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Noch vor wenigen Tagen sah es so aus, als könne der Zeitplan für die Regierungsvorlage zur neuen Rechtsform “Flexible Kapitalgesellschaft” (FlexKap) nicht eingehalten werden – brutkasten berichtete über diesbezügliche Befürchtungen aus der Startup-Community. Nun wurden es gerade einmal zwei Tage Verspätung. Statt, wie geplant, am 22. November wurde die Regierungsvorlage heute dem Parlament übermittelt, um in der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu kommen. Auf der Website des Parlaments scheint sie bereits auf. Das bedeutet, das geplante Inkrafttreten mit 1. Jänner 2024 sollte sich ausgehen.
Absegnung von Anwalts-Urkunden durch Richter:innen kommt nicht
Die finalen Verhandlungen zu Streitpunkten im FlexKap-Gesetz sind in einem zentralen Bereich zugunsten der Startup-Community ausgegangen, wie aus einer offiziellen Information zur Regierungsvorlage hervorgeht. Demnach hält die Regelung aus dem Erstentwurf, dass Urkunden zur Anteilsübertragung zukünftig neben Notar:innen auch von Anwält:innen unterfertigt werden können. Zwischenzeitlich war eine mögliche Regelung ins Spiel gebracht worden, dass Anwalts-Urkunden von Richter:innen abgesegnet werden müssen. Das wurde abgewendet. Die Startup-Community erwartet sich Erleichterungen durch die somit geringeren Form-Erfordernisse.
Kompromiss: Fristen bei Mitarbeiter:innenbeteiligung etwas herabgesetzt
In einem weiteren Streitpunkt, der die neue Mitarbeiter:innenbeteiligung betrifft, kam es zu einem Kompromiss, der eine Verbesserung im Sinne der Startup-Community darstellt. Der im Mai präsentierte Startup Paket-Erstentwurf sah vor, dass Mitarbeiter:innen für die neue Beteiligung zumindest drei Jahre im Unternehmen sein müssen, dann sollte eine verpflichtende Mindesthaltedauer von fünf Jahren gelten. Diese Fristen wurden nun auf zwei bzw. drei Jahre verkürzt. Seitens der Startup-Community, vertreten durch den Startup-Rat im Wirtschaftsministerium, war eine Herabsetzung der Fristen auf jeweils ein Jahr gefordert worden.
Herabsetzung des Mindeststammkapitals nicht nur bei FlexKap, sondern auch bei GmbH
Ein weiterer Kernpunkt des FlexKap-Gesetzes ist eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro, die auch für GmbHs gilt (dort waren es bislang formell 35.000 Euro, wobei der niedrigere Satz bei “gründungsprivilegierten” GmbHs bereits länger galt). Damit wird auch die Körperschaftssteuer, die fünf Prozent des Mindeststammkapitals ausmacht, reduziert. Bei Unternehmensanteilen wird die Mindeststammeinlage von 70 Euro auf einen Euro reduziert. Für Unternehmenswertanteile, also jene, die im Rahmen der Mitarbeiter:innenbeteiligung ausgegeben werden, gilt die Grenze von einem Cent.