02.04.2026
GASTBEITRAG

Founder Risk: Wer schützt eigentlich die Familie hinter dem Startup?

Gastbeitrag: Daniel Schwarz ist Online Marketing Manager bei Livv.at - einer digitalen Versicherungsplattform der Lebensversicherung von 1871 a. G. München. In seinem Gastbeitrag widmet er sich dem Thema "Founder Risk" und erläutert Möglichkeiten zur Vorsorge und was zu tun ist, wenn ein Founder oder eine Founderin ausfällt.
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Vorsorge, Familie
(c) Livv.at/Canva - Daniel Schwarz, Online Marketing Manager bei Livv.at.

Über Funding-Runden, Bewertungen und Skalierungsstrategien wird in der Startup-Szene viel gesprochen. Über den möglichen Ausfall der Gründer:innen fast nie.

Dabei hängt gerade in jungen Unternehmen oft sehr viel an einzelnen Personen. Vision, Netzwerk, Produktverständnis oder strategische Entscheidungen liegen häufig in den Händen der Founder. In der Unternehmensführung spricht man hier vom Key Person Risk – also der Abhängigkeit eines Unternehmens von einer zentralen Person.

Was in dieser Diskussion jedoch oft übersehen wird: Hinter jedem Startup steht nicht nur ein Unternehmen, sondern meist auch eine Familie, die das unternehmerische Risiko indirekt mitträgt.

Wenn unternehmerisches Risiko ins Privatleben reicht

Österreich erlebt seit Jahren einen Gründungsboom. Laut WKO wurden 2024 rund 36.700 neue Unternehmen gegründet, ein neuer Höchststand. Im ersten Halbjahr 2025 stieg die Zahl nochmals um 9,5 %. Was dabei untergeht: Mehr als 80 % aller Neugründungen sind Einzelunternehmen, bei denen Unternehmer:innen in der Regel mit ihrem Privatvermögen haften.

Insgesamt zählt Österreich aktuell über 361.000 Ein-Personen-Unternehmen. Das durchschnittliche Alter bei der Gründung liegt bei rund 37 Jahren – eine Lebensphase, in der viele Gründer:innen bereits Familie haben oder langfristige finanzielle Verpflichtungen eingehen. Fällt die Gründungsperson durch Krankheit, Unfall oder im schlimmsten Fall durch einen Todesfall aus, trifft das nicht nur das Unternehmen, sondern oft unmittelbar das private Umfeld.

Ein Risiko, über das kaum gesprochen wird

Startup-Kultur ist stark von Optimismus geprägt. Gründer:innen müssen Risiken eingehen, an ihre Vision glauben und auch in schwierigen Phasen durchhalten. Diese Mentalität ist ein wichtiger Teil unternehmerischen Erfolgs. Gleichzeitig führt sie häufig dazu, dass persönliche Risiken ausgeblendet werden.

Laut einer repräsentativen Umfrage von livv.at zur Sterblichkeit und Vorsorge denken mehr als die Hälfte der Österreicher:innen selten oder gar nicht über die eigene Sterblichkeit nach. Bei Gründer:innen, die unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck stehen, dürfte diese Quote kaum niedriger sein. Die Folge: Während Produktstrategie, Marktanalyse und Finanzierungsrunden minutiös geplant werden, bleibt die persönliche Risikoabsicherung häufig ein Thema für „später“. Gerade in der frühen Unternehmensphase kann dieses „später“ jedoch zum Problem werden.

Wenn der Gründer ausfällt

In Startups sind Rollen selten klar getrennt. Gründer:innen übernehmen häufig gleichzeitig strategische, operative und finanzielle Verantwortung. Sie sind Produktverantwortliche, Vertriebsleitung, Netzwerker:innen und Geschäftsführung in einer Person. Diese Konzentration von Verantwortung ist typisch für junge Unternehmen, erhöht aber auch die Abhängigkeit des Unternehmens von einzelnen Personen.

Fällt eine Gründerin oder ein Gründer länger aus, entstehen daher nicht nur operative Herausforderungen im Unternehmen. Gerade in frühen Unternehmensphasen hängen Entscheidungen, Kontakte und Know-how oft stark an den Founder-Personen. Hinzu kommt, dass bei vielen Gründungen geschäftliche und private Risiken eng miteinander verbunden sind. Persönliche Investitionen, Bürgschaften oder Phasen mit reduziertem Einkommen sind keine Seltenheit.

Ohne klare Regelungen zur Vorsorge oder Nachfolge kann ein Ausfall daher nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Familie finanziell und organisatorisch belasten.

Gesetzliche Absicherung hat Grenzen

Selbstständige in Österreich sind über die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert. Diese bietet eine grundlegende Absicherung bei Krankheit, Unfall und im Alter. Gerade in der frühen Gründungsphase ist diese Absicherung jedoch oft begrenzt. Viele Gründer:innen zahlen zunächst nur auf Basis niedriger Einkommensgrundlagen ein. Entsprechend niedrig fallen mögliche Leistungen – etwa für Hinterbliebene – später aus.

Für Familien bedeutet das im Ernstfall häufig eine finanzielle Lücke, wenn das Einkommen der Gründungsperson wegfällt.

Founder Risk als Teil moderner Unternehmensführung

Während Gründer:innen Risiken im Geschäftsmodell sehr genau analysieren, wird das eigene Leben selten in diese Risikoanalyse einbezogen. Dabei gehört persönliche Stabilität eigentlich zum Fundament eines Unternehmens. In internationalen Startup-Ökosystemen wird das Thema zunehmend systematisch betrachtet.

Investoren sprechen etwa über Key-Person-Risiken, Nachfolgeregelungen oder Absicherungsstrategien für zentrale Führungspersonen. Auch für Gründer:innen selbst kann ein strukturierter Blick auf persönliche Risiken sinnvoll sein. Dazu gehören organisatorische Maßnahmen wie Vorsorgevollmachten oder klare Regelungen zur Unternehmensnachfolge, damit ein Unternehmen auch im Ernstfall handlungsfähig bleibt.

Welche Absicherungen Gründer:innen berücksichtigen sollten

Neben organisatorischen Maßnahmen kann auch eine finanzielle Absicherung für Angehörige sinnvoll sein – insbesondere dann, wenn ein Großteil des Familieneinkommens vom Startup abhängt.

Zu den wichtigsten Instrumenten zählen dabei:

● Vorsorgevollmacht: Sie stellt sicher, dass im Fall eines Ausfalls Entscheidungen getroffen werden können und das Unternehmen handlungsfähig bleibt.
● Nachfolgeregelungen: Gerade bei mehreren Gründer:innen kann es sinnvoll sein, bereits früh zu definieren, wie Anteile oder Verantwortlichkeiten im Ernstfall geregelt werden.
● Key-Person-Absicherung: In manchen Fällen sichern Unternehmen zentrale Führungspersonen gezielt ab, um wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen zu reduzieren.
● Ablebensversicherung: Sie kann im Todesfall finanzielle Verpflichtungen abdecken und Hinterbliebene absichern. Gerade in Phasen hoher persönlicher Haftung oder niedriger gesetzlicher Ansprüche kann sie helfen, das unternehmerische Risiko für die Familie abzufedern.

Der entscheidende Punkt ist dabei weniger das konkrete Instrument, sondern das Bewusstsein, dass persönliche Risiken Teil der unternehmerischen Realität sind.

Founder Risk gehört auf die Gründungsagenda

Die österreichische Startup-Szene hat sich in den vergangenen Jahren stark professionalisiert. Themen wie Governance, nachhaltige Unternehmensführung oder „Founder Mental Health“ werden zunehmend offener diskutiert. Mit dieser Entwicklung wächst auch das Bewusstsein dafür, dass Unternehmertum nicht nur wirtschaftliche Chancen, sondern auch persönliche Risiken mit sich bringt.

Founder Risk verdient deshalb denselben strategischen Stellenwert wie Funding oder Produktentwicklung. Wer Verantwortung für ein Unternehmen übernimmt, sollte auch die Absicherung der eigenen Familie als Teil dieser Verantwortung verstehen. Die Werkzeuge dafür existieren – von organisatorischen Regelungen bis hin zu finanziellen Absicherungen. Entscheidend ist vor allem, dass Gründer:innen das Thema frühzeitig mitdenken. Denn hinter jedem Startup steht nicht nur ein Geschäftsmodell, sondern auch ein Leben außerhalb des Unternehmens.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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