15.10.2024
FDA

Fermify: Eiweißbestandteil des Wiener Biotechs gilt nun als sicher

Das Wiener Startup Fermify von Eva Sommer hat bewiesen, dass sein Eiweißbestandteil Kasein "allgemein als sicher anerkannt" ist. Bei der Erstellung des Lebensmittelsicherheitsdossiers hat man dafür mit der US-Lebensmittelbehörde FDA kooperiert.
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Fermify, veganer Käse, GRAS, FDA
(c) Dani-Ella-Photography - Christoph Herwig und Eva Sommer von Fermify.

Das Wiener Vegan-Käse-Startup Fermify konnte im letzten Jahr im Mai eine 5-Mio.-Dollar Funding-Runde aufstellen – brutkasten berichtete. Dem folgte im Juli 2023 die Erweiterung der Seed-Runde auf sechs Millionen Euro. In der Mai-Ausgabe des brutkasten-Magazins erzählte zudem Founderin und CEO Eva Sommer ihre persönliche Geschichte über ihren Schulabbruch mit 15, ihre Mutterschaft mit 18 und einen Millionen-Exit. Nun gibt es Neuigkeiten, die die Eignung ihrer Produktionstechnologie im US-Amerikanischen Markt befeuern.

Fermify: Kasein nun „Generally Recognized As Safe“

Zur Erklärung: GRAS st ein Akronym für die Formulierung „Generally Recognized As Safe“ (Allgemein als sicher anerkannt). Gemäß den Abschnitten 201(s) und 409 des Federal Food, Drug, and Cosmetic Act der US-Lebensmittelbehörde FDA (Food and Drug Administration) ist jede Substanz, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt wird, ein Lebensmittelzusatzstoff, der der Überprüfung vor dem Inverkehrbringen und der Zulassung durch die FDA unterliegt.

Damit ein Stoff als GRAS eingestuft werden kann, müssen die wissenschaftlichen Daten und Informationen über die Verwendung eines Stoffes allgemein bekannt sein. Zudem muss ein Konsens unter qualifizierten Experten darüber bestehen, dass diese Daten und Informationen belegen, der Stoff sei unter den Bedingungen seiner vorgesehenen Verwendung sicher.

GRAS-Bestimmungen, die auf diese Weise getroffen werden, werden als wissenschaftliche Verfahren bezeichnet. Bei einem Lebensmittelzusatzstoff werden „private Daten und Informationen“ über die Verwendung des Stoffes an die FDA übermittelt, die alles auswertet, um festzustellen, ob der Stoff unter den Bedingungen seiner vorgesehenen Verwendung sicher ist.

Anders gesagt: bei einem Lebensmittelzusatzstoff bestimmt also die FDA die Sicherheit des Inhaltsstoffs, während die Feststellung, dass ein Inhaltsstoff GRAS ist, von qualifizierten Experten außerhalb der Regierung getroffen werden kann.

Bei Fermify geht es hierbei um das tierfreie Kasein (größter Eiweißbestandteil des Milcheiweißes): „Fermify, ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung von tierfreien Milchproteinen, hat als eines der ersten Unternehmen der Welt unabhängig festgestellt (selbst bestätigt), dass sein tierfreies Kasein allgemein als sicher anerkannt ist (GRAS). Gleichzeitig hat das Unternehmen seine GRAS-Schlussfolgerung der FDA (Food and Drug Administration) mitgeteilt. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für die breite Markteinführung von tierfreien Käse- und Molkereiprodukten.“, heißt es per Aussendung.

Wichtige Entwicklung für Präzisionsfermentation

Dies sei eine wichtige Entwicklung für Fermify und den gesamten Sektor der Präzisionsfermentation, erklärt Sommer. „Wir sind eines der ersten Unternehmen, die ihre Kaseinproteine in den USA verkaufen. Wir arbeiten intensiv mit unseren B2B-Kunden an der Produktentwicklung. Wir haben eine lange Warteliste für unser tierfreies Kasein. Das Erreichen dieses Meilensteins ist eine wichtige Bestätigung für die Qualität und Sicherheit der Fermify-Technologie. Im vergangenen Jahr haben wir mit Milchproduzenten zusammengearbeitet, um die Funktionalität unseres Proteins für verschiedene Arten von Milchprodukten wie Käse, Cremes, Schäume und Getränke zu testen. Jetzt können unsere Kunden auch sensorische Experimente durchführen.“

Fermify: Konferenz mit FDA

Vor der Einreichung des Lebensmitteldossiers hat Fermify eine umfassende Sicherheitsstudie durchgeführt, die von einem externen akkreditierten Lebensmittelsicherheitslabor bewertet wurde. Dabei erfüllte man die Anforderungen der US-Behörde.

„Die FDA hat sich bei der Erstellung des Lebensmittelsicherheitsdossiers sehr kooperativ gezeigt“, erzählt Sommer. „Wir haben unser Verfahren und unsere Produktspezifikation in einer Telefonkonferenz vor der Einreichung mit Experten der FDA besprochen. Diese einmalige Gelegenheit war für Fermify sehr hilfreich, um die Eignung der Kaseinproduktionstechnologie für den US-amerikanischen Markt zu beurteilen, und wir sind sehr dankbar für ihre Unterstützung.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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