04.12.2020

Corona-Förderungen, -Steuerbegünstigungen und mögliche Haftungen

Die Deloitte-Experten Florian Laure, Christian Wilplinger und Maximilian Weiler erklären, was bei Fixkostenzuschuss II, degressiver Abschreibung, Investitionsprämie und Verlustrücktrag zu beachten ist.
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Deloitte-Experten zu Fixkostenzuschuss II, degressiver Abschreibung, Verlustrücktrag und Investitionsprämie
(c) Deloitte / feelimage: Die Deloitte-Experten (vlnr.) Florian Laure (Förderungen), Christian Wilplinger (Steuern) und Maximilian Weiler (Recht)
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Vor allem für kleinere Unternehmen kann es inzwischen unübersichtlich werden, welche Corona-Förderungen und Steuerbegünstigungen für sie verfügbar sind und was dabei zu beachten ist. Wir haben einige für Startups besonders relevante, Fixkostenzuschuss II und Investitionsprämie auf Förderseite sowie degressive Abschreibung und Verlustrücktrag auf Steuerseite, mit den drei Deloitte-Experten Florian Laure (Förderungen), Christian Wilplinger (Steuern) und Maximilian Weiler (Recht) besprochen.

Video-Talk zu Fixkostenzuschuss II, degressiver Abschreibung, Investitionsprämie, Verlustrücktrag und Umsatzersatz:

Fixkostenzuschuss II

An Phase 1 des Fixkostenzuschuss hatte es nicht wenig Kritik gegeben. In der zweiten Phase sollen die Probleme nun ausgeräumt sein. Doch was hat sich geändert und was bedeutet das für potenzielle Antragsteller? „Es gibt einige Verbesserungen im Vergleich zur Phase 1. So ist etwa bei der Höhe des Zuschusses eine Grenze von 36.000 Euro eingezogen worden, bis zu der man im Rahmen der ersten von zwei Tranchen keine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer braucht (Anm. dies war bisher nur bis 12.000 möglich). Das ist für kleine Unternehmen wichtig“, erklärt Florian Laure. Letztere könnten den Antrag für den ersten Teil des Zuschusses (bis zu 80 Prozent des Gesamtzuschusses) so einfach selbst über FinanzOnline einbringen. Eine weitere Verbesserung aus Unternehmenssicht sei die Absenkung der Umsatzausfallsgrenze von 40 Prozent auf 30 Prozent. Zudem gebe es nun keine Staffelung mehr. „Ich bekomme den Fixkostenzuschuss also in dem Ausmaß, in dem ich den Umsatzausfall nachweisen kann – sprich bis zu 100 Prozent“, erklärt der Experte. Allerdings sei die Summe aufgrund von EU-Bestimmungen mit 800.000 Euro gedeckelt, worauf auch noch andere Corona-Förderungen (insbesondere der Umsatzersatz) anzurechnen seien. Auch sei der Fixkostenbegriff im Vergleich zur ersten Phase deutlich ausgedehnt worden. Das betreffe insbesondere Abschreibungen, die nun auch darunter fallen, wie auch Finanzierungsleasingverträge.

Neue degressive Abschreibung

Stichwort Abschreibungen. Auch hier gibt es eine Corona-Maßnahme, die seit Mitte des Jahres gilt. „Die degressive Abschreibung ist eine steuerliche Incentivierung. Dabei schreibt man neue Anschaffungen nicht, wie sonst üblich, linear über die Nutzungsdauer ab, sondern man darf sie frei wählbar zu einem fixen Prozentsatz bis zu 30 Prozent abschreiben“, erklärt Christian Wilplinger. Folgerichtig mache das Instrument erst ab einer Nutzungsdauer über drei Jahre Sinn, da der Prozentsatz ja sonst ohnehin 33 Prozent oder mehr betrage. Der Prozentsatz in der degressiven Abschreibung beziehe sich immer auf den Buchwert des letzten Jahres, sodass ein nach unten gehender Abschreibungsverlauf entstehe, so Wilplinger. „Diese Beschleunigung bedeutet, dass Aufwendungen früher steuerlich geltend gemacht werden können. Dadurch sinkt der Gewinn und es fallen weniger Steuern an. Das begünstigt gewiss Investitionen bei profitablen Unternehmen“, meint der Experte. Die besagten 30 Prozent würden aber nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Bei Gebäuden würde – auch im Zuge der Maßnahme geändert – eine Schwelle von maximal 7,5 Prozent gelten.

Investitionsprämie

Doch nicht nur steuerlich werden Investitionen Corona-bedingt incentiviert. Ein neues Förderinstrument in diesem Bereich, das der Konjunktur-Ankurbelung dienen soll, ist die Investitionsprämie. „Es handelt sich dabei um eine sieben bzw. 14 Prozent Cash-Förderung bei Investitionen, wenn zwischen August 2020 und Februar 2021 erste Maßnahmen für die Investition gesetzt werden. Bis Februar 2022 muss sie dann tatsächlich abgeschlossen sein bzw. bei Investitionen über 20 Millionen Euro bis Februar 2024“, erklärt Florian Laure. Unter die allgemeinen sieben Prozent falle „nahezu alles“ mit einigen wenigen Ausnahmen (z.B. umweltschädliche Investitionen, Unternehmens- und Beteiligungserwerbe, Grund und Boden). Um 14 Prozent Investitionsprämie zu erhalten, gibt es drei Themenbereiche: Ökologisierung, Healthcare & Life Science sowie Digitalisierung.

Verlustrücktrag

Tatsächlich denken viele Unternehmen in der Krise allerdings nicht primär an neue Investitionen, sondern überlegen zunächst, wie sie mit roten Zahlen im laufenden Geschäftsjahr umgehen können. Für jene davon, die zuvor in der Gewinnzone waren, wurde mit dem Verlustrücktrag eine Steuerbegünstigung geschaffen. „Üblicherweise kann man Verluste gegen zukünftige Gewinne rechnen und hat dann einen Vorteil (Anm. Verlustvortrag)“, erklärt Christian Wilplinger. „Das ist in der Covid-Krise für viele genau verkehrt. Unternehmen, die häufig ein sehr erfolgreiches Jahr 2019 hatten, haben jetzt Probleme“, so der Experte. Nun im Herbst stünden die Steuererklärungen für 2019 an, die häufig hohe Gewinne ausweisen würden. Hier könnten nun Verluste aus dem Jahr 2020 rückgetragen werden. Allerdings stünden die Ergebnisse aus diesem Jahr natürlich noch nicht fest. „Deswegen gibt es jetzt einen besonderen Kunstriff im Steuerrecht, nämlich, dass man jetzt schon eine Verlustrücklage – genannt ‚Covid19-Rücklage‘ – in der Steuererklärung 2019 geltend machen kann. Dazu gibt man in einem Formular den Verlust an, den man für das Jahr 2020 erwartet. Damit fällt der Gewinn im Vorjahr niedriger aus, wodurch sich die Steuer entsprechend verringert“, erklärt Wilplinger. Voraussetzung sei, dass man für 2020 keine Steuervorauszahlung geleistet habe. Zudem sei der Verlustrücktrag auf einen Betrag von bis zu fünf Millionen Euro beschränkt.

Kombinierbarkeit von Förderungen

Und wie sieht es mit der Kombinierbarkeit der behandelten Förderungen und Steuerbegünstigungen aus? „Fixkostenzuschuss und Investitionsprämie sind getrennt voneinander zu sehen und zur Gänze kombinierbar“, erklärt Florian Laure, „die Investitionsprämie ist sogar mit anderen Förderungen kombinierbar“. So sei etwa die Anschaffung eines Elektroautos zusätzlich zu 14 Prozent Investitionsprämie (unter bestimmten Voraussetzungen) mit der allgemeinen E-Mobilitätsförderung förderbar. Auch mit der degressiven Abschreibung sei die Investitionsprämie kombinierbar, ergänzt Wilplinger – mit einigen Ausnahmen bestimmter Investitionsgüter, die generell bei Abschreibungen gelten.

Haftungsfragen bei Förderungen

Und was, wenn eine der Förderungen unrechtmäßig in Anspruch genommen wird? „Es ist eine Überprüfungsstelle geschaffen worden, die nachträglich den Einsatz der Förderungen überprüfen kann“, erklärt Maximilian Weiler. Im Strafrecht gebe es vor allem zwei Tatbestände, die hier speziell relevant werden könnten. „Das ist erstens der ‚Förderungsmissbrauch‘, wenn eine erlangte Förderung zweckwidrig verwendet wird. Ab einem missbräuchlich verwendeten Betrag von 30.000 Euro ist das mit bis zu fünf Jahren Haft sanktioniert. Zweitens: Der noch schwere Tatbestand ist der Betrug. Das ist dann der Fall, wenn mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz schon im Zeitpunkt der Antragstellung unter Vorspielung falscher Tatsachen die Förderung erschlichen wird, um sie zweckwidrig zu verwenden. In diesem Fall drohen ab einem Schaden von 30.000 Euro bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe“, so Weiler. Zudem könne es in beiden Fällen noch eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer geben. „Das ist also wirklich kein Kavaliersdelikt“. Bei einem Irrtum in der Antragsstellung drohen diese Sanktionen aber nicht, beruhigt Weiler: „Da muss es eine Vorsatz-Komponente geben. Irrtümlich falsche Berechnungen wären klassischerweise fahrlässig und würden diese Straftatbestände nicht erfüllen“.

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Vlnr: Mag. Markus Manz (CEO SCCH Innovations GmbH) und die Gründer*innen von LUML, Nikita Gonchar, Oleh Kostromin und Iryna Kondrashchenko | (c) SCCH

Das Software Competence Center Hagenberg forscht als COMET-Zentrum seit Jahren für Industriepartner wie Siemens, Bosch oder Fronius. Mit der SCCH Innovations GmbH will das oberösterreichische Forschungszentrum seine Ergebnisse zusätzlich auch selbst in Unternehmen überführen, statt sie ausschließlich an Auftraggeber weiterzugeben. „Es war mir immer ein besonderes Anliegen, dass die Ergebnisse unserer Forschung nicht mit dem Abschluss eines Forschungsprojekts enden, sondern ihren Weg in die wirtschaftliche Anwendung finden“, sagt Markus Manz, CEO der SCCH Innovations GmbH.

Rund 30 Unternehmen als Ziel

Im Gespräch mit brutkasten formuliert Manz ein ambitioniertes Zielbild: Rund 30 Beteiligungen sollen bis 2030 und darüber hinaus realisiert bzw. aufgebaut  werden. Die Vision beschreibt er als Unendlichsymbol (∞), welches das Forschungs- und das Gründerökosystem iterativ verbindet. Tiefe Technologien aus der angewandten Forschung sollen in Unternehmensgründungen überführt werden, die Rückflüsse daraus wiederum die Forschung speisen. Es gehe dabei nicht darum, eine App zu entwickeln, betont Manz, sondern darum, tiefe Technologien aus der eigenen Forschung mit Industriepartnern und Universitäten in Unternehmensgründungen zu bringen. Ein vergleichbares Modell, bei dem ein angewandtes Forschungszentrum eine eigene Beteiligungsgesellschaft betreibt, kenne er aus seiner Recherche nicht.

Die Gesellschaft soll zu Beginn mit rund 500.000 Euro kapitalisiert werden. Große Einzelinvestments sind damit nicht geplant: Die Ticketgröße für Erstinvestments liegt laut Manz bei maximal 100.000 Euro. Das Startkapital soll Gründer:innen helfen, die erste Phase zu überbrücken, Förderungen einzureichen und das Produkt weiterzuentwickeln. Noch heuer sind drei weitere Beteiligungen geplant, zwei davon im Deep-Tech-Bereich und eine im Dienstleistungsbereich, um schneller rekapitalisieren zu können.

Die Wege in den Markt

Die SCCH Innovations GmbH verfolgt mehrere Beteiligungsmodelle. Bei klassischen Spinoffs aus Forschungsprojekten setzt das Forschungszentrum bewusst auf externe, erfahrene Gründer:innen statt auf die eigenen Forscher:innen. Diese erhalten die Mehrheit der Anteile, während sich das SCCH einen bis zu einem vereinbarten Unternehmenswert nicht verwässerbaren Minderheitsanteil sichert. Dazu kommen Joint Ventures mit Unternehmenspartnern, etwa die gemeinsam mit TÜV AUSTRIA gegründete TRUSTIFAI, der österreichische Prüf- und Zertifizierungshub für KI-Systeme, sowie strategische Beteiligungen ohne Kapitalfluss.

Das vierte Modell heißt Research for Equity: Das SCCH bringt Forschungs- und Entwicklungsleistungen in ein Startup ein und erhält dafür, ganz oder teilweise anstelle einer klassischen Vergütung, Unternehmensanteile. „Mit diesen unterschiedlichen Modellen schafft die SCCH Innovations GmbH neue Möglichkeiten für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Wirtschaft“, so Manz.

Erste Beteiligungen

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die erste Beteiligung der neuen Gesellschaft. Oleh Kostromin, Data Scientist am SCCH, hat gemeinsam mit Iryna Kondrashchenko und Nikita Gonchar die LUML FlexCo gegründet. Die entwickelte Plattform soll Data Scientists helfen, Machine-Learning-Modelle schneller in die Praxis zu bringen, und ist von Anfang an darauf ausgelegt, dass Menschen und KI-Agenten gemeinsam an ML-Projekten arbeiten. „LUML läuft auf der Infrastruktur des jeweiligen Unternehmens. Die Daten und Modelle verlassen die Unternehmensumgebung nicht“, sagt Kostromin.

An LUML hält die SCCH Innovations GmbH auf brutkasten-Nachfrage fünf Prozent, als reine strategische Beteiligung ohne Kapitalfluss. Laut Manz bringt das SCCH dafür vor allem Zugang zu seinem Industrienetzwerk, eine gemeinsame Vermarktungskampagne und Mitarbeiterstunden ein und setzt die Plattform in eigenen Forschungsprojekten ein. Zusätzliches Kapital habe das Startup nicht benötigt, weil das Produkt bereits fertig entwickelt war. Der bewusst niedrige Anteil soll LUML für spätere Investoren attraktiv halten. Das Wachstum soll vorerst gebootstrapped erfolgen, je nach Entwicklung sind laut SCCH aber auch eigene Finanzierungsrunden denkbar.

Das SCCH gehört als Mitglied des UAR Innovation Network zu den Beteiligungsgesellschaften der Upper Austrian Research GmbH und beschäftigt derzeit rund 130 Mitarbeiter:innen. Bereits im Jänner hatte sich das Forschungszentrum am KI-Spin-off Responsible Annotation Services beteiligt (brutkasten berichtete) und hält weitere Beteiligungen, die zukünftig auf die SCCH Innovations GmbH übertragen werden sollen.

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Corona-Förderungen, -Steuerbegünstigungen und mögliche Haftungen

  • Vor allem für kleinere Unternehmen kann es inzwischen unübersichtlich werden, welche Corona-Förderungen und Steuerbegünstigungen für sie verfügbar sind und was dabei zu beachten ist.
  • Wir haben einige für Startups besonders relevante, Fixkostenzuschuss II und Investitionsprämie auf Förderseite sowie degressive Abschreibung und Verlustrücktrag auf Steuerseite, mit den drei Deloitte-Experten Florian Laure, Christian Wilplinger und Maximilian Weiler (Recht) besprochen.

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Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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