25.01.2022

Ex-Presono CEO Lukas Keller: „Die Corporate-Welt ist eine sehr gute Schule“

Lukas Keller sagt Adieu zur Startup-Szene und wechselt wieder in den Corporate-Bereich. Im Interview spricht er über Innovation in beiden Welten und jeweilige Vor- und Nachteile.
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Lukas Keller,
(c) Stefan Csáky - Lukas Keller: "Im Corporate-Umfeld hat man meist mehr Ressourcen zur Verfügung."

Lukas Keller war Country Manager bei Adobe Systems, fast 15 Jahre Sales Director bzw. Board Member bei Microsoft Österreich, hat 2020 die Gründerwelt als CEO beim Linzer Startup Presono betreten und 2020 gemeinsam mit Jan Hosa (ehemaliger Executive Creative Director bei der Mediengruppe ProSiebenSat.1 Puls 4) die Agentur „one more thing“ gegründet. Nun lockt ihn ein Ruf wieder raus aus der Startup-Szene und er heuert beim IT-Dienstleister Tietoevry als „Head of Advisory“ an.


brutkasten: Du bist aus dem Corporate-Management in die Startup-Welt und wieder zurückgewechselt: Was ist das Beste aus beiden Welten, speziell, wenn es um Innovation und Veränderung geht?

Lukas Keller: Ich durfte viele Jahre in tollen, internationalen IT-Konzernen tätig sein und dort spannende Themen wie etwa die Markteinführung von ‚Microsoft 365‘ in Westeuropa verantworten und Giganten unserer Branche wie Bill Gates oder John Warnock, den Adobe-Gründer, persönlich kennenlernen. Die Corporate-Welt ist eine sehr gute Schule und bietet eine steile Lernkurve, vor allem im Tech-Umfeld. Grundsätzlich sind Innovation und Veränderung in beiden Welten möglich, man muss die unterschiedlichen Dynamiken und Rahmenbedingungen verstehen und smart nutzen. Im Corporate-Umfeld hat man meist mehr Ressourcen zur Verfügung, aber es braucht aufgrund der Abläufe, Strukturen und Prozesse oft im Entscheidungsprozess mehr Zeit und nicht alles ist umsetzbar. Der große Vorteil von Startups ist wesentlich schneller, agiler und flexibler agieren zu können, dafür fehlen auf der anderen Seite oft die langfristigen Möglichkeiten und Budgets.

Warum zieht es dich nach der Startup-Erfahrung wieder in die Corporate-Welt?

Tietoevry ist ein Unternehmen mit nordischen Wurzeln, hoher Innovationskraft und einer Kultur, die stark Purpose getrieben ist. Der Mensch im Mittelpunkt und der Antrieb Digitalisierung sinnvoll zu nutzen und Kund:innen nachhaltig zu unterstützen und zu begleiten, werden hier wirklich gelebt. Die Möglichkeit in diesem Umfeld das ‚Advisory Business‘, also die Beratung und Begleitung von Kund:innen als ‚Trusted Partner‘ in deren Innovations- und Digitalisierungsjourney in Österreich auszubauen und zu verantworten, ist eine einmalige Chance und ein Thema, für das ich persönlich sehr viel Leidenschaft habe. Und es ist bereichernd, das alles gemeinsam als agiles Team umsetzen zu dürfen.

Was hast du in der Startup-Welt und auch aus deiner eigenen Gründungserfahrung heraus über Leadership und Unternehmensführung gelernt?

Die Erfahrung als Unternehmer:in ist auf jeden Fall sehr lehrreich, um wirklich zu verstehen, was es bedeutet ohne Netz und auf eigenes Risiko zu agieren. Als Gründer:in ist man meist CEO, CFO, CSO und CMO in einem, damit muss man im Selbstmanagement und in der Priorisierung sehr gut sein und sich die richtigen Allianzen und Partner suchen. Denn alleine geht es nicht. Mein höchster Respekt für alle, die für eine Idee so brennen und aus Überzeugung daraus ihr eigenes Business starten.

Welche Rolle spielt in dem Zusammenhang Purpose für dich?

Ich durfte mich gemeinsam in Kundenprojekten die letzten Jahre sehr intensiv mit dem Thema ‚Purpose & WHY‘ und wie man diesen innerhalb und außerhalb des Unternehmens authentisch lebt, auseinandersetzen. Die gerade gelaunchte, neue Tietoevry ‚Brand & Identity‘ mit dem Purpose ‚We create purposeful technology that reinvents the world for good‘ spiegelt sehr gut wider, wofür das Unternehmen steht und wofür die Mitarbeiter:innen brennen. Themen wie ‚Sustainability‘ und ‚People Centric Technology‘ sind dabei nicht nur Schlagwörter, sondern gelebter Purpose. Und damit kann ich mich persönlich sehr gut identifizieren.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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