14.03.2023

Eloop holt Millionen-Investment und neuen Investor aus den Niederlanden an Bord

Der Wiener E-Carsharing-Anbieter Eloop hat eine weitere Finanzierungsrunde in Millionenhöhe abgeschlossen. Mit der niederländischen Investmentgruppe "The Sharing Group" (TSG) kommt ein neuer Investor an Bord.
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Eloop
(c) Eloop

Erst Ende Feber gab der Wiener E-Carsharing-Anbieter Eloop bekannt, noch in diesem Jahr seine Flotte auf 400 Fahrzeuge verdoppeln zu wollen. Mit einer neuen Finanzierungsrunde in Millionenhöhe könnten die ambitionierten Pläne nun an Fahrt aufnehmen. Im Zuge der Runde beteiligt sich mit der niederländischen Investmentgruppe „The Sharing Group“ (TSG) ein neuer Investor am Wiener Unternehmen. Zudem ziehen die Bestandsinvestoren mit, wie Eloop am Dienstag in einer Aussendung bekannt gab. Dazu zählen unter anderem der European Super Angels Club, W3 Partners, Zaid Al-Aifari, Bitpanda Co-Founder Christian Trummer, Ex-ÖFB-Kapitän Andreas Ivanschitz sowie Lucky Car. Die österreichische Kfz-Werkstattkette Lucky Car ist seit Herbst 2022 als strategischer Investor am Unternehmen beteiligt.

Investor mit „Sharing Expertise“

„Mit The Sharing Group haben wir erstmals auch einen strategischen Mobility Investor an Bord, welcher uns mit seiner Expertise bei der Skalierung unserer E-Carsharing-Services unterstützt”, so Leroy Hofer, CEO und Co-Founder von Eloop. In den Niederlanden hat die Investmentgruppe laut Eloop bereits mit einem Carsharing-Anbieter zusammengearbeitet und verfügt über „strategische Erfahrung im Shared-Mobility-Sektor“. Das frische Kapital in Millionenhöhe soll laut Eloop zum Aus- und Aufbau seiner Flotten in Wien bzw. München genutzt werden.

Blockchain-Sparte soll ausbaut werden

Neben dem Kerngeschäft Mobilität soll auch die Blockchain-Sparte des Startups weiter ausgebaut und in Zukunft als White-Label-Lösung angeboten werden. „Eloop ist der erste Carsharing-Anbieter, an dessen Fahrtumsätzen man sich mit Hilfe eines Tokens beteiligen kann. Wir vertreiben den eigenen Eloop One Token über unsere eigens kreierte Plattform. Dieses Modell kann zukünftig auch von anderen Mobilitätsanbietern erworben und angeboten werden“, so Leroy Hofer. Bei der Weiterentwicklung dieses Geschäftsfeldes möchte Eloop auf das Know-How des Bestandsinvestors Christian Trummer setzen, der seit 2022 an Bord ist.

Eloop erzielt 2022 Rekordumsatz

Trotz Inflation und Lieferschwierigkeit meldet der E-Carsharing-Anbieter einen Rekordumsatz für das Jahr 2022. Im Vergleich zum Vorjahr konnte der Umsatz um 60 Prozent gesteigert werden, so Eloop. Genaue Angaben zur Höhe des Umsatzes machte das Unternehmen allerdings nicht. Laut Hofer liege man zwar hinter den eigenen Erwartungen zurück, habe die zahlreichen „Herausforderungen des letzten Jahres aber erfolgreich gemeistert“. So mussten in der Vergangenheit Ansagen zum geplanten Flottenausbau mehrmals nach unten korrigiert werden.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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