31.08.2016

E.D.D.I. – Open Source Software zum Chatbots bauen für jedermann

Seit Anfang des Jahres sind sie in aller Munde. Chatbots. Sie agieren sozusagen als virtuelle Gehilfen im Internet. Es ist jedoch äußerst komplex Chatbots zu programmieren. Die Open Source Software E.D.D.I. soll diesem Problem künftig Abhilfe schaffen.
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Dass Österreich (unter anderem) in Sachen technologischer Fortschritt meist etwas hinterher hinkt ist kein Geheimnis. Doch seit Anfang des Jahres treibt ein Hype sein Unwesen, bei dem die kleine Alpenrepublik ganz vorne dabei ist. Es geht um Chatbots. Gregor Jarisch, einer der Pioniere dieser Technologie, stellt der Community ab 8. Oktober eine Open Source Software zum Bau von Chatbots zur Verfügung.

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Chatbots als Unterstützung im Internet

„Menschen gehen in ein Geschäft, um sich beraten zu lassen. Ohne Ahnung bzw. Beratung ist man in einem Webshop relativ schnell ratlos. Chatbots sollen Menschen da unterstützen, wo Menschen eigentlich nicht sein können. Nämlich im Internet“, sagt Gregor Jarisch, einer der Entwickler der Chatbot-Software E.D.D.I. Chatbots können versuchen User bei Produktsuche oder auch im Zuge von First Level Support zu unterstützen.

„Chatbots unterstützen Menschen da wo sie nicht sein können. Im Internet.“

Open Source – ein Geben und Nehmen

E.D.D.I. Entwickler Gregor Jarisch
E.D.D.I. Entwickler Gregor Jarisch

„Der Gedanke hinter Open Source ist ein gemeinsames Geben und Nehmen. Wir stellen unsere Software und unser Know-How der Community zur Verfügung und appellieren, dass auch etwas zurückkommt. Natürlich kann jeder sein eigenes Ding entwickeln, aber dann sind wir wieder die letzten in Österreich. Wenn jeder etwas entwickelt und in die Community zurückfließen lässt, ist es eine Win-Win Situation für alle Beteiligten“, erzählt Jarisch über seine Beweggründe. Unterstützt wird das Projekt unter anderem von Chatbot-Mama Barbara Ondrisek. Sie hat mit „Mica, The Hipster Cat Bot“ den ersten Facebook-Chatbot Österreichs (und auch einer der ersten weltweit) entwickelt.

+++Mehr zum Thema: Chatbots, the next big thing?+++

Pionierarbeit trägt späte Früchte

Gregor Jarisch, heute technischer Produktentwickler im Digital Lab der Styria Digital Services und Daniel Horak, heute Geschäftsführer von CONDA haben E.D.D.I. in der Zeit von 2006-2012 entwickelt. „Wir haben viel Lehrgeld bezahlt und die Technologie hätte gut funktioniert. Es hat nur zu dieser Zeit einfach niemanden mehr interessiert“, erklärt Jarisch. Was die wenigsten wissen, es gab bereits 2003 einen Chatbot-Hype. Damals waren jedoch die Systeme noch zu langsam und die Bots zu schwach, folglich haben viele Menschen viel Geld verloren. „Wir wollten die Community weiterhin von Chatbots überzeugen, aber es hat nicht sollen sein“, erinnert sich Jarisch.

„Wir wollten die Community weiterhin von Chatbots überzeugen, aber es hat nicht sollen sein“

Warum es schwierig ist Bots zu programmieren

„Wenn etwas sprechen kann, ist es intelligent. So ist der allgemeine Glaube. Chatbots können zwar sprechen, aber intelligent sind sie eigentlich nicht“, sagt Jarisch. Beim Programmieren werden Konversationen so „vorbereitet und einstudiert“ wie sie ablaufen könnten. Dadurch, dass der Bot menschlich kommuniziert, hat der Mensch sehr hohe Erwartungen. Das Schwierigste sei es deshalb, den Bot so zu programmieren, dass der Bot den Mensch versteht und umgekehrt, so Jarisch weiters.


Die genauen Infos und den Link zu E.D.D.I. gibt es ab Oktober natürlich hier.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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