14.08.2020

1 Mrd. Euro Budget: So bekommt man die Covid-19-Investitionsprämie

Die aws gab nun die konkreten Förderrichtlinien für die mit einer Milliarde Euro budgetierte Covid-19-Investitionsprämie heraus. Die Juristen von Ecovis haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
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Förderrichtlinie: So kommt man an die Covid-19-Investitionsprämie - Förderung
Förderrichtlinie: So kommt man an die Covid-19-Investitionsprämie (c) Adobe Stock - Stockfotos-MG

Sie soll die Konjunktur ankurbeln, indem sie Unternehmen zum Investieren bewegt: Die kürzlich vorgestellte Covid-19-Investitionsprämie. Mit einer Milliarde Euro Budget stehen der aws, die die Förderung umsetzt, dafür insgesamt zur Verfügung. Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden. Da kann der Förderbetrag von sieben bzw. 14 Prozent pro eingereichtem Projekt schon einmal recht groß ausfallen – konkret sind im Rahmen des Instruments Förderbeträge bis zu 50 Millionen Euro möglich. Doch wer kann nun wirklich die Covid-19-investitionsprämie für welche Investitionen beantragen? Die aws gab nun die Förderrichtlinien heraus. Die Juristen von Ecovis haben diese zusammengefasst (Anm.: Die Auflistungen im Folgenden sind einem Ecovis-Newsletter entnommen).

Diese Voraussetzungen müssen Förderungswerber für die Covid-19-Investitionsprämie erfüllen

Können tatsächlich alle Unternehmen die Investitionsprämie beziehen? Förderungsfähig sind:

  • alle Unternehmen bei entsprechend qualifizierten Investitionen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche
  • Unternehmen müssen über einen Sitz und/oder eine inländische Betriebsstätte verfügen

Insolvente, staatliche Einheiten und Verurteilte – nicht förderungsfähig sind:

  • Unternehmen, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
    • die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen
  • Unternehmen, die von der Statistik Austria als “Staatliche Einheit” (Kennung S.13) geführt werden (ausgenommen jener, die im Wettbewerb mit Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen)
  • Unternehmen, die gegen gewisse Rechtsvorschriften verstoßen haben (zB Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Sicherheitskontrollgesetz, sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist)

Diese Investitionen können gefördert werden

Für welche Investitionen bekommt man die Förderung und für welche nicht? In welchem Zeitraum müssen die Investitionen getätigt werden bzw. worden sein? Und in welchen Fällen können 14 statt sieben Prozent gefördert werden?

Art der Investition

Für welche Investitionen gibt es eine Covid-19-investitionsprämie? Förderungsfähig sind:

  • Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (inklusive geringwertiger Wirtschaftsgüter). Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren.
  • Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.
  • Für Förderungswerber, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) oder gemäß § 4 Abs 1 EStG ermitteln, sind Neuinvestitionen Investitionen in Wirtschaftsgüter, die erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Wird die Gewinnermittlung per Pauschalierung vorgenommen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden.
  • Dabei sind folgende Förderunter- und Förderobergrenzen zu beachten:
    • Minimal förderbares Investitionsvolumen pro Antrag ist 5000 Euro (exkl USt). Das Mindestinvestitionsvolumen ist antragsbezogen auszulegen und kann daher auch durch mehrere Investitionen erfüllt werden. Sofern daher mehrere begünstigte Investitionen vorliegen, können diese für die Beantragung zusammengerechnet werden.
    • Maximal förderbares Investitionsvolumen ist 50 Mio Euro (exkl USt) pro Unternehmen oder Konzern (Verpflichtung zu Aufstellung eines Konzernabschlusses iSd § 244 UGB)

Und welche Investitionen können sich Unternehmen nicht fördern lassen? Nicht förderungsfähige Kosten sind:

  • Investitionen in die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. “Direkte Nutzung” bedeutet eine technische-funktionale Verbindung mit der Anlage. Nicht von der direkten Nutzung erfasst sind die Auswirkungen der Anlage auf Gesamtbauwerke. Konkret zu den nicht förderungsfähigen Investitionen zählen:
    • Luftfahrzeuge, PKW, Lastkraftwägen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen (mit gewissen Ausnahmen, etwa Plug-In-Hybriden)
    • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
    • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
    • Ausgenommen ist die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung > 10 Prozent) durch die Investition erzielt wird.
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen (Ausnahme: Aktivierung beim antragstellenden Unternehmen)
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (zB. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
  • Erwerb von Gebäuden bzw Gebäudeanteilen, zB Geschäftslokalen (ausgenommen Direkterwerb von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs 4 GewO [Bauträger] unter sinngemäßer Anwendung der nachfolgenden beiden Punkte)
  • Erwerb von Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder Unternehmensübernahme resultieren
  • Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer auf die Kosten der förderbaren Investition (Ausnahme: Umsatzsteuer ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen → keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

Zeitliche Aspekte der Investition

Wann muss die Förderbare Investition erfolgen bzw. erfolgt sei? Details zum Zeitpunkt der Investition:

  • Erste Maßnahmen betreffend die Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden.
    • Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
    • Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Wann muss Inbetriebnahme der Investition erfolgen bzw. erfolgt sein?

  • Vor 1.8.2020 darf keine Lieferung, Leistung und Zahlung sowie Baubetrieb und Inbetriebnahme erfolgen.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro (exkl USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung – unbeschadet üblicher Haftrücklässe – bis spätestens 28.2.2024 erfolgen (Zeitraum nicht verlängerbar).

Förderungshöhe

Wann wird mit sieben, wann mit 14 Prozent gefördert? Hinsichtlich der Zuschusshöhe besteht folgende Staffelung:

  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Bei förderungsfähigen Investitionen iZm Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 Prozent (im Detail zu den darunter fallenden Investitionen siehe Anhang 1 – 3 der Förderrichtlinie – Link unten).

Covid-19-Investitionsprämie: Abwicklung der Förderung

Einige Punkte sind im Bezug auf die Abwicklung zu beachten, etwa dass diese nach dem “first come – first serve”-Prinzip erfolgt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws):

  • Der Förderantrag ist über den aws Fördermanager zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen
  • Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch nach Eintreffen der Förderungsansuchen
  • Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über den aws Fördermanager vorzulegen. Die inhaltliche Korrektheit der Abrechnungen ist ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis sind auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws als Einmalzahlung auf ein inländisches Bankkonto des Förderungsnehmers ausbezahlt.

Dabei sind noch einige Sonderfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Förderung relevant:

  • Werden die Investitionskosten gegenüber der Förderungszusage unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot. Im Falle des Unterschreitens der Förderuntergrenze wird die Förderungszusage widerrufen.
  • Der Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt in folgenden Konstellationen:
    • Eröffnung eins Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Förderungsnehmers und ein Sanierungsplan wird nicht angenommen
    • Förderungsnehmer stellt Betriebstätigkeit dauerhaft ein
    • Abrechnung erfolgt nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder unvollständig
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Antragstellung/Abrechnung
  • Im Falle der Veräußerung des Unternehmens (bzw Unternehmensteilen), Aus- und Umgründung sowie der Übergabe durch Schenkung oder im Erbwege muss der Käufer/Übernehmer sowie das geförderte Unternehmen unter Einbeziehung einer allenfalls entstehenden Konzerns die spezifischen Förderungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen.

Auflagen und Bedingungen für die Covid-19-Investitionsprämie

Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden. Die Prämie ist unter anderem an folgende Auflagen/Bedingungen gekoppelt:

  • Einhaltung der 3-jährigen Sperrfrist
    • Geförderte Wirtschaftsgüter sind mindestens drei Jahre bei einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (zB. kein Verkauf oder Verwendung für Zwecke außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte). Eine Ausnahme besteht für Software, die auch international genutzt werden kann.
    • Die Frist beginnt unmittelbar nach Abschluss der Investition (dh. Inbetriebnahme und Bezahlung, unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der zu fördernden Investition
    • Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.
  • Der Förderungsnehmer hat dem aws alle Ereignisse, welche die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag/-vertrag bzw vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, aus eigener Initiative unverzüglich bzw. spätestens bei der Abrechnung anzuzeigen
  • 10-jährige Aufbewahrungsfrist
    • Alle Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen – unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch die aws – sind 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung, sicher und geordnet aufzubewahren
    • Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe (auf Kosten des Fördernehmers) bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist

Bilanzielle und steuerliche Aspekte

Zusätzlich zur Zusammenfassung der Förderrichtlinien der Covid-19-Investitionsprämie geben die Experten von Ecovis auch noch Tipps zur Bilanzierung und Versteuerung:

Bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss

Nachdem es sich bei der Covid-19-Investitionsprämie um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung handelt, ist eine Bilanzierung wie folgt zu empfehlen:

  • Aktivseitig ist bei Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt bereits vor tatsächlicher Auszahlung eine Forderung zu aktivieren.
  • Passivseitig ist der Zuschuss in einem gesonderten Passivposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital zu erfassen, der über die Nutzungsdauer der Investition erfolgswirksam aufgelöst wird (GuV-Erfassung als sonstige betriebliche Erträge oder offene Absetzung in einer Vorspalte zu den Abschreibungen).

Bilanzierung bei Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung:

  • Im Zusammenhang mit der Förderung besteht eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung (zB die in der Förderrichtlinie verankerte 3-jährige Sperrfrist).
  • Bis zum Eintritt der Bedingung ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen. Erst mit Eintritt der Bedingung ist eine Umgliederung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses in die Verbindlichkeiten vorzunehmen. Ein etwaiger (infolge der vorangehenden Auflösung vorliegender) Fehlbetrag ist aufwandswirksam nachzuerfassen.
  • Soweit damit gerechnet werden muss, dass die Rückzahlungspflicht wirksam wird, ist diese im Rahmen einer Rückstellung zu berücksichtigen.

Steuerliche Aspekte

Gemäß § 124b Rz 365 EStG idF KonStG 2020 ist die Investitionsprämie keine Betriebseinnahme und § 6 Z 10 EStG (Kürzung der Anschaffungskosten um steuerfreie Subventionen), § 20 Abs 2 EStG bzw. § 12 Abs 2 KStG (Abzugsverbot für Aufwendungen iZm steuerfreien Einnahmen) sind nicht anzuwenden.

Der Zuschuss kann daher steuerfrei vereinnahmt werden. In den FAQs des aws wird hingegen darauf verwiesen, dass der Zuschuss die abzugsfähigen Aufwendungen (Abschreibungen) im betreffenden Wirtschaftsjahr kürzt.

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v.l. Die beiden Founding Partner Laurenz Sim- bruner und Lukas Püspök | (c) Tina Herzl

Dieser Artikel erschien zuerst in der Jubiläumsausgabe unseres Printmagazins. Ein Link zum Download findet sich am Ende des Artikels.

Spätestens mit dem Sieg von Donald Trump bei den US-Wahlen und der angekündigten Rückkehr seiner „America First“-Politik ist die Debatte über die Technologiesouveränität in Europa neu entfacht. Unter dem Motto „Drill, baby, drill!“ hat Trump zudem angekündigt, die Förderung fossiler Energieträger wie Öl und Gas massiv ankurbeln zu wollen. Gleichzeitig ist Europa in zentralen Industrien wie der Solar- und Batterietechnologie stark von China abhängig. Angesichts dieser Herausforderungen stellt sich die Frage, welche Marktchancen europäische Climate-Tech-Startups im geopolitischen Spannungsfeld zwischen den USA und China künftig haben.

Diese Frage beleuchten wir aus Investorensicht im Gespräch mit Lukas Püspök und Laurenz Simbruner – sie sind Founding Partner des Wiener Venture-Capital-Fonds Push, der gezielt in Health-Tech- und Climate-Tech-Startups investiert. Püspök leitet zudem das gleichnamige Familienunternehmen, das einer der größten Windkraftbetreiber Österreichs ist.


Wie schätzt ihr die aktuelle Finanzierungslage für Startups aus Investorensicht ein?

Laurenz Simbruner: Die erwartete deutliche Verbesserung bei Dealchancen blieb 2024 aus. Viele hatten die Hoffnung, dass der Markt wieder stärker anzieht, aber das war eher eine vorsichtige Prognose als Realität. Stattdessen erlebten wir ein Jahr, das stark im Zeichen selektiver Investments stand – Flight to Quality und ein klarer Fokus auf Unit Economics und den Weg zur Rentabilität. Besonders Top-Teams und Serial Entrepreneurs hatten es beim Fundraising leichter. Im Bereich Climate-Tech war weiterhin Finanzierung da, vor allem von neueren Fonds, die bereits 2021 und 2022 geraist wurden. Doch auch hier gab es erste Anzeichen von Ernüchterung.

Wie äußern sich diese Anzeichen der Ernüchterung im Climate-Tech-Sektor?

Lukas Püspök: Noch vor zwei Jahren waren die Erwartungen hoch – viele Pitch Decks gingen von extremen Energiepreisen aus, und selbst kleine Einsparungen durch Softwarelösungen wurden als äußerst wertvoll angesehen. Heute sind die Energiepreise in Europa zwar leicht erhöht, aber weitgehend normalisiert. Das führt zu einer gewissen Normalisierung der Nachfrage nach spezifischen Lösungen. Doch der Megatrend Climate-Tech bleibt intakt: Lösungen im Kampf gegen die Klimakrise sind weiterhin dringend notwendig, und das Potenzial für neue Technologien ist groß. Besonders Boom-Technologien wie Batterien bleiben gefragt. Allerdings erschweren die wirtschaftliche Situation in Europa und der geopolitische Druck zwischen China und den Vereinigten Staaten die Entwicklungen in der Clean-Tech- und Climate-Tech-Branche.

Der Megatrend Climate-Tech bleibt intakt.

Laurenz Simbruner: Interessant ist auch die Entwicklung bei den Investitionsvolumina: Nach einem Anstieg über drei Quartale gab es zuletzt wieder einen Rückgang. Besonders Deals im Bereich künstliche Intelligenz ziehen hier Aufmerksamkeit auf sich, da viele Mega-Rounds ein Drittel des Investitionsvolumens in Anspruch nehmen. Unsere beiden Bereiche Klima und Gesundheit bleiben jedoch noch immer unter den Top-Verticals. Der Fokus im Climate-Tech-Bereich verschiebt sich hin zu echten Herausforderungen der Energiewende und Industrie. ESG-Monitoring oder reine Energiemonitoring-Lösungen reichen nicht mehr aus – es geht darum, die großen Probleme anzugehen. Beispielsweise spielt die Steuerung zwischen Energieproduzenten, Speichern und Abnehmern eine zentrale Rolle, und hier kann Software Effekte erzielen.

Lukas Püspök: Die Komplexität im Energiebereich steigt enorm, die neue Energiewelt ist wesentlich vielschichtiger und dynamischer als früher. Das schafft ein ideales Umfeld für neue Technologieunternehmen, die mit ihrer Agilität und Innovationskraft Lösungen bieten können, die traditionelle Akteure oft nicht schnell genug umsetzen. In diesem Feld ergeben sich fast zwangsläufig große Wachstumschancen für neue Technologieunternehmen. Die Herausforderungen und Möglichkeiten sind so groß, dass es fast nicht anders kommen kann.

Welche Chancen bestehen für Startups im Energiebereich angesichts der dominanten Marktposition Chinas im Hardwarebereich?

Lukas Püspök: Ja, tatsächlich sind die meisten wesentlichen Technologien mittlerweile fest in chinesischer Hand. Bei Wärmepumpen könnte Europa noch eine kleine Chance haben, aber auch hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie bei den Wechselrichtern: Vor einigen Jahren hatten auch die europäischen Hersteller noch eine gewisse Relevanz am Weltmarkt, heute spricht jedoch fast jeder nur noch über Huawei und ein paar andere, die ihre Dominanz klar ausbauen konnten.

Diese Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren nicht einfach aufhalten lassen. China hat ein enormes Production-Know-how aufgebaut. Die Unternehmen dort sind in Forschung und Entwicklung sowie im Bau großer Produktionsanlagen extrem stark geworden. In Europa wird es sehr schwierig, dieses Niveau schnell zu erreichen.

Die USA gehen einen anderen Weg: Mit dem Inflation Reduction Act fließt viel Kapital in den Aufbau von Produktionskapazitäten, was den USA möglicherweise Vorteile verschafft. In Europa fehlen vergleichbar starke Investitionsanreize und langfristige Strategien, wie sie in China und den Vereinigten Staaten umgesetzt werden.

Historisch gesehen sind industrielle Erfolge eng an günstige Energiepreise gebunden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es für europäische Startups im Energy-Tech-Bereich keine Chancen gibt. Es gibt zahlreiche Felder, in denen sie erfolgreich sein können – von der Ausgleichsenergie über das Energiekostenmanagement bis zur Batterieoptimierung und Implementierung, um nur ein paar zu nennen. Hier bieten sich viele Möglichkeiten zur Wertschöpfung.

Wenn jedoch jemand in Europa eine neue Solarzelle entwickeln möchte, ist Skepsis angebracht, ob eine solche Entwicklung hier wirklich konkurrenzfähig in die Massenproduktion gehen kann. Deshalb liegt unser Fokus ohnehin nicht auf Hardware. Sie kann zwar eine Rolle spielen, aber der Hauptwert sollte immer aus der Softwarekomponente kommen – auch wenn das im Energy-Tech-Bereich manchmal herausfordernd ist.

Welchen Investitionsfokus verfolgt Push im Energiebereich?

Lukas Püspök: Unser Fokus liegt immer auf Asset-Light-Ansätzen, selbst bei Projekten mit Hardwarekomponenten. Wir sind offen, auch Hardware anzusehen, aber der wesentliche Wert wird in Europa öfter durch Software geschaffen, seltener durch herausragende Hardwareentwicklung und Produktion.

Laurenz Simbruner: Das liegt auch daran, dass wir als Tech-Investoren darauf achten, wie leicht Folgefinanzierungen gesichert werden können. Bei reinen Hardware-Investments stoßen wir auf Widerstände: Rund drei Viertel der potenziellen Investoren sagen bei „Hardware only“ Nein. Das erhöht das Risiko, dass eine Anschlussfinanzierung scheitert oder man alternative Finanzierungsquellen wie strategische Investoren oder Family Offices anstreben muss.

Was muss Europa tun, um im Energiebereich Technologiesouveränität zu erlangen?

Lukas Püspök: Europa kann nur wettbewerbsfähig bleiben, wenn es langfristige, klare Policies ähnlich wie die anderen großen Wirtschaftsräume umsetzt. China hat mit seinen Fünfjahresplänen schon vor Langem begonnen, grüne Technologien und Batterien strategisch zu fördern, und unterstützt seine Unternehmen auf vielen Ebenen. Die USA setzen auf den Inflation Reduction Act, der klare Impulse für die Industrie bietet. Im Vergleich dazu wirkt Europa mit seinen Initiativen wie dem Green Industrial Deal fast zurückhaltend und politisch fragmentiert, was große Schritte erschwert.

Wir brauchen diese Klarheit in der europäischen Politik, um unsere Industrie zu halten und wettbewerbsfähige, günstige Energie zu sichern. Historisch gesehen sind industrielle Erfolge eng an günstige Energiepreise gebunden, und auch für Europa ist der massive Ausbau erneuerbarer Energien alternativlos. Manche Stimmen sprechen sich zwar für mehr Kernenergie aus, aber der gänzlich fossilfreie Ausbau bleibt das Ziel; besonders, da Europa keine großen natürlichen Ressourcen besitzt. Wir müssen so viel wie möglich selbst in Europa erneuerbar produzieren.

Der Fokus im Climate-Tech-Bereich verschiebt sich hin zu echten Herausforderungen der Energiewende und Industrie

Donald Trump hat die US-Wahlen gewonnen und setzt sich für fossile Energieträger ein. Inwiefern ist das eine Gefahr für den europäischen Climate-Tech-Sektor?

Lukas Püspök: Die aktuellen Entwicklungen in den USA stellen für den europäischen Climate-Tech-Sektor aus meiner Sicht keine allzu große Gefahr dar. Wenn die USA erneut aus dem Klimaabkommen austreten und die Schiefergas- und Schieferölproduktion steigern, wird dies zwar Auswirkungen haben, doch Europa wird weiterhin konsequent auf Zukunftstechnologien setzen. Diese klare Haltung stärkt das europäische Ökosystem und zeigt eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber globalen politischen Veränderungen. Insgesamt halte ich den Wahlausgang für die Klimabemühungen für sehr bedauerlich – für die Chancen der europäischen Climate-Tech-Unternehmen aber nicht für eine fundamentale Gefährdung.

Laurenz Simbruner: Viele Climate-Tech-Lösungen dienen primär der Kostenreduktion und der Produktivitätssteigerung. Der Kundennutzen steht dabei im Vordergrund, z. B. durch geringeren Verbrauch oder höhere Effizienz. Die Entscheidung für solche Innovationen ist oft wirtschaftlich motiviert und nicht rein ideologisch. So spielt auch in den USA der wirtschaftliche Nutzen eine entscheidende Rolle – und erneuerbare Technologien wie Photovoltaik setzen sich langfristig durch, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.

Lukas Püspök: Letztlich zeigt sich: Technologien setzen sich dauerhaft nur dann durch, wenn sie einen entsprechenden Kundennutzen bringen. In vielen Fällen sind aber Anschubfinanzierungen notwendig, um Technologien wie Photovoltaik zu etablieren und günstige, nachhaltige Lösungen weltweit zu fördern. Der große Photovoltaikboom auf österreichischen Dächern begann weniger aus Umweltgründen oder weil plötzlich jeder grünen Strom wollte; vielmehr wollen wir uns im Lichte der hohen Kosten und der Abhängigkeit von Importen wirtschaftlich absichern. Dieses Prinzip zeigt sich auch in den USA: Zwar könnte man mehr Öl und Gas fördern, und in gewissem Umfang wird das leider auch passieren, aber in vielen Fällen ergeben andere Energieformen wirtschaftlich mehr Sinn. Auch die USA werden PV, Windkraft und Batterien weiter stark ausbauen, hauptsächlich, weil sie in der Stromproduktion zu fast konkurrenzlos günstigen Technologien geworden sind.


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AI Summaries

1 Mrd. Euro Budget: So bekommt man die Covid-19-Investitionsprämie

  • Sie soll die Konjunktur ankurbeln, indem sie Unternehmen zum Investieren bewegt: Die kürzlich vorgestellte Covid-19-Investitionsprämie.
  • Mit einer Milliarde Euro Budget stehen der aws, die die Förderung umsetzt, dafür insgesamt zur Verfügung.
  • Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen.
  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden.

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  • Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen.
  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden.

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1 Mrd. Euro Budget: So bekommt man die Covid-19-Investitionsprämie

  • Sie soll die Konjunktur ankurbeln, indem sie Unternehmen zum Investieren bewegt: Die kürzlich vorgestellte Covid-19-Investitionsprämie.
  • Mit einer Milliarde Euro Budget stehen der aws, die die Förderung umsetzt, dafür insgesamt zur Verfügung.
  • Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen.
  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden.