25.08.2025
STARTUP-POLITIK

Zehetner im Interview: Wie es um den Dachfonds und die Reform der FlexCo steht

Interview. Wie geht es in der heimischen Startup-Politik weiter? Darüber haben wir mit der zuständigen Staatssekretärin Elisabeth Zehetner gesprochen - angefangen von der Reform der FlexCo bis zum geplanten Dachfonds.
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Elisabeth Zehetner (Staatssekretärin für Energie, Startups und Tourismus) | Foto: Martin Pacher
Elisabeth Zehetner (Staatssekretärin für Energie, Startups und Tourismus) | Foto: Martin Pacher

Im Mai war Staatssekretärin Elisabeth Zehetner im brutkasten-Talk zu Gast und sprach über zwei Kernanliegen der Szene: die Reform der FlexCo und einen österreichischen Dachfonds (brutkasten berichtete). Nun skizziert sie den weiteren Fahrplan: Bei der FlexCo stehen rund 1.300 Gründungen seit Einführung zu Buche; für eine Evaluierung soll aber noch mehr Feedback aus der Szene eingeholt werden.

Beim Dachfonds erwartet Zehetner im September die EcoAustria-Studie zur Ausgestaltung. Diskutiert werden eine Zielgröße von rund einer halben Milliarde Euro, ein staatlicher Ankeranteil, die Gewinnung institutioneller Investoren, ein unabhängiges Management mit internationalem Mandat und der KfW als Referenzbeispiel.

Zudem haben wir mit Zehetner auch über die neue Rechtsform „European Startup and Scaleup“ (ESSU) auf europäischer Ebene gesprochen. Zum Hintergrund: Aktuell gibt es eine Diskussion darüber, ob sie künftig als Richtlinie oder Verordnung umgesetzt wird (brutkasten berichtete).


brutkasten: Im Regierungsprogramm ist eine Evaluierung bzw. etwaige Weiterentwicklung der flexiblen Kapitalgesellschaft verankert. Wie weit ist hier der aktuelle Stand?

Elisabeth Zehetner: Wir haben seit Einführung der Rechtsform rund 1.300 FlexCos. Erst sehr wenige arbeiten bereits ein ganzes Jahr in dieser Form. Für eine seriöse Evaluierung brauchen wir aber eine ausreichende Basis an Unternehmen mit Praxiserfahrung. Wir wollen uns genau ansehen: Reicht die Mitarbeiterbeteiligung aus? Wie einfach ist die Weitergabe von Gesellschaftsanteilen? Wir möchten von jenen lernen, die schon in der FlexCo sind: Was funktioniert, was nicht? Mit einer ordentlichen Evaluierung können wir starten, wenn genügend Fälle ein Jahr Praxis vorweisen.

Inwiefern ist hier auch der Startup-Rat eingebunden?

Diese Vorgehensweise ist auch mit dem Startup-Rat abgestimmt. Wir haben diskutiert und sind gemeinsam zum Schluss gekommen: Es ist noch zu früh, zu evaluieren, wenn es noch kaum Erfahrungswerte gibt. Wir wissen noch nicht, wie Investoren reagieren, ob es tatsächlich einfacher wurde oder wo Hürden bestehen – anders als ursprünglich gedacht. Die Reform ist jedenfalls im Regierungsprogramm festgehalten. Es gab anfangs Kritiker:innen, die sagten, die Mitarbeiterbeteiligung gehe nicht weit genug und die Weitergabe von Anteilen sei noch immer nicht einfach genug. Das sind zwei Punkte, die wir besonders genau prüfen – kombiniert mit Rückmeldungen aus der Praxis.

Eines der größten Projekte der Regierung im Bereich der Startup-Politik ist die Schaffung eines Dachfonds. Hier wurde angekündigt, dass von EcoAustria eine umfassende Studie zu einer möglichen Ausgestaltung präsentiert wird. Wann liegen hier die ersten Ergebnisse vor?

Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir im September die Ergebnisse präsentieren können. Wir sind ein gutes Stück weiter. Wir haben uns Dachfonds-Modelle in den USA, Europa und Asien angesehen. In den USA ist vieles auf privates Kapital fokussiert, mit schlanken Rahmenbedingungen, die private Investor:innen anziehen. In Europa beruhen viele Modelle auf Public-Private-Partnerships. Das größte Beispiel ist die KfW in Deutschland. Dort zielt man bis 2030 voraussichtlich auf ein Volumen von rund 13,6 Milliarden Euro ab. Deutschland ist zehnmal so groß wie Österreich, aber es ist eine deutliche Referenz.

Elisabeth Zehetner im Gespräch mit brutkasten | (c) Philipp Neuherz

Für uns geht es um Grundsatzfragen: Wenn wir etwa eine Zielgröße von einer halben Milliarde anpeilen – mit welchem Anteil geht der Staat als Ankerinvestor hinein, um die Bedeutung zu signalisieren? Wie gewinnen wir vor allem institutionelle Investoren – Banken, Versicherungen oder Pensionskassen?

Dafür schauen wir uns aktuell die nötigen Rahmenbedingungen an, um das möglichst attraktiv zu machen. Inhaltlich ist klar: Ein solcher Fonds funktioniert nur mit äußerst unabhängigem Management und wenn er auch international agieren kann. Der Fondsstandort muss natürlich in Österreich sein – dort liegt auch der Investment-Schwerpunkt. Zur Ansiedlung des Fonds kann ich nur so viel sagen: Das KfW-Modell in Deutschland gefällt mir als Referenz sehr gut.

Kommen wir zur EU Inc und der Diskussion über eine neue Rechtsform für Startups und Scale-ups. Hier wird aktuell auf europäischer Ebene diskutiert, ob es über eine Richtlinie anstatt einer Verordnung umgesetzt wird – was Vertreter:innen aus der Startup-Szene als Verwässerung kritisieren. Welche Linie vertritt hier Österreich: Plädieren Sie für eine Verordnung mit einheitlichen Regeln?

Wir warten auf die Details. Grundsätzlich sind die Stärkung des Binnenmarkts und der Abbau von Hürden innerhalb Europas sinnvoll – gerade vor dem Hintergrund von Handelskonflikten. Zur Frage Verordnung vs. Richtlinie: Eine neue Rechtsform muss in die nationalen Rechtsregime passen. Der konkrete Zuschnitt ist noch unklar. Wichtig ist, dass nationale Institutionen – etwa Banken – diese Rechtsform akzeptieren. Fragen zu Insolvenz- und Arbeitsrecht berühren stark nationale Zuständigkeiten; man kann nicht alles europäisch vereinheitlichen. Ich sehe den Grundgedanken positiv: Binnenmarkt stärken, Regulierungen harmonisieren, Markteintrittsbarrieren senken. Um zu beurteilen, ob die vorgeschlagene Rechtsform die richtige ist, braucht es einen fertigen, konkreten Vorschlag. Dann können wir gezielt Feedback geben.

Welche Rolle wird künftig die FlexCo haben, sofern eine neue europäische Rechtsform für Startups und Scaleups kommt?

Genau das ist zu prüfen: Worin unterscheidet sie sich? Brauchen wir mehrere parallele Rechtsformen? Mir liegt derzeit kein ausformulierter Rechtsvorschlag zur „European Startup and Scaleup“ (ESSU) vor – nur erste Ideen. Die europäische Startup- und Scaleup-Strategie umfasst mehrere Punkte: Regulierungs­harmonisierung, Fachkräftegewinnung – etwa über erleichterte Zuwanderung, einen europäischen Risikokapitalfonds und besseren Marktzugang – etwa durch die öffentliche Hand als Erstkundin für Pilotprojekte.

Bleiben wir beim Thema. Viele Startups wünschen sich den Staat häufiger als Auftraggeber. Grundtenor: Hier gibt es noch Aufholbedarf in Österreich. Was muss hier aus Ihrer Sicht noch getan werden?

Wir müssen analysieren, warum das derzeit noch zu selten passiert. Es gibt aber positive Beispiele, und eine öffentliche Pilotkundin kann eine Förderung ohne Zuschuss sein – oft mit gleicher oder größerer Wirkung: ein starker Referenzkunde und finanzierte Umsetzung. Gleichzeitig geht die öffentliche Hand mit Steuergeld um; Projekte müssen risikoarm sein. Wir müssen die Schwelle definieren: Wie viel Risiko ist vertretbar? Bei manchen Vorhaben braucht es Zuschüsse, Finanzierungen oder Garantien. Wo ein Proof of Concept vorliegt, kann ein großer Pilotkunde der effektivere Hebel sein. Das Thema steht auf der Agenda des Startup-Rats. Neben Vergabe-Experten wollen wir auch die Bereitschaft öffentlicher Einrichtungen stärken, First Customer zu sein.

Bis 2030 soll sich die Zahl der Uni-Spin-offs in Österreich verdoppeln. ETH Zürich und TU München gelten als Vorbilder — was braucht es in Österreich, damit wir hier anschließen können?

In der Bundesregierung gibt es dazu eine gemeinsame Sicht: Spin-offs sind extrem wichtig, Patente sollen nicht in der Schublade liegen, sondern zu Geschäftsmodellen werden. Es gibt bahnbrechende Erfindungen, aber Forschende brauchen oft lange, um bereit für den Schritt ins Unternehmertum zu sein. Deshalb sind Entrepreneurship-Education-Initiativen – u. a. von Rudi Dömötör und anderen – essenziell. Forschende brauchen ein unternehmerisches Mindset: Aus Grundlagenforschung Wertschöpfung schaffen.

Wir waren in Österreich bei Zielvorgaben für Universitäten spät dran. Inzwischen haben Hochschulen in Österreich, wie WU Wien oder TU, entsprechende Programme und vernetzen sich, um Ressourcen zu teilen, statt überall das Gleiche aufzubauen. Die gesetzten Maßnahmen werden ihre volle Wirkung erst in einigen Jahren entfalten. Ich habe das Gefühl, wir sind auf dem richtigen Weg – politisch und universitär – mit demselben Ziel: aus mehr Patenten Business-Chancen machen.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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