28.09.2016

Enge Bindung: steuerliche Begünstigungen für die Abgabe von Kapitalanteilen an Mitarbeiter

Eine Mitarbeiterbeteiligungen der Schlüsselpersonen eines Startups kann starke steuerlichen Auswirkungen haben. Steuerlichen Begünstigungen gibt es aber auch für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen in einer Höhe von bis zu 1.460 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Ein Kommentar von Michael Petritz, Partner bei KPMG.
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Mitarbeiter an einem Startup zu beteiligen, kann durchaus Sinn machen. Einerseits steigert es in den meisten Fällen die Arbeitsmotivation, andererseits bringt eine Mitarbeiterbeteiligung steuerliche Auswirkungen mit sich. Neben diesen Erleichterungen gibt es aber auch steuerlichen Begünstigungen für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen in einer Höhe von bis zu 1.460 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.

Voraussetzungsreiche Begünstigungen

Diese Begünstigung ist an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an eine fünfjährige Haltefrist, gebunden. Die steuerliche Begünstigung aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen darf im Zeitpunkt der Gewährung der Option nicht mehr als 36.400 Euro ausmachen. Außerdem sind maximal 50 Prozent des eingeräumten Vorteils begünstigt. Wie sich leicht (und ohne auf Details näher eingehen zu müssen) erkennen lässt, sind diese Begünstigungen betragsmäßig recht limitiert und an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Diesbezüglich wäre insbesondere die Politik gefordert, weitergehende Anreize für junge Wachstumsunternehmen und deren Schlüsselpersonen zu schaffen.

Ein Phantom Share Plan für den Fall eines Exits

Des Weiteren soll an dieser Stelle auch auf die Auswirkungen eines Phantom Share Plans bei den Gründern eingegangen werden. Oftmals werden solche Pläne an den (Teil-)Exit der Gründer geknüpft, von dem auch die Schlüsselpersonen profitieren sollen. Diese erhalten aber keine Remuneration von den Gründern, sondern vom Unternehmen selbst. Dementsprechend ist in den Phantom Share Plänen regelmäßig vorgesehen, dass die Gründer im Fall des Exits dem Unternehmen einen bestimmten Betrag – der der Verpflichtung aus dem Phantom Share Plan entspricht – zukommen lassen müssen. Für den Gründer ist diesbezüglich von besonderer Relevanz, dass er nicht für den gesamten Veräußerungserlös steuerpflichtig wird, sondern nur für den Anteil, der sich nach Abzug der Einlage in die Gesellschaft ergibt. Diesbezüglich ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Verpflichtung zur Einlage besteht, damit dem Gründer auch erhöhte Anschaffungskosten (die den Veräußerungserlös mindern) zukommen. Diese Ansicht ist auch einer jüngsten Entscheidung des BFG (08.04.2016, RV/6100003/2011) zu entnehmen.

Redaktionstipps

Überraschungen vermeiden

Eine zusätzliche Komplexität bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kommt immer dann ins Spiel, wenn die Optionsberechtigten in verschiedenen Ländern steuerpflichtig sind (wenn etwa ein Programmierer eines IT-Start-ups in den Niederlanden sitzt, einer in Frankreich und einer in Argentinien). Die steuerlichen Auswirkungen der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme müssen in diesem Fall aus der Brille des jeweiligen nationalen Steuerrechts und der anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen analysiert werden. In der Praxis empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Analyse, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Smart Start Austria

KPMG Österreich begleitet Start-ups auf ihrem Weg von der Gründung, über den Eintritt in neue Märkte bis hin zum Verkauf oder erfolgreichen Börsegang. Durch die Erfahrung und das Know-how seitens der KPMG Experten können Jungunternehmer zielführend und effizient bei der Umsetzung innovativer Geschäftsideen unterstützt werden.

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