21.10.2017

flying tent: Weiteres, sechsstelliges Investment

Das Einmann-Zelt „flying tent"aus Kärnten, das man man zwischen Bäumen aufhängen und als Hängematte sowie Regen-Poncho verwenden kann, setzt seine Erfolgsserie ungebrochen fort – mit frischem Kapital vom Kärntner Wirtschaftsförderungsfond.
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(c) flying tent

Schon das flying tent-Gründungsteam besteht aus Naturliebhabern und Freigeistern. Somit lag die Entwicklung eines Outdoor-Gadgets, das multifunktional ist, und sowohl als Hängematte ohne „Dach“, als auch als Zelt verwendet werden kann, sehr nahe. Das Ergebnis ist heute eine Kombination aus Regenponcho, Hängematte, Schwebe- und Biwakzelt, wie das Unternehmen selbst beschreibt. Und es ist zudem als Pop up Zelt in Sekunden aufgebaut. Nun hat das Kärntner Outdoor Unternehmen Campfire Outdoors GmbH für weiteres Wachstum frisches Kapital vom Kärntner Wirtschaftsförderungsfond erhalten.

+++ 2 Minuten 2 Millionen: Startup haut Michael Altrichter in Sendung 6 um +++

Wie am Schnürchen

Finanziell steht das Start-up momentan auf soliden Beinen. Eine 150.000 Euro Investition im Oktober 2015 und im Rahmen der Puls4-Sendung „2 Minuten 2 Millionen“ half dem Startup aber erst so richtig auf die Beine. Im November darauf wurde gegründet. Mit der Show kamen auch die Investoren Heinrich Prokop – der auch als strategischer Investor mit Rat und Tat zur Seite steht – sowie Hans Peter Haselsteiner, der allerdings eher Geldgeber als Berater ist, an Board. Und nach der Show startete im Frühjahr 2016 eine Kickstarter-Crowdfunding-Kampagne, die überaus erfolgreich war und einen Umsatz über 471.000 Euro generierte – das entspricht etwa 3.200 verkauften Stück.

Born Global Champion

Nach der erfolgreichen Kickstarterkampagne gewann das Produkt flying tent zudem auf der weltweit größten Sportmesse in München den ISPO Brand New Award. Außerdem übergaben der Wirtschaftskammerpräsident Dr. Christoph Leitl und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer dem Unternehmen im Juni dieses Jahres den Award „BornGlobalChampion“. Im Oktober wurde der neue Webshop von der Kärntner Wirtschaftskammer mit dem Top of Wepshop Award 2017 ausgezeichnet.

Weitere Produkte für Outdoor Fans

Das Produktsortiment soll bald um innovatives Equipment rund um das Leben im Freien erweitert werden. Besonders Produkte für das kommende Frühjahr sollen perfekt auf die Bedürfnisse von Outdoor-Fans abestimmt sein. Mehr will das Unternehmen im Moment noch nicht verraten. Der heutzutage schwierige Weg, anstatt Apps echte innovative Produkte zu entwickeln, scheint beinahe altmodisch, doch das muss es nicht sein. „Produktinnovationen im Hardware- und Outdoorbereich lassen sich online gut vermarkten.“ meint Geschäftsführer David Dietrich, der damit die Fokussierung des Unternehmens auf Onlineverkäufe unterstreicht.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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