22.03.2017

„Die Außenwerbung ist noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen“

Autos, die mit bunten Werbebotschaften bedruckt sind – eigentlich keine Seltenheit im Stadtbild. Trotzdem hat das Startup Folyo aus der altbekannten Methode ein neues Geschäftsmodell entwickelt. Im Interview erzählt CEO Manuel Klabacher, was dahinter steckt.
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Manuel Klabacher und Ondrej Gandel.

Was ist eure Geschäftsidee?

Folyo ist eine Werbeplattform, die Fahrzeuglenker bzw. Ridesharingunternehmen dafür bezahlt, dass sie Werbung auf ihren Fahrzeugen schalten. Werbung auf Fahrzeugen ist zwar nichts grundsätzlich Neues, aber was wir draus gemacht haben, ist eine messbare, trackbare und skalierbare Plattform für Außenwerbung. Wir bedienen damit einen two-sided-Market. Auf der einen Seite sind Fahrer und Ridesharingunternehmen, die 300 bis 500 Euro im Monat dazuverdienen können und auf der anderen Seite Marken und Werber, die auf eine Plattform zugreifen können, bei der sie alle relevanten KPIs (Key Performance Indicators, Anm.) für das Marketing sehen. Zum Beispiel, wie viele Impressions die Kampagne generiert hat oder wie hoch der Reach in der Stadt ist.

Wie funktioniert das konkret?

Wir nehmen die GPS-Daten unserer Fahrzeuglenker, die alle die Folyo-App benutzen. Dann machen wir eine Smart-Data Analyse. Unsere Kunden bezahlen am Schluss wirklich nur nach Impressions.

Ihr wisst also, wie viele Menschen sich jeweils an einem Ort aufhalten, an dem das Fahrzeug vorbei fährt?

Wir wissen, wo die Fahrzeuge sind und wir wissen, wie viele Personen sich zirka im Umkreis von sagen wir einmal 20 Metern befinden und die Möglichkeit haben, das Fahrzeug zu sehen.Wir haben die Methoden der digitalen Werbung mit der Präsenz der Außenwerbung verbunden. So haben wir die Vorzüge beider Dinge vereint.

Ist die mobile Außenwerbung in Wien immer noch beliebt?

Man muss beachten, dass die Außenwerbung zuletzt das am stärksten wachsende Werbesegment war – noch stärker als die digitale Werbung. Da passiert derzeit sehr viel und da muss auch sehr viel aufgeholt werden. Die Außenwerbung ist noch nicht wirklich im digitalen Zeitalter angekommen. Es wird jetzt sehr viel investiert, zum Beispiel in Bewegtdisplays und unter anderem eben auch in Abrechnungsmodelle, die erst langsam in der digitalen Welt ankommen.

Was bedeutet das?

Dass einfach wirklich nur per Sichtkontakt abgerechnet wird – so wie man es online schon von den Bannern kennt. So etwas gibt es derzeit noch nicht.

Was kann man tun, wenn die Kampagne nicht erfolgreich genug ist?

Man kann die Kampagne noch optimieren, während sie schon läuft. Der Werbekunde sieht in real time wo die Fahrzeuge gerade sind und wie viele Impressions generiert werden. Dann kann man fragen: Wo würden sie vielleicht mehr Imprssions generieren, wo sollte ich nachjustieren? Man kann auch während der Kampagne zusätzliche Fahrzeuge einsetzen.

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Macht es auch Sinn, nur bestimmte Gebiete auszuwählen, in denen geworben werden soll?

Absolut. Wir bieten unseren Kunden auch die Möglichkeit, nur bestimmte Gebiete oder Bezirke in einer Stadt zu wählen. Sie können zum Beispiel sagen „Wir wollen nur innerhalb des Gürtels werben.“ Wenn das Fahrzeug dann innerhalb des Gürtels fährt, läuft der Counter mit und der Kunde bezahlt. Fährt das Fahrzeug außerhalb des Gebiets, werden zwar Impressions generiert, aber der Kunde bezahlt nicht dafür.

Wie kommt ihr an die Fahrer heran?

Lustigerweise lief das am Anfang ziemlich analog. Wir sind viel Uber gefahren, haben da Kontaktdaten eingeholt, haben Visitenkarten ausgetauscht und so sind wir zu unseren Fahrern gekommen. Derzeit haben wir eine Flotte von zirka 350 Fahrzeugen in Wien und wir bieten auch eine grüne Flotte, bestehend aus Elektrofahrzeugen, an.

Bekomme ich über Folyo das ganze Paket vom Auto bis zur Auswertung?

Ja. Wir wollen ein One-Stop-Shop für Außenwerbung werden. Wir haben auch einen Kreativteil bei uns. Wenn es vom Kunden gewünscht ist, können wir auch das Layout der Fahrzeugfolierung übernehmen. Wir haben sozusagen ein Rundum-Sorglos-Paket. Das ist alles im TKP, im Tausend-Kontakt-Preis, inbegriffen.

Wie hoch ist euer TKP?

Er liegt bei rund fünf Euro. Verglichen mit der Taxiwerbung ist das sogar niedriger.

Was sind euer nächsten Ziele?

Wir haben sehr große Pläne für 2017 und 2018. Unter anderem werden wir das Produkt auf den deutschen Markt bringen. Und was ich jetzt schon sagen kann: Es wird bestimmt nicht bei dem einen Medium Fahrzeug bleiben.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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