04.12.2020

Corona-Förderungen, -Steuerbegünstigungen und mögliche Haftungen

Die Deloitte-Experten Florian Laure, Christian Wilplinger und Maximilian Weiler erklären, was bei Fixkostenzuschuss II, degressiver Abschreibung, Investitionsprämie und Verlustrücktrag zu beachten ist.
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Deloitte-Experten zu Fixkostenzuschuss II, degressiver Abschreibung, Verlustrücktrag und Investitionsprämie
(c) Deloitte / feelimage: Die Deloitte-Experten (vlnr.) Florian Laure (Förderungen), Christian Wilplinger (Steuern) und Maximilian Weiler (Recht)
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Vor allem für kleinere Unternehmen kann es inzwischen unübersichtlich werden, welche Corona-Förderungen und Steuerbegünstigungen für sie verfügbar sind und was dabei zu beachten ist. Wir haben einige für Startups besonders relevante, Fixkostenzuschuss II und Investitionsprämie auf Förderseite sowie degressive Abschreibung und Verlustrücktrag auf Steuerseite, mit den drei Deloitte-Experten Florian Laure (Förderungen), Christian Wilplinger (Steuern) und Maximilian Weiler (Recht) besprochen.

Video-Talk zu Fixkostenzuschuss II, degressiver Abschreibung, Investitionsprämie, Verlustrücktrag und Umsatzersatz:

Fixkostenzuschuss II

An Phase 1 des Fixkostenzuschuss hatte es nicht wenig Kritik gegeben. In der zweiten Phase sollen die Probleme nun ausgeräumt sein. Doch was hat sich geändert und was bedeutet das für potenzielle Antragsteller? „Es gibt einige Verbesserungen im Vergleich zur Phase 1. So ist etwa bei der Höhe des Zuschusses eine Grenze von 36.000 Euro eingezogen worden, bis zu der man im Rahmen der ersten von zwei Tranchen keine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer braucht (Anm. dies war bisher nur bis 12.000 möglich). Das ist für kleine Unternehmen wichtig“, erklärt Florian Laure. Letztere könnten den Antrag für den ersten Teil des Zuschusses (bis zu 80 Prozent des Gesamtzuschusses) so einfach selbst über FinanzOnline einbringen. Eine weitere Verbesserung aus Unternehmenssicht sei die Absenkung der Umsatzausfallsgrenze von 40 Prozent auf 30 Prozent. Zudem gebe es nun keine Staffelung mehr. „Ich bekomme den Fixkostenzuschuss also in dem Ausmaß, in dem ich den Umsatzausfall nachweisen kann – sprich bis zu 100 Prozent“, erklärt der Experte. Allerdings sei die Summe aufgrund von EU-Bestimmungen mit 800.000 Euro gedeckelt, worauf auch noch andere Corona-Förderungen (insbesondere der Umsatzersatz) anzurechnen seien. Auch sei der Fixkostenbegriff im Vergleich zur ersten Phase deutlich ausgedehnt worden. Das betreffe insbesondere Abschreibungen, die nun auch darunter fallen, wie auch Finanzierungsleasingverträge.

Neue degressive Abschreibung

Stichwort Abschreibungen. Auch hier gibt es eine Corona-Maßnahme, die seit Mitte des Jahres gilt. „Die degressive Abschreibung ist eine steuerliche Incentivierung. Dabei schreibt man neue Anschaffungen nicht, wie sonst üblich, linear über die Nutzungsdauer ab, sondern man darf sie frei wählbar zu einem fixen Prozentsatz bis zu 30 Prozent abschreiben“, erklärt Christian Wilplinger. Folgerichtig mache das Instrument erst ab einer Nutzungsdauer über drei Jahre Sinn, da der Prozentsatz ja sonst ohnehin 33 Prozent oder mehr betrage. Der Prozentsatz in der degressiven Abschreibung beziehe sich immer auf den Buchwert des letzten Jahres, sodass ein nach unten gehender Abschreibungsverlauf entstehe, so Wilplinger. „Diese Beschleunigung bedeutet, dass Aufwendungen früher steuerlich geltend gemacht werden können. Dadurch sinkt der Gewinn und es fallen weniger Steuern an. Das begünstigt gewiss Investitionen bei profitablen Unternehmen“, meint der Experte. Die besagten 30 Prozent würden aber nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Bei Gebäuden würde – auch im Zuge der Maßnahme geändert – eine Schwelle von maximal 7,5 Prozent gelten.

Investitionsprämie

Doch nicht nur steuerlich werden Investitionen Corona-bedingt incentiviert. Ein neues Förderinstrument in diesem Bereich, das der Konjunktur-Ankurbelung dienen soll, ist die Investitionsprämie. „Es handelt sich dabei um eine sieben bzw. 14 Prozent Cash-Förderung bei Investitionen, wenn zwischen August 2020 und Februar 2021 erste Maßnahmen für die Investition gesetzt werden. Bis Februar 2022 muss sie dann tatsächlich abgeschlossen sein bzw. bei Investitionen über 20 Millionen Euro bis Februar 2024“, erklärt Florian Laure. Unter die allgemeinen sieben Prozent falle „nahezu alles“ mit einigen wenigen Ausnahmen (z.B. umweltschädliche Investitionen, Unternehmens- und Beteiligungserwerbe, Grund und Boden). Um 14 Prozent Investitionsprämie zu erhalten, gibt es drei Themenbereiche: Ökologisierung, Healthcare & Life Science sowie Digitalisierung.

Verlustrücktrag

Tatsächlich denken viele Unternehmen in der Krise allerdings nicht primär an neue Investitionen, sondern überlegen zunächst, wie sie mit roten Zahlen im laufenden Geschäftsjahr umgehen können. Für jene davon, die zuvor in der Gewinnzone waren, wurde mit dem Verlustrücktrag eine Steuerbegünstigung geschaffen. „Üblicherweise kann man Verluste gegen zukünftige Gewinne rechnen und hat dann einen Vorteil (Anm. Verlustvortrag)“, erklärt Christian Wilplinger. „Das ist in der Covid-Krise für viele genau verkehrt. Unternehmen, die häufig ein sehr erfolgreiches Jahr 2019 hatten, haben jetzt Probleme“, so der Experte. Nun im Herbst stünden die Steuererklärungen für 2019 an, die häufig hohe Gewinne ausweisen würden. Hier könnten nun Verluste aus dem Jahr 2020 rückgetragen werden. Allerdings stünden die Ergebnisse aus diesem Jahr natürlich noch nicht fest. „Deswegen gibt es jetzt einen besonderen Kunstriff im Steuerrecht, nämlich, dass man jetzt schon eine Verlustrücklage – genannt ‚Covid19-Rücklage‘ – in der Steuererklärung 2019 geltend machen kann. Dazu gibt man in einem Formular den Verlust an, den man für das Jahr 2020 erwartet. Damit fällt der Gewinn im Vorjahr niedriger aus, wodurch sich die Steuer entsprechend verringert“, erklärt Wilplinger. Voraussetzung sei, dass man für 2020 keine Steuervorauszahlung geleistet habe. Zudem sei der Verlustrücktrag auf einen Betrag von bis zu fünf Millionen Euro beschränkt.

Kombinierbarkeit von Förderungen

Und wie sieht es mit der Kombinierbarkeit der behandelten Förderungen und Steuerbegünstigungen aus? „Fixkostenzuschuss und Investitionsprämie sind getrennt voneinander zu sehen und zur Gänze kombinierbar“, erklärt Florian Laure, „die Investitionsprämie ist sogar mit anderen Förderungen kombinierbar“. So sei etwa die Anschaffung eines Elektroautos zusätzlich zu 14 Prozent Investitionsprämie (unter bestimmten Voraussetzungen) mit der allgemeinen E-Mobilitätsförderung förderbar. Auch mit der degressiven Abschreibung sei die Investitionsprämie kombinierbar, ergänzt Wilplinger – mit einigen Ausnahmen bestimmter Investitionsgüter, die generell bei Abschreibungen gelten.

Haftungsfragen bei Förderungen

Und was, wenn eine der Förderungen unrechtmäßig in Anspruch genommen wird? „Es ist eine Überprüfungsstelle geschaffen worden, die nachträglich den Einsatz der Förderungen überprüfen kann“, erklärt Maximilian Weiler. Im Strafrecht gebe es vor allem zwei Tatbestände, die hier speziell relevant werden könnten. „Das ist erstens der ‚Förderungsmissbrauch‘, wenn eine erlangte Förderung zweckwidrig verwendet wird. Ab einem missbräuchlich verwendeten Betrag von 30.000 Euro ist das mit bis zu fünf Jahren Haft sanktioniert. Zweitens: Der noch schwere Tatbestand ist der Betrug. Das ist dann der Fall, wenn mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz schon im Zeitpunkt der Antragstellung unter Vorspielung falscher Tatsachen die Förderung erschlichen wird, um sie zweckwidrig zu verwenden. In diesem Fall drohen ab einem Schaden von 30.000 Euro bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe“, so Weiler. Zudem könne es in beiden Fällen noch eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer geben. „Das ist also wirklich kein Kavaliersdelikt“. Bei einem Irrtum in der Antragsstellung drohen diese Sanktionen aber nicht, beruhigt Weiler: „Da muss es eine Vorsatz-Komponente geben. Irrtümlich falsche Berechnungen wären klassischerweise fahrlässig und würden diese Straftatbestände nicht erfüllen“.

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Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Innovationsminister Peter Hanke (Archivbild) | (c) BKA/Paul Gruber
Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Innovationsminister Peter Hanke (Archivbild) | (c) BKA/Paul Gruber

Sie wird regelmäßig als möglicher Hebel genannt, um Startups abseits von klassischen Förderungen staatlich zu unterstützen: die öffentliche Beschaffung. Gleichzeitig wird kritisiert, dass diese oft nicht die kommunizierten Zielsetzungen, etwa in der Stärkung der heimischen Innovationslandschaft, widerspiegelt. Das will die österreichische Bundesregierung nun mit einem „nationalen Aktionsplan Strategische Öffentliche Beschaffung“ ändern, der bis Jahresende unter Federführung von Wirtschafts- und Innovationsministerium ausgearbeitet werden soll.

Öffentliche Auftraggeber stärker als Erst- und Referenzkunden für Startups etablieren

Der Aktionsplan soll „als Handlungsleitfaden für den Bund, seine Beteiligungen sowie weitere öffentliche Auftraggeber dienen“. Ziel sei es, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und europäische Wertschöpfung stärker in Beschaffungsprozessen zu verankern. Ein besonderer Schwerpunkt liege darauf, öffentliche Auftraggeber stärker als Erst- und Referenzkunden für innovative Unternehmen und Startups zu etablieren. Damit sollen „neue Technologien schneller zur Marktreife gelangen und zusätzliche Impulse für Wachstum und privates Kapital entstehen“.

Hanke: „Das Billigstbieterprinzip ist in dieser Form nicht mehr zeitgemäß“

Innovationsminister Peter Hanke führt aus: „Mit rund 70 Milliarden Euro jährlich verfügt der Staat über enorme Gestaltungskraft. Diese wollen wir künftig gezielt einsetzen, um Innovationen schneller in die Anwendung zu bringen, die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standorts zu stärken und europäische Souveränität auszubauen.“

Hier gelte es neue Wege zu gehen: „Das Billigstbieterprinzip ist in dieser Form nicht mehr zeitgemäß. Wir brauchen eine Beschaffung, die europäische Souveränität und Innovationskraft in den Vordergrund stellt“, so Hanke. Der Staat soll dabei „als Ankerkunde vorangehen“ und innovativen Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Lösungen erstmals im Markt einzusetzen. „Das stärkt unsere Startups, schafft heimische Wertschöpfung und macht Österreich technologisch unabhängiger“, meint der Minister. Bundesbeteiligungen wie die ÖBB und ASFINAG seien dabei bereits Vorreiter. Ziel sei es, dass die Republik ihre Rolle als Eigentümer konsequenter ausbaue.

Und Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer ergänzt: „Der Staat soll nicht nur einkaufen, sondern Innovationen den Weg in den Markt ebnen. Wenn die öffentliche Hand als Erst- und Referenzkunde vorangeht, schaffen wir Marktchancen für heimische Unternehmen, stärken europäische Wertschöpfung und machen aus Innovation schneller wirtschaftlichen Erfolg. Genau diesen Paradigmenwechsel treiben wir jetzt voran.“

Spinoff-Gründungen als konkrete KPI für „Austrian Quantum Cluster“

Zeitgleich geben die beiden Minister per Aussendung auch ein Update zu weiteren Maßnahmen im Bereich der in der Industriestrategie 2035 (brutkasten berichtete) definierten Schlüsseltechnologien. In der AI Factory Austria seien demnach 53 von insgesamt 80 Millionen Euro Projektkosten als Investition in einen Supercomputer vorgesehen, der kommendes Jahr in Wien in Betrieb gehen soll.

Zudem nennen die Ministerien einige KPIs für den „Austrian Quantum Cluster“, in den heuer 30 Millionen Euro aus dem Fonds Zukunft Österreich fließen (brutkasten berichtete). Demnach soll der „erste Megacluster Österreichs“ unter der Ägide von aws (Austria Wirtschaftsservice), FFG (Forschungsförderungsgesellschaft), CDG (Christian Doppler Forschungsgesellschaft) und FWF (Wissenschaftsfonds) etwa mindestens fünf Spinoffs hervorbringen und mindestens acht Millionen Euro Folgeinvestitionen für Startups bzw. Scaleups hebeln. „Wir wollen Quantentechnologie nicht nur erforschen, sondern in Österreich entwickeln, produzieren und vermarkten. Unser Ziel ist klar: Aus Spitzenforschung soll Spitzenindustrie werden“, kommentiert Hattmannsdorfer. Dabei setze man auf „Fokus statt Gießkanne“.

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AI Summaries

Corona-Förderungen, -Steuerbegünstigungen und mögliche Haftungen

  • Vor allem für kleinere Unternehmen kann es inzwischen unübersichtlich werden, welche Corona-Förderungen und Steuerbegünstigungen für sie verfügbar sind und was dabei zu beachten ist.
  • Wir haben einige für Startups besonders relevante, Fixkostenzuschuss II und Investitionsprämie auf Förderseite sowie degressive Abschreibung und Verlustrücktrag auf Steuerseite, mit den drei Deloitte-Experten Florian Laure, Christian Wilplinger und Maximilian Weiler (Recht) besprochen.

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Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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