28.01.2016

Falling Walls Lab: Pitch-Event der Wissenschaften macht Station in Wien

In Wien können sich junge Forscher und Unternehmer mit einem 3-Minuten-Pitch für die Teilnahme am Berliner Falling Walls Lab qualifizieren.
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Während eine unterhaltsame App schnell programmiert ist, haben es Startups mit wissenschaftlichem Hintergrund oft schwerer. Das Berliner Falling Walls Lab bietet jungen Unternehmern und Forschern in diesem Bereich eine große Bühne. Und am 22. April macht das Lab hochoffiziell auch in Wien Station, um Teilnehmer für das Berliner Event kommenden Winter zu finden. Im Rahmen der Langen Nacht der Forschung erhalten Wissenschaftler und Jungunternehmer die Chance, ihre Ideen oder Produkte in drei Minuten vor einer Experten-Jury zu pitchen.

Noch ein Berlin-Ticket in Alpbach zu holen

Der Gewinner wird nach Berlin eingeladen und darf dort auch an der renommierten Falling Walls Conference teilnehmen. Ein weiteres Ticket nach Berlin wird im Rahmen der Alpbacher Technologiegespräche im August vergeben. „Dort dürfen sich die drei Sieger aus Wien noch einmal präsentieren und das Publikum kürt noch einen Sieger“, erklärt Falling-Walls-Lab-Wien-Leiter Philipp Marxgut dem Brutkasten.

Falling Walls Lab Wien: 20 Teilnehmer angepeilt

„Es geht darum, junge Talente aus Österreich stärker ins Rampenlicht zu rücken und auch international sichtbarer zu machen“, so Marxgut. Das Event wird in Österreich ertmals richtig groß aufgezogen. Es gab zwar in der Vergangenheit bereits Vorrunden zum Berliner Falling Walls Lab, die laut Marxgut allerdings etwas kleiner waren: „In der Vergangenheit gab es in Österreich etwa zehn Teilnehmer. Das wollen wir heuer deutlich übertreffen – 20 bis 25 Teilnehmer wären toll“. Gelingen soll das vor allem durch die enge Kooperation mit den Alpbacher Technologiegesprächen, die durch die Integration des Falling Walls Labs auch ein wenig verjüngt werden sollen.

+++ Auch interessant: Diese 3 Innovatoren haben Bahnbrechendes bewirkt +++

Während das Jungforscher-Event Fame Lab eher einen humorigen Zugang suche, gehe es bei Falling Walls hochseriös zu, meint Marxgut. Wer und was genau gesucht wird, ist allerdings relativ offen. Teilnehmen kann jeder, der in einer universitären Ausbildung steckt und mindestens einen Bachelor-Abschluss hat. Auch Absolventen sind gerne gesehen, der Abschluss soll aber höchstens fünf Jahre zurückliegen.

Ob Idee, Projekt oder fertiges Produkt ist ebenfalls nicht festgeschrieben. Einziges Kriterium ist eine „gesellschaftliche Relevanz“. „Das kann zum Beispiel ein Wirkstoff oder eine Methode sein, um Krankheiten zu diagnostizieren oder zu heilen“, sagt Marxgut. Ein Blick auf die ehemaligen Sieger des Berliner Falling Walls Labs zeigt, dass tatsächlich Medizin, Physik und Technik die besten Chancen haben – „aber auch Soziologen sind willkommen“, so Marxgut.

Helga Nowotny leitet Jury

Die Wiener Jury wird sich aus Vertretern von Universitäten, Forschungseinrichtungen und aus der Wirtschaft zusammensetzen. Die Leitung übernimmt die ehemalige Präsidentin des Europäischen Forschungsrates, Helga Nowotny. Außer der Reise nach Alpbach und Berlin winkt den Siegern der Ruhm und die Aufmerksamkeit. In Berlin selbst erhalten die ersten drei Plätze auch Geldpreise und zwar in der Höhe von 1000 Euro, 750 Euro und 500 Euro. Bewerbungen sind bis 27. März über die Homepage des Wiener Falling Walls Labs möglich.

Das Wiener Falling Walls Lab findet am 22. April im Rahmen der Langen Nacht der Forschung statt. Vom 25. bis 27. August finden die Technologiegespräche in Alpbach statt. Das Berliner Lab wird am 8. November stattfinden, die Falling Walls Conference am 9. November. 

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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