarter entstanden.

„Täglich spreche ich mit Dutzenden angehenden Gründerinnen und Gründern“, sagt Sohrabian. „Sie stehen oft vor großen Herausforderungen – von der Unternehmensgründung über Steuern bis hin zu Finanzierung und Marketing. Was sie wirklich brauchen, ist ein klarer, praxisorientierter Fahrplan mit Unterstützung durch erfahrene Expertinnen und Experten – und Zugang zu einem starken Netzwerk.“

14-Tage Fahrplan

Die Zielgruppe von FounderStarter sind sowohl Solo-Gründer:innen, KMUs als auch Startup-Teams. Die Online-Plattform von FounderStarter bietet drei spezialisierte 14-Tage-Tracks, die gezielt auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Am 14. Tag schließen die Teilnehmenden mit einem klaren Aktionsplan ab und erhalten sofort Zugang zur Founder Growth Membership. Damit könnn Live Workshops und Mentor:innen-Programme absolviert werden.

„FounderStarter generiert Einnahmen vor allem durch Teilnahmegebühren und monatliche Abonnements für unsere spezialisierten Programme“, erklärt Sohrabian. Zusätzlich kooperiert das Unternehmen strategisch mit Partnerorganisationen, die Gründer:innen und Startups fördern. „Diese möchten wir im Moment aber noch nicht öffentlich kommunizieren, da wir noch ein spezielles Programm planen“, so Sohrabian zu brutkasten.

Alleiniges Projekt

Das Programm wird bislang vollständig eigenfinanziert. „Diese Unabhängigkeit gibt uns die Freiheit, uns ganz auf organisches Wachstum und die stetige Optimierung unserer Programme zu konzentrieren“, betont der Gründer. „Externe Investitionen stehen aktuell nicht im Fokus.“

Bis 2026 wolle man mit dem Programm über 500 Gründer:innen begleiten. Das soll vor allem mit dem Rückhalt eines starken Netzwerks von über 75 erfahrenen Mentor:innen und Unternehmen gelingen.

Der Unterschied zu Sohrabians anderem Accelerator-Programm BeFounder liegt darin, dass dort insbesondere internationale Gründer:innen unterstützt werden sollen. Der Fokus liege dabei auf Finanzierung und Skalierung. Bei FounderStarter hingegen konzentriere man sich auf aufstrebende Unternehmer:innen und unterstütze sie dabei, das eigene Business zu gründen und aufzubauen.

Während Sohrabian BeFounder gemeinsam mit Kambis Kohansal Vajargah gründete, steht er jetzt alleine hinter FounderStarter.

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EU-Verpackungsverordnung gilt: Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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