14.08.2020

1 Mrd. Euro Budget: So bekommt man die Covid-19-Investitionsprämie

Die aws gab nun die konkreten Förderrichtlinien für die mit einer Milliarde Euro budgetierte Covid-19-Investitionsprämie heraus. Die Juristen von Ecovis haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
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Förderrichtlinie: So kommt man an die Covid-19-Investitionsprämie - Förderung
Förderrichtlinie: So kommt man an die Covid-19-Investitionsprämie (c) Adobe Stock - Stockfotos-MG

Sie soll die Konjunktur ankurbeln, indem sie Unternehmen zum Investieren bewegt: Die kürzlich vorgestellte Covid-19-Investitionsprämie. Mit einer Milliarde Euro Budget stehen der aws, die die Förderung umsetzt, dafür insgesamt zur Verfügung. Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden. Da kann der Förderbetrag von sieben bzw. 14 Prozent pro eingereichtem Projekt schon einmal recht groß ausfallen – konkret sind im Rahmen des Instruments Förderbeträge bis zu 50 Millionen Euro möglich. Doch wer kann nun wirklich die Covid-19-investitionsprämie für welche Investitionen beantragen? Die aws gab nun die Förderrichtlinien heraus. Die Juristen von Ecovis haben diese zusammengefasst (Anm.: Die Auflistungen im Folgenden sind einem Ecovis-Newsletter entnommen).

Diese Voraussetzungen müssen Förderungswerber für die Covid-19-Investitionsprämie erfüllen

Können tatsächlich alle Unternehmen die Investitionsprämie beziehen? Förderungsfähig sind:

  • alle Unternehmen bei entsprechend qualifizierten Investitionen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche
  • Unternehmen müssen über einen Sitz und/oder eine inländische Betriebsstätte verfügen

Insolvente, staatliche Einheiten und Verurteilte – nicht förderungsfähig sind:

  • Unternehmen, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
    • die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen
  • Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ (Kennung S.13) geführt werden (ausgenommen jener, die im Wettbewerb mit Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen)
  • Unternehmen, die gegen gewisse Rechtsvorschriften verstoßen haben (zB Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Sicherheitskontrollgesetz, sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist)

Diese Investitionen können gefördert werden

Für welche Investitionen bekommt man die Förderung und für welche nicht? In welchem Zeitraum müssen die Investitionen getätigt werden bzw. worden sein? Und in welchen Fällen können 14 statt sieben Prozent gefördert werden?

Art der Investition

Für welche Investitionen gibt es eine Covid-19-investitionsprämie? Förderungsfähig sind:

  • Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (inklusive geringwertiger Wirtschaftsgüter). Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren.
  • Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.
  • Für Förderungswerber, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) oder gemäß § 4 Abs 1 EStG ermitteln, sind Neuinvestitionen Investitionen in Wirtschaftsgüter, die erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Wird die Gewinnermittlung per Pauschalierung vorgenommen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden.
  • Dabei sind folgende Förderunter- und Förderobergrenzen zu beachten:
    • Minimal förderbares Investitionsvolumen pro Antrag ist 5000 Euro (exkl USt). Das Mindestinvestitionsvolumen ist antragsbezogen auszulegen und kann daher auch durch mehrere Investitionen erfüllt werden. Sofern daher mehrere begünstigte Investitionen vorliegen, können diese für die Beantragung zusammengerechnet werden.
    • Maximal förderbares Investitionsvolumen ist 50 Mio Euro (exkl USt) pro Unternehmen oder Konzern (Verpflichtung zu Aufstellung eines Konzernabschlusses iSd § 244 UGB)

Und welche Investitionen können sich Unternehmen nicht fördern lassen? Nicht förderungsfähige Kosten sind:

  • Investitionen in die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. „Direkte Nutzung“ bedeutet eine technische-funktionale Verbindung mit der Anlage. Nicht von der direkten Nutzung erfasst sind die Auswirkungen der Anlage auf Gesamtbauwerke. Konkret zu den nicht förderungsfähigen Investitionen zählen:
    • Luftfahrzeuge, PKW, Lastkraftwägen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen (mit gewissen Ausnahmen, etwa Plug-In-Hybriden)
    • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
    • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
    • Ausgenommen ist die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung > 10 Prozent) durch die Investition erzielt wird.
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen (Ausnahme: Aktivierung beim antragstellenden Unternehmen)
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (zB. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
  • Erwerb von Gebäuden bzw Gebäudeanteilen, zB Geschäftslokalen (ausgenommen Direkterwerb von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs 4 GewO [Bauträger] unter sinngemäßer Anwendung der nachfolgenden beiden Punkte)
  • Erwerb von Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder Unternehmensübernahme resultieren
  • Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer auf die Kosten der förderbaren Investition (Ausnahme: Umsatzsteuer ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen → keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

Zeitliche Aspekte der Investition

Wann muss die Förderbare Investition erfolgen bzw. erfolgt sei? Details zum Zeitpunkt der Investition:

  • Erste Maßnahmen betreffend die Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden.
    • Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
    • Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Wann muss Inbetriebnahme der Investition erfolgen bzw. erfolgt sein?

  • Vor 1.8.2020 darf keine Lieferung, Leistung und Zahlung sowie Baubetrieb und Inbetriebnahme erfolgen.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro (exkl USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung – unbeschadet üblicher Haftrücklässe – bis spätestens 28.2.2024 erfolgen (Zeitraum nicht verlängerbar).

Förderungshöhe

Wann wird mit sieben, wann mit 14 Prozent gefördert? Hinsichtlich der Zuschusshöhe besteht folgende Staffelung:

  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Bei förderungsfähigen Investitionen iZm Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 Prozent (im Detail zu den darunter fallenden Investitionen siehe Anhang 1 – 3 der Förderrichtlinie – Link unten).

Covid-19-Investitionsprämie: Abwicklung der Förderung

Einige Punkte sind im Bezug auf die Abwicklung zu beachten, etwa dass diese nach dem „first come – first serve“-Prinzip erfolgt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws):

  • Der Förderantrag ist über den aws Fördermanager zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen
  • Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch nach Eintreffen der Förderungsansuchen
  • Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über den aws Fördermanager vorzulegen. Die inhaltliche Korrektheit der Abrechnungen ist ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis sind auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws als Einmalzahlung auf ein inländisches Bankkonto des Förderungsnehmers ausbezahlt.

Dabei sind noch einige Sonderfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Förderung relevant:

  • Werden die Investitionskosten gegenüber der Förderungszusage unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot. Im Falle des Unterschreitens der Förderuntergrenze wird die Förderungszusage widerrufen.
  • Der Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt in folgenden Konstellationen:
    • Eröffnung eins Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Förderungsnehmers und ein Sanierungsplan wird nicht angenommen
    • Förderungsnehmer stellt Betriebstätigkeit dauerhaft ein
    • Abrechnung erfolgt nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder unvollständig
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Antragstellung/Abrechnung
  • Im Falle der Veräußerung des Unternehmens (bzw Unternehmensteilen), Aus- und Umgründung sowie der Übergabe durch Schenkung oder im Erbwege muss der Käufer/Übernehmer sowie das geförderte Unternehmen unter Einbeziehung einer allenfalls entstehenden Konzerns die spezifischen Förderungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen.

Auflagen und Bedingungen für die Covid-19-Investitionsprämie

Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden. Die Prämie ist unter anderem an folgende Auflagen/Bedingungen gekoppelt:

  • Einhaltung der 3-jährigen Sperrfrist
    • Geförderte Wirtschaftsgüter sind mindestens drei Jahre bei einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (zB. kein Verkauf oder Verwendung für Zwecke außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte). Eine Ausnahme besteht für Software, die auch international genutzt werden kann.
    • Die Frist beginnt unmittelbar nach Abschluss der Investition (dh. Inbetriebnahme und Bezahlung, unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der zu fördernden Investition
    • Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.
  • Der Förderungsnehmer hat dem aws alle Ereignisse, welche die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag/-vertrag bzw vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, aus eigener Initiative unverzüglich bzw. spätestens bei der Abrechnung anzuzeigen
  • 10-jährige Aufbewahrungsfrist
    • Alle Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen – unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch die aws – sind 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung, sicher und geordnet aufzubewahren
    • Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe (auf Kosten des Fördernehmers) bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist

Bilanzielle und steuerliche Aspekte

Zusätzlich zur Zusammenfassung der Förderrichtlinien der Covid-19-Investitionsprämie geben die Experten von Ecovis auch noch Tipps zur Bilanzierung und Versteuerung:

Bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss

Nachdem es sich bei der Covid-19-Investitionsprämie um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung handelt, ist eine Bilanzierung wie folgt zu empfehlen:

  • Aktivseitig ist bei Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt bereits vor tatsächlicher Auszahlung eine Forderung zu aktivieren.
  • Passivseitig ist der Zuschuss in einem gesonderten Passivposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital zu erfassen, der über die Nutzungsdauer der Investition erfolgswirksam aufgelöst wird (GuV-Erfassung als sonstige betriebliche Erträge oder offene Absetzung in einer Vorspalte zu den Abschreibungen).

Bilanzierung bei Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung:

  • Im Zusammenhang mit der Förderung besteht eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung (zB die in der Förderrichtlinie verankerte 3-jährige Sperrfrist).
  • Bis zum Eintritt der Bedingung ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen. Erst mit Eintritt der Bedingung ist eine Umgliederung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses in die Verbindlichkeiten vorzunehmen. Ein etwaiger (infolge der vorangehenden Auflösung vorliegender) Fehlbetrag ist aufwandswirksam nachzuerfassen.
  • Soweit damit gerechnet werden muss, dass die Rückzahlungspflicht wirksam wird, ist diese im Rahmen einer Rückstellung zu berücksichtigen.

Steuerliche Aspekte

Gemäß § 124b Rz 365 EStG idF KonStG 2020 ist die Investitionsprämie keine Betriebseinnahme und § 6 Z 10 EStG (Kürzung der Anschaffungskosten um steuerfreie Subventionen), § 20 Abs 2 EStG bzw. § 12 Abs 2 KStG (Abzugsverbot für Aufwendungen iZm steuerfreien Einnahmen) sind nicht anzuwenden.

Der Zuschuss kann daher steuerfrei vereinnahmt werden. In den FAQs des aws wird hingegen darauf verwiesen, dass der Zuschuss die abzugsfähigen Aufwendungen (Abschreibungen) im betreffenden Wirtschaftsjahr kürzt.

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Europa-Chef von Philip Morris Marco Hannappel bei der Präsentation zum EU Economic Footprint 2026. © Philip Morris / Footprint study 2026

Die Solvay Library in Brüssel hat etwas festlich Anmutendes. Der Raum wird von indirektem Tageslicht durchflutet, dezentes künstliches Licht sorgt für eine heimelige Stimmung. Vorne stehen drei Talkshow-Sessel, der mittlere ist stark ausgeleuchtet. Auf ihm wird später der Europa-Chef von Philip Morris International, Marco Hannappel, Platz nehmen. Der weltweit führende private Tabakproduzent veranstaltet ein Event, bei dem er neben seiner EU-Wertschöpfung auch seine Transformation weg von herkömmlichen Zigaretten hin zu einer selbsternannten „rauchfreien Zukunft“ bewirbt. Wobei „rauchfrei“ hier E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Nikotinbeutel inkludiert.

Gleich vorweg: Philip Morris präsentiert in knapp 60 Minuten und auf 52 Seiten seinen EU Economic Footprint 2026, wobei die Daten von EY-Parthenon verarbeitet wurden. Die Marke, die zum Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsnetzwerk EY gehört, schreibt im Disclaimer: „Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Daten von uns nicht unabhängig geprüft oder verifiziert wurden. Daher übernimmt EYP keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit der von PMI bereitgestellten Daten.“ Wenig überraschend fällt der Bericht sehr gut für den Tabakriesen aus. Philip Morris International liefere über 300 Milliarden Euro Gesamtbeitrag zur EU und sei für rund 0,4 Prozent des EU-BIP verantwortlich.

Alternative Produkte wie E-Zigaretten als „die bessere Wahl“

„Die Nachfrage nach den Nikotinprodukten ist da. Natürlich ist es immer am besten, gänzlich auf Tabak- und Nikotinprodukte zu verzichten. Für erwachsene Raucherinnen und Raucher, die andernfalls weiter rauchen würden, sind rauchfreie Alternativen die bessere Wahl als das Fortsetzen des Zigarettenkonsums“, erklärt Philip Morris Austria. Seine Antworten erhält brutkasten von der Presseabteilung.

Philip Morris versucht daher, eine Branche neu zu denken, und das nicht seit gestern, wie brutkasten berichtete. IQOS, Philip Morris’ eigene Marke für Tabakerhitzer, wurde vor über zehn Jahren in den Markt eingeführt. „Wenn es um innovative Produkte geht, dann ist IQOS unsere wichtigste Plattform. Wir entwickeln sie ständig weiter in Richtung höherer Leistung und geringerer Emissionen“, sagt Hannappel gegenüber brutkasten. Neu sind jedoch die Dimensionen, die Philip Morris erreicht. Im vierten Quartal dieses Jahres werden laut eigenen Angaben bereits 50 Prozent der Nettoumsätze in Europa mit alternativen Produkten erwirtschaftet.

Technologieunternehmen Philip Morris

Philip Morris möchte sich weg vom klassischen Tabakunternehmen und Zigarettenhersteller hin zu einem Technologieunternehmen entwickeln (brutkasten berichtete). So betreibt Philip Morris in Portugal ein Zentrum für generative KI, um globale Geschäftsabläufe zu unterstützen, wobei KI-Technologien eingesetzt würden, um die Entscheidungsfindung zu verbessern, Prozesse zu automatisieren und die Unternehmensleistung zu steigern. Für Philip Morris ein wichtiger Schritt, um die Transformation umsetzen zu können.

Im April dieses Jahres gab Philip Morris die Umgestaltung eines Werkes in Berlin-Neukölln bekannt. Anstatt Zigaretten zu produzieren, wird hier an Zukunftstechnologien wie KI oder Robotik gearbeitet.

Europa beschreibt Philip Morris International in seinem Bericht als globalen Hub für „Innovation, Produktion und Export“. Sein Zentrum für Innovationen betreibt Philip Morris International im schweizerischen Neuchâtel, wo Wissenschaftler und Ingenieure an den alternativen Produkten arbeiten. 2,2 Milliarden sollen hier zwischen 2021 und 2025 in die Forschung und Entwicklung investiert worden sein.

Philip Morris und Startups

Der Tabakriese setzt auch auf innovative Ideen von Startups. In dem Projekt „Be Leaf – Be The Future“ entwickeln sie Lösungen in den Bereichen der Agrartechnologie, Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft. Ein Beispiel ist das bayerische Startup Bioplasmar, das eine biologisch abbaubare Alternative zu herkömmlichem Kunststoff herstellt.

Auch in der österreichischen Startup-Szene ist Philip Morris aktiv. Im Mai diesen Jahres erwarb das Unternehmen mit seiner Tochter Aspeya 5,7 Prozent von Waterdrop im Zuge einer Finanzierungsrunde von insgesamt über 100 Millionen Euro.

Zielgruppe: Keine neuen Raucher:innen

„Wenn du bei uns in Wien in die Boutique gehst und sagst ‚Ich hätte gern das Produkt‘, dann ist die erste Frage, die dir gestellt wird: ‚Bist du volljährig'“, erklärt Philip Morris Austria. Auch online will man entsprechende Altersüberprüfungen durchführen. In Österreich arbeitete Philip Morris daher an einem Pilotprojekt zur Altersschätzung per Gesichtserkennung. Auch hier soll KI unterstützen.

„Wenn du volljährig bist, wirst du beraten. Aber nur, wenn du die zweite Frage auch mit ‚Ja‘ beantwortest, und zwar: ‚Sind Sie Konsument von Nikotin- oder Tabakprodukten?'“, heißt es von Philip Morris Austria. Man wolle nicht die Firma sein, über die Menschen mit dem Rauchen beginnen.

Kurzum: Philip Morris präsentiert sich als Unternehmen, das verantwortungsvoll mit sensiblen Themen wie Nikotin umgeht.

Der offene Brief von Frankreich und Co.

Ein Grund dafür kann der wachsende politische Druck sein. Am 6. Oktober schrieben sieben EU-Staaten rund um Frankreich und Spanien einen offenen Brief an den EU-Kommissar für Gesundheit und Tierschutz, Olivér Várhelyi. Sie sehen Regulierungslücken in der Produkt- und Werberichtlinie der Tabakindustrie. Daher fordern sie einen Stopp, neue Produkte „mit Hilfe von aggressivem Marketing und unbegründeten Behauptungen über ein geringeres Risiko auf den europäischen Markt zu bringen, mit dem Ziel, (junge) EU-Bürger zum finanziellen Vorteil der Industrie abhängig zu machen.“ Außerdem fordern die EU-Staaten für alle Produkte ein Aromenverbot sowie ein vollständiges Verbot von Nikotinbeuteln.

Hannappel hat mittlerweile auf dem Podium Platz genommen, seine Präsentation ist vorbei und er beantwortet Fragen von Journalist:innen aus ganz Europa. Angesprochen auf ein Nikotinbeutel-Verbot in Ländern wie z. B. Frankreich antwortet er: „Meiner Ansicht nach sind Verbote nie eine gute Option, weil dann in einigen Fällen illegale Märkte entstehen und man die Möglichkeit verliert, die Konsumenten zu erreichen.“

Das Event stand zwar im Zeichen des Economic Footprint, zeigt aber auch eine Firma, die versucht, sich an eine veränderte Welt anzupassen. Die Marschrichtung hin zu alternativen Produkten will man weiter verfolgen. Hannappel meint, ein solches Event jedes Jahr machen zu wollen, um ein besseres Verständnis in Europa zu erzeugen. Jedenfalls wird Philip Morris gespannt nach Brüssel blicken. Denn die nächste richtungsweisende Entscheidung der EU-Kommission bezüglich der geplanten Überarbeitung des Rechtsrahmens soll noch bis Ende 2026 fallen.


Transparenzhinweis: Die Reise- und Aufenthaltskosten wurden von Philip Morris Austria übernommen. Auswahl und Bewertung der Themen erfolgten unabhängig davon.

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AI Summaries

1 Mrd. Euro Budget: So bekommt man die Covid-19-Investitionsprämie

  • Sie soll die Konjunktur ankurbeln, indem sie Unternehmen zum Investieren bewegt: Die kürzlich vorgestellte Covid-19-Investitionsprämie.
  • Mit einer Milliarde Euro Budget stehen der aws, die die Förderung umsetzt, dafür insgesamt zur Verfügung.
  • Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen.
  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden.

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  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen.
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