02.03.2021

Fahrdienst-Startup Holmi lässt Wiener beim Fahrpreis mitreden

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz ermöglicht nun neue Tarifmodelle für vermittelte Fahrten. Holmi überlässt das letzte Wort den Kunden.
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Holmi E-Auto
(c) Holmi

Seit 1. März ist das neue Gelegenheitsverkehrsgesetz in Österreich in Kraft und ermöglicht wieder Fixpreise bei Taxifahrten. Jungunternehmen, die Fahrten vermitteln, atmen auf: Uber kann wieder seinen eigenen Tarif „Uber X“ anbieten und auch der Vorarlberger Anbieter Holmi wartet mit einem neuen Tarifmodell auf. In einem bestimmten Fixpreis-Rahmen können Kunden ab 15. März bei dem endgültigen Preis mitreden. Möglich ist dann ein Preis bis zu 20 Prozent über oder unter dem angegebenen Fixpreis. Kunden können dann beispielsweise über einen Schieberegler entscheiden, ob sie statt 10 Euro nur 8 Euro bezahlen wollen.

Hintergrund ist laut Co-Founder Matthias Kalb die Preisverordnung für Taxitarife der Stadt Wien, die für Mitte des Monats erwartet wird und die Basis für die künftige Preisgestaltung darstellen wird. „Wir erwarten, dass der Kilometer/Minutenpreis eine Bandbreite von wahrscheinlich 20 Prozent auf und ab zulassen wird“, sagt Kalb im Gespräch mit dem brutkasten.

Holmi lässt den Fahrpreis über einen Schieberegler einstellen © Homi

Holmi rechnet nicht mit viel höheren Preisen

In Summe rechnet er nicht damit, dass die Preise durch die neue Verordnung um 50 Prozent steigen werden, wie häufig kolportiert werde. „Im Gegenteil“, sagt Kalb. „Ich gehe eher davon aus, dass wir 20 bis 30 Prozent unter den Taxitarifen liegen werden“. Das sei auch deshalb möglich, weil bei Holmi der Funkzuschlag von 2,80 Euro pro Fahrt nicht schlagend wird.

Holmi vermittelt seit April 2018 Fahrten, ähnlich wie Uber, via Handy-App. Das Startup von Matthias Kalb und Jürgen Gunz startete zunächst in Vorarlberg und kurz nach der Ausweitung des Angebots auf Wien folgte der Beschluss des Nationalrats zur Zusammenlegung des Taxi- und des Mietwagengewerbes. Eine Folge daraus ist auch eine neue Tarifgestaltung in den Bundesländern.

Seit 1. März sind nun zwei Varianten möglich: Entweder man fährt wie bisher bei klassischen Taxis mit Taxameter und der Preis wird mit einem Tarif aus Zeiteinheit und Wegstrecke berechnet. Neu ist die Möglichkeit, ohne Taxameter zu fahren und den Preis vorab festzulegen. Die genaue Gestaltung in Wien hängt von der Tarifordnung ab, die für Mitte des Monats erwartet wird – sie wird neben einem Mindestpreis von wohl 5 Euro eben auch einen Korridor zulassen. Der Streckentarif wird sich aus einem Grundtarif von 3,40 Euro am Tag und 3,80 in der Nacht, sowie 50 bis 80 Cent pro Kilometer und 50 Cent im Zeittarif zusammensetzen.

Österreichischer Player auf „Riesenmarkt“

Trotz aller Schwierigkeiten will Holmi an dem klassischen Fahrdienst festhalten und auch weiterhin Fahrten vermitteln: „Wir haben heute bereits dreimal so viele Fahrten wie noch am Montag davor“, kommentiert Kalb die aktuellen Änderungen. Parallel dazu hat das Startup aber ein weiteres Standbein im Bereich vorbestellter Business-Fahrten aufgebaut und bereits 2019 das operative Geschäft des Wiener Airport- und Limousinen-Dienstes Intersprint Limousinenservice GmbH übernommen. Die on demand Vermittlung sei aber ein „Riesenmarkt“ und da sei es wichtig, dass mit Holmi auch ein rein österreichisches Unternehmen mitmische. Da auch die Fahrer derzeit aufgrund der geschlossenen Restaurants und Lokale mit Umsatzeinbußen kämpfen, erlässt Holmi seit Jahresbeginn bis Ende März die Vermittlungsprovision.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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