22.09.2022

Innovation Scoreboard 2022: Österreich EU-weit auf Platz 1 im Bereich geistiges Eigentum

Österreich zählt laut European Innovation Scoreboard 2022 zu den "Strong Innovators". Im EU-Vergleich gibt es aber auch einige Schwächen.
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Innovation Scoreboard 2022
(c) Europäische Kommission

Auch wenn gelegentlich ein anderer Eindruck entsteht: Österreich ist in Sachen Innovation innerhalb der EU überdurchschnittlich. Das geht zumindest aus dem European Innovation Scoreboard 2022 hervor. Österreich belegt im EU-weiten Innovationsranking den achten Platz und wird in die Kategorie „Strong Innovators“ eingestuft. In einem Teil-Ranking liegt das Land sogar auf Platz 1: Bei geistigem Eigentum, also bei neuen Patenten, Marken und Designs. Hier wurden Dänemark, Finnland und Schweden auf die Plätze verwiesen. Allerdings schafft es Österreich in keinem der elf weiteren Teilrankings unter die Top 3.

European Innovation Scoreboard 2022: Österreich überholt Deutschland

Im Gesamtranking vor Österreich liegen Schweden, Finnland, Dänemark, die Niederlande und Belgien als „Innovation Leaders“ sowie Irland und Luxemburg, die ebenfalls als „Strong Innovators geführt werden. Im Vergleich zum Vorjahres-Ranking konnte Österreich Deutschland überholen, wurde aber dafür seinerseits von Irland überholt, weswegen die Gesamt-Platzierung gleich blieb. Am Ende des European Innovation Scoreboard 2022-Rankings finden sich Rumänien, Bulgarien und Lettland.

(c) Europäische Kommission

Schwächen unter anderem bei Breitband und Risikokapital

Neben dem Bereich geistiges Eigentum schnitt Österreich unter anderem in den Bereichen Kooperation zwischen Unternehmen bzw. zwischen Staat und Unternehmen, Forschungslandschaft und Fachkräfte überdurchschnittlich ab. Vergleichsweise schwach ist Österreich dagegen in den Bereichen Breitband-Ausbau, Unternehmens-Investitionen in Innovation abseits von Forschung und Entwicklung sowie bei Risikokapital. Im letztgenannten Bereich ist im Innovation Scoreboard-Bericht jedoch von einem „starken Anstieg“ im Vergleich zum Vorjahr die Rede. Einen starken Rückgang gab es zuletzt dagegen unter anderem im Bereich Business-Prozessinnovationen bei KMU.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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