14.03.2022

E-Geld-Institut in Österreich: Wer kommt nach Bitpanda?

Die Krypto-Börse Bitpanda hat in Österreich die erste Konzession als E-Geld-Institut erhalten. Das ist ein echtes Novum auf dem österreichischen Kapitalmarkt. Obwohl der Bereich schon länger den Markt begleitet, wird er aber erst jetzt öffentliches Thema. Weitere Unternehmen könnten bald nachziehen.
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© Austin Distel

Mit der Meldung, dass Bitpanda als erstes Unternehmen in Österreich Zahlungsdienstleistungen als E-Geld-Institut (EMI) anbieten darf, stellt sich für viele die Frage: Was ist eigentlich E-Geld, was ein E-Geld-Institut und was bedeutet die Konzession für Unternehmen in Österreich? Da es diese Richtlinie bereits seit den 2000er-Jahren in Österreich gibt, ist es interessant zu sehen, dass sie erst 2022 zum ersten Mal von einem Unternehmen genutzt wird. Bitpanda könnte jetzt aber den Stein ins Rollen gebracht haben.

Was ist E-Geld?

Bevor man die Eigenschaften eines E-Geld-Instituts versteht, stellt sich zunächst die Frage, worum es sich bei E-Geld eigentlich handelt. Im Wesentlichen lässt sich E-Geld als eine Forderung definieren, die elektronisch gespeichert wird und womit Zahlungsvorgänge durchgeführt werden können. Die zentrale Eigenschaft ist hierbei, dass diese elektronische Forderung auch an Dritte weitergegeben bzw. übertragen werden kann. 

Der Rechtsanwalt Raphael Toman erklärt die Möglichkeit der Übertragung von E-Geld gegenüber Dritten anhand des Beispiels von Gutscheinen: “Du gibst mir einen Gutschein und kannst dafür bestimmte Leistungen beziehen. Ich habe aber auch die Möglichkeit, den Gutschein an eine:n Dritte:n weiterzugeben, der:die den Gutschein dann wiederum bei dir einlösen kann. Bei E-Geld wird das im Hinblick auf die Forderung auf eine elektronische Ebene gehoben.”

Konzession als Zahlungsdienstleister und Konzession als E-Geld-Institut – eine Ergänzung oder ein völlig neues Gebiet?

Um als Unternehmen Zahlungsdienstleistungen durchführen zu dürfen, benötigt man von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine entsprechende Konzession- dasselbe gilt auch für den Fall, wenn ein Unternehmen Zahlungsdienstleistungen als E-Geld-Institut anbieten möchte. Toman erkennt hier teilweise eine Ergänzung, da man prinzipiell auch mit E-Geld Zahlungsvorgänge auslösen könne. Zum anderen sei aber auch ein wesentlicher Unterschied hervor zu heben.

Als Zahlungsdienstleister dürfe man zwar Zahlungen anstoßen, allerdings ist es einem Unternehmen damit nicht erlaubt, Kundengelder zu halten. Durch das E-Geld-Institut würde sich das ändern. Hier gebe es die Möglichkeit, dass die Kundengelder zeitlich unbegrenzt unmittelbar beim Emittenten bzw. beim Unternehmen selbst vorliegen (können). Diesen Aspekt wertet Toman als klaren Vorteil für Unternehmen.

Österreich bisher kein Vorreiter für E-Geld-Institute

Die E-Geld-Richtlinie existiert in Österreich schon verhältnismäßig lange. Nachdem die erste Richtlinie in den 2000er Jahren in Kraft trat, wurde sie 2010 novelliert. Zudem qualifiziert die FMA die typischen Kryptowährungen nicht als E-Geld. Bis die Richtlinie in Österreich aktiv genutzt wurde, hat es einige Zeit gedauert. Dass es nun doch der Fall ist, erklärt Toman mit der wachsenden Digitalisierung. Schließlich nehmen E-Geld-Zahlungen bzw. elektronische Zahlungen im Moment immer mehr Fahrt auf, was erklären würde, weshalb sich langsam auch größere österreichische Unternehmen wie Bitpanda dafür interessieren.

Da es aber in anderen EU-Staaten wie Malta bereits mehrere E-Geld-Institutionen gebe, würde Raphael Toman Österreich keine Vorreiterrolle zuweisen. Die Tatsache, dass hier erst im Jahr 2022 das erste E-Geld-Institut gemeldet wird, erklärt der Anwalt mit praktischen Gründen. In der EU sei es schließlich relativ einfach, sich in einem Staat eine Konzession zu holen und diese dann EU-weit zu nutzen.

Da man also nicht in jedem einzelnen Land einen Konzessionsprozess durchlaufen müsse, stelle sich für Unternehmen die Frage nach einem Land mit dem nötigen Know-how, dem notwendigen Personal, der angenehmsten Behörde, aber auch nach steuerlich günstigen Konditionen. Bisher seien Unternehmen hierfür also meist in Länder wie Litauen oder Malta gegangen. Die wenigen Erfahrungen der österreichischen FMA in diesem Bereich könnten nun aber aufgeholt werden. “Die FMA möchte es für Unternehmen attraktiver machen, in Österreich zu bleiben und sich diese Lizenz hier im Land zu holen”, meint Toman.

Bitpanda sind in Österreich die ersten mit dieser Konzession

Ein Bewusstsein für das Thema E-Geld war für Unternehmen also schon seit einiger Zeit im Hintergrund existent. “Nachdem dieser Begriff aber so schwer greifbar ist, und es mittlerweile einfach viele Produkte gibt, die auch technologisch in viele verschiedene Richtungen ausgestaltet sind, kann ich mir gut vorstellen, dass man sich jetzt dazu entschieden hat, sich das einfach mal zu holen. Damit umgeht man das Problem, dass die notwendige Konzession fehlt, wenn dann irgendwann in der Zukunft mal ein Produkt in dieser Richtung kommen sollte”, erklärt Toman.

Was man mit einer E-Geld-Konzession tun könnte

Bei diesem Schritt von Bitpanda geht es also nicht darum, dass die FMA die klassischen Kryptowährungen in Zukunft doch noch dem E-Geld-Begriff zuordnen könnten. Vielmehr geht es hier darum, dass man sich für eine Erweiterung der Produktpalette vorbereiten kann. Bitpanda selbst hält sich bei den genauen Plänen noch sehr bedeckt. Toman geht aber davon aus, dass in Österreich bald weitere Unternehmen nachziehen werden. Wenn man in diesem Bereich voll konzessioniert tätig sein und alle möglichen Produktportfolios abdecken möchte, würde man um diesen Schritt nicht umhin kommen. 

Gibt es ein Beispiel, was ein Unternehmen wie Bitpanda mit dieser neu gewonnenen E-Geld-Konzession anstellen könnte? Toman äußert eine Vermutung. Beispielsweise könnte das Scaleup einen eigenen Token ausgeben, welcher als E-Geld klassifiziert werden würde. Dieser könnte dann beispielsweise Ansprüche auf Dienstleistungen, wie Vergünstigungen bzw. Zugang zu Vorteilen, ergeben. Dann wäre Bitpanda selbst unmittelbar Emittent und könne zugleich Leistungen dafür herausgeben. “Aber vielleicht kommen sie auch auf eine ganz andere Idee”, stellt Toman abschließend fest. 

Für sämtliche Branchen relevant

Unternehmen, die digital sind bzw. werden möchten, müssten sich laut Toman früher oder später die Frage stellen, ob sie diese Konzession in Anspruch nehmen möchten. Dabei sei allerdings nicht zu vergessen, dass die E-Geld-Konzession mit einem erheblichen administrativen Aufwand einhergehen würde.

DisclaimerDie Bitpanda GmbH ist mit 3,9849 % an der Brutkasten Media GmbH beteiligt.

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Impression von der Preisverleihung im Vorjahr | (c) BMWET/Noisternig
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Auch dieses Jahr wird der Brigitte-Bierlein-Frauenpreis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) vergeben. Erstmalig erfolgt die Ausschreibung in Kooperation mit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Mit dem Preis soll die Sichtbarkeit von Frauen erhöht werden, die in den Bereichen Innovation, Unternehmertum und gesellschaftliches Engagement in Österreich tätig sind. Die Auszeichnung erinnert an die Namensgeberin Brigitte Bierlein, die erste Bundeskanzlerin in der Geschichte Österreichs, und würdigt zugleich das Lebenswerk der Schirmherrin des Preises, der ehemaligen Bundesministerin Maria Rauch-Kallat.

Ziel der Initiative ist es, Frauen im unternehmerischen und wirtschaftlichen Umfeld sichtbar zu machen und deren Leistungen durch öffentliche Aufmerksamkeit sowie politische Anerkennung zu unterstützen. Die Veranstalter:innen wollen damit erfolgreiche Frauen als Vorbilder für nachfolgende Generationen positionieren, um junge Talente zur Verfolgung von Laufbahnen in Wirtschaft, Forschung und Innovation zu motivieren. Das soll auch langfristig zum Abbau von Geschlechterungleichheiten in Führungspositionen beitragen.

Die Voraussetzungen für den Brigitte-Bierlein-Frauenpreis 2026

Konkret richtet sich die Ausschreibung an Frauen unter 35 Jahren, die in Führungspositionen oder mit Verantwortung in Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Organisationen tätig sind. Schwerpunkte liegen dabei auf den Bereichen Entrepreneurship, Innovation und Technologie, angewandte wirtschaftlich-technische Forschung und Wissenschaft, Familienunternehmen sowie Startups.

Für eine Nominierung müssen die Leistungen der Bewerberinnen einen Bezug zu Österreich aufweisen. Das kann durch eine Wirkung auf den Wirtschafts- oder Innovationsstandort, eine entsprechende Tätigkeit im Land oder relevante Projekte mit Österreich-Fokus passieren. Die Staatsbürgerschaft und der aktuelle Wohnsitz der Kandidatinnen sind für die Vergabe hingegen kein Kriterium.

Die Vorjahres-Preisträgerinnen: v.l. Marlene Rezk-Füreder (3. Platz), Anja Moser-Tscharf (2. Platz), Katharina Baumgartner (1. Platz), Lara Vadlau (Ehrenpreis); Foto: BMWET/Veronika Noisternig

Die drei Preiskategorien

Die Vergabe des Preises erfolgt dieses Jahr in drei Kategorien, die mit jeweils 5.000 Euro dotiert sind:

  • Entrepreneurship, Führungskräfte & Nachfolge: Diese vom BMWET vergebene Kategorie richtet sich an Frauen, die als Gründerinnen, Unternehmensübernehmerinnen oder Managerinnen mit Ergebnisverantwortung zur Entwicklung eines Unternehmens beitragen. Berücksichtigt werden laut Ausschreibung Leistungen in Bereichen wie Betriebsübernahmen, Generationenwechseln, Internationalisierung, Wachstum aus bestehenden Strukturen, Social Entrepreneurship sowie bei der Entwicklung nachhaltiger Geschäftsmodelle.
  • Forschung, Innovation & Transfer: In dieser von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) gestifteten Kategorie werden Frauen ausgezeichnet, die wissenschaftliche Arbeit mit wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Wirkung verbinden. Der Fokus liegt auf der Überführung von Forschungsergebnissen in marktfähige Anwendungen – wie etwa Spinoffs, technologiegetriebene Startups oder Kooperationsprojekte zwischen Wissenschaft und Wirtschaft – sowie auf Lösungen mit wirtschaftlicher Relevanz oder Skalierbarkeit.
  • Ehrenpreis Maria Rauch-Kallat: Gesellschaftlicher Impact & Role Model: Diese vom BMWET vergebene Auszeichnung würdigt Frauen, die durch eine Vorbildfunktion und einen gesellschaftlichen Beitrag über Branchengrenzen hinweg wirken. Preisträgerinnen sollen beispielhaft für gesellschaftlichen Wandel und Empowerment stehen. Die Ausgezeichnete erhält neben dem Preisgeld einen Platz im WoMentoring-Programm des club alpha.


Zeitplan und Nominierungsverfahren

Die Einreichfrist für Nominierungen hat bereits begonnen und läuft bis zum 17. August 2026. Für Mitte September ist die Veröffentlichung der Liste „35 under 35“ mit den nominierten Frauen vorgesehen. Anfang November tritt eine achtköpfige Fachjury aus den Bereichen Unternehmertum, Wissenschaft und Startups zusammen, um die Preisträgerinnen auszuwählen. Die feierliche Preisverleihung findet am 7. Dezember 2026 statt.

Nominierungen können sowohl als Selbstnominierung der Bewerberinnen als auch als Fremdnominierung durch Dritte eingereicht werden.


Jetzt Nominieren oder Bewerben!

Die Einreichung von Nominierungen und Bewerbungen ist über die Online-Formulare des Bundesministeriums möglich.

Weitere Details und die vollständigen Vergaberichtlinien stehen auf der offiziellen Website zum Preis zur Verfügung.

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