16.06.2021

Dtl.: Neue Steuerregeln für (Startup)-Mitarbeiterbeteiligungen – Ö unter Zugzwang

Mitarbeiterbeteiligungen sind für Startups in Deutschland aufgrund steuerlicher Verbesserungen künftig attraktiver. Warum in Österreich deshalb akuter Handlungsbedarf besteht, beleuchten die Experten von Ecovis im Gastkommentar.
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Mitarbeiterbeteiligung
© Adobe Stock/Studio Romantic

In Deutschland wurde die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen reformiert. Damit für Österreich kein Standortnachteil entsteht, muss nun auch hierzulande rasch gehandelt werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Aspekte der Änderungen sowie die Gründe für den Call for Action in der Alpenrepublik zusammengefasst.

1. Das steuerliche Dilemma mit Mitarbeiterbeteiligungen

Unabhängig davon, ob der Beteiligungserwerb mittels Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung erfolgt, kann es aufgrund einer verbilligten oder unentgeltlichen Anteilsgewährung bei den Begünstigten, die Dienstnehmer sind, zu einem geldwerten Vorteil (Verkehrswert der gewährten Anteile abzüglich eines allfälligen Kaufpreises) in der Form eines steuerpflichtigen Sachbezuges kommen.

Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen hohe Steuerbeträge und Lohnabgaben abgeführt werden müssten, obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass oft weder das Startup noch der Begünstigte über die notwendige Liquidität verfügen, um die entsprechenden Abgaben zu bezahlen (man spricht in diesen Fällen auch von „dry income“).

Im schlimmsten Fall wird im Zeitpunkt der Anteilsgewähr von einem geldwerten Vorteil ausgegangen, letztendlich schafft das Startup aber den Durchbruch nicht, sodass der erhoffte Liquiditätszufluss nicht eintritt. Den Mitarbeiter würde somit ein doppeltes Risiko treffen: einerseits eine Vorabbesteuerung ohne Cash-Zufluss und andererseits ein zu niedriger Cash-Zufluss im Hinblick auf den ursprünglich besteuerten geldwerten Vorteil.

Völlig ausgeklammert wird dabei auch noch die Bewertungsproblematik von Startups. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Liquidation des Startups) und dem Totalverlust. Im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen tragen die Begünstigten eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes eines Startups daher ein wesentlich höheres Risiko hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung. Anhand dieser Bandbreite zeigt sich, dass die Wertfindung der Komponente für die Chance auf eine künftige Wertsteigerung zum Zeitpunkt der Anteilsgewährung mitunter schwierig sein kann und zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen kann. Zumal das Finanzamt den Fall erst später prüft und dann die tatsächliche Entwicklung kennt und unterstellt, dass diese Entwicklung damals schon absehbar war.

2. Neue attraktive Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland

Höhere Steuerfreibeträge und zwölf Jahre Steuerpause

Ab 1.7.2021 gibt es steuerliche Erleichterungen, die gerade für Start-ups und junge Unternehmen attraktiv sind. Der jährliche Freibetrag für die Übernahme von Firmenanteilen durch Mitarbeiter steigt von 360 Euro auf 1.440 Euro. Der übersteigende geldwerte Vorteil aus der Mitarbeiterbeteiligung bleibt zunächst zeitlich befristet steuerfrei, d.h. der geldwerte Vorteil wird zwar im Zuge der unentgeltlichen bzw. verbilligten Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung ermittelt, die Lohnsteuer wird jedoch noch nicht erhoben. Die Sozialversicherungsbeiträge hingegen unterfallen keiner vorteilhaften Behandlung außer die Beitragsbemessungsgrenzen werden überschritten. Begünstigt werden ausschließlich Vermögensbeteiligungen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, f bis l und Abs. 2 bis 5 des 5. dVermBG, darunter fallen Aktien, GmbH-Beteiligungen, gewissen Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und stille Beteiligungen.

Von dieser Neuregelung profitieren aber nur junge KMUs. Unter jungen KMUs versteht der deutsche Gesetzgeber Unternehmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Unternehmensgründung liegt nicht mehr als zwölf Jahre zurück
  • die EU-Kriterien für KMUs werden erfüllt (Vollzeitbeschäftigte < 250 und Jahresumsatz ≤ EUR 50 Mio bzw Jahresbilanzsumme ≤ EUR 43 Mio)

Die Vorteile werden ferner nur dann gewährt, sofern die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.

Ab wann die Steuer zuschlägt

Die Besteuerung wird in folgenden Fällen nachgeholt:

  • nach dem Verstreichen von 12 Jahren seit der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung oder
  • der Mitarbeiter überträgt oder verschenkt seine Beteiligung ganz oder teilweise oder
  • die Gesellschaft wird liquidiert oder
  • die Vermögensbeteiligung wird in ein Betriebsvermögen eingelegt, oder
  • der Mitarbeiter verlässt das Unternehmen (in diesem Fall gibt es aber eine äußerst attraktive Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber die bisher nicht festgesetzte Lohnsteuer zum Ende des Arbeitsverhältnisses, dann führt dies zu keinem weiteren geldwerten Vorteil, welcher normalerweise bei Nettolohnvereinbarungen entsteht)

Hinweis: Findet ein Betriebsübergang iSd § 613a dBGB statt, so fällt dies nicht unter eine schädliche Maßnahme, die eine Besteuerung bewirkt.

Weitere Vorteile

Durch § 19a Abs. 1 dEStG-E wird eine etwaige Festsetzungsverjähung und damit auch die Stundungszinsen vermieden.

Daneben gibt es eine maßgebliche Begünstigung hinsichtlich einer möglichen negativen Wertentwicklung: Ist der gemeine Wert der Beteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Mitarbeiters im Zeitpunkt der vorzunehmenden Besteuerung unter den ursprünglich nicht besteuerten geldwerten Vorteil gesunken, so unterliegt nur der (dann geringere) gemeine Wert der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt abzüglich einer geleisteten Zuzahlung der Besteuerung. Diese lohnsteuermindernde Wirkung entfällt nur dann, wenn die Wertminderung der Vermögensbeteiligung nicht auf eine betriebliche Maßnahme zurückzuführen ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme (insbesondere Ausschüttung oder Einlagerückgewähr) beruht. Kursgewinne unterliegen nur hinsichtlich des § 32d Abs. 1 dEStG bzw. des Teileinkünfteverfahrens der Besteuerung.

Ein weiteres Zuckerl hat der deutsche Gesetzgeber eingebaut: Halten Mitarbeiter die Mitarbeiterbeteiligung mindestens 3 Jahre, dann kommen Mitarbeiter mit Beteiligungen in den Genuss einer Fünftel-Regelung. Nur ein Fünftel des geldwerten Vorteils wirkt sich auf den progressiven Steuersatz aus. Somit profitieren die Mitarbeiter von einem günstigeren Steuersatz.

3. Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Österreich – es gibt Handlungsbedarf („Call for Action“)

Unsere deutschen Nachbarn sind jetzt wirklich ordentlich „vorgeprescht“, nicht alle Themen wurden dabei angegangen (das schwierige Bewertungsthema bleibt), durch die Möglichkeit der Steuerstundung (max. 12 Jahre) und der begünstigten Besteuerung (Behaltedauer von 3 Jahren vorausgesetzt) wurde die Wichtigkeit dieses Themas für die Startup-Welt aber in Deutschland erkannt.

Auch die Möglichkeit, allfälliger Wertreduzierungen in den Folgejahren steuerlich berücksichtigen zu können, klingt vielversprechend.

Vor diesem Hintergrund führt eine Schlechterstellung von Startups und deren Mitarbeitern im Vergleich zu unmittelbar angrenzenden Nachbarländern wie Deutschland zu einem nicht gerechtfertigten Standortnachteil für Österreich. Nachdem der österreichische Gesetzgeber bislang noch nicht aktiv geworden ist, besteht ein dringender Handlungsbedarf, um derartige Standortnachteile zu vermeiden.

Dieser Gastbeitag wurde von David Gloser und Christoph Puchner, beide Partner bei Ecovis Austria sowie Martin Liepert und Carmen Hartlaub, beide Ecovis München. ECOVIS Austria & Deutschland betreuen zahlreiche Startups und verfügen über langjährige Erfahrung in der Startup-Beratung.

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Aithyra, KI Insitut, Biomedizin
(c) ÖAW/Natascha Unkart - Michael Bronstein, Gründungsdirektor Aithyra und Anita Ender, Geschäftsführerin.

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) baut ihren Schwerpunkt in den Life Sciences weiter aus und eröffnet mit einer Förderung in Höhe von 150 Millionen Euro der Boehringer Ingelheim Stiftung (BIS) ein Institut für Künstliche Intelligenz in der Biomedizin. Das neue Institut mit dem Namen Aithyra soll über die Entwicklung KI-gestützter Forschungsansätze revolutionäre Fortschritte in der Biomedizin erzielen. Und durch die Mithilfe der KI gewonnenen Erkenntnisse zur Förderung der menschlichen Gesundheit beitragen.

Die BIS und die ÖAW konnten Michael Bronstein, DeepMind Professor an der Universität Oxford, als Gründungsdirektor des Instituts gewinnen. Geschäftsführerin wird Anita Ender.

Aithyra am Vienna BioCenter Campus

Die für die Unterbringung notwendigen Mittel werden zu zwei Dritteln aus Mitteln vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie zu einem Drittel durch eine Förderung der Stadt Wien getragen. Die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem auch das Institut final untergebracht wird, übernimmt im Auftrag der Stadt die Wirtschaftsagentur Wien. Aithyra wird in einem neu zu errichtenden Gebäude am Vienna BioCenter Campus (VBC) in Wien-Landstraße angesiedelt.

“AI wird die biologische Revolution des nächsten Jahrzehnts antreiben. Das langfristige Ziel ist es, die menschliche Gesundheit zu verbessern. Aithyra wird dazu beitragen, das Beste aus der Welt der akademischen Forschungslandschaft, der Wirtschaft und der Startups zu verbinden, indem es einen Mix aus Expert:innen aus der KI und den Lebenswissenschaften zusammenbringt. ,We will make Aithyra the place where magic happens'”, sagt Bronstein.

150 Millionen für 12 Jahre

Die Boehringer Ingelheim Stiftung mit Sitz in Mainz fördert die Gründung und den operativen Betrieb des Instituts wie erwähnt mit 150 Millionen Euro für die kommenden zwölf Jahre. Das gilt als die größte, private Forschungsförderung, die es in Österreich je gab.

Gemeinsam mit der ÖAW will sie mit dieser Initiative ein in Europa einmaliges Exzellenz-Institut etablieren, in dem Forschende aus dem Bereich der KI und der biomedizinischen Forschung von Beginn an ihre jeweilige Expertise kombinieren.

Das Aithyra-Institut als “erstes seiner Art in Österreich und in Europa” soll zudem die besten Forschungsansätze aus der Welt der Academia, forschender Unternehmen und Startups vereinen und sich mit universitären und außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen im In- und Ausland eng vernetzen.

Aithyra: Neue Wege der Kooperation

Konkretes Ziel ist es, ein tieferes Verständnis von biomedizinischen Zusammenhängen zu erlangen, um Erkrankungen besser zu verstehen, schnellere und zuverlässigere Diagnosen zu ermöglichen sowie Therapieentwicklungen für derzeit unheilbare Krankheiten zu unterstützen.

“KI- und Life Sciences-Expert:innen wollen im Institut auf eine neue Weise eng zusammenarbeiten: KI-Forschende sind von Anfang an in die biomedizinische Forschung, in Experimente und in die Auswertung der Daten miteinbezogen – und nicht wie bisher üblich erst im Anschluss”, heißt es per Aussendung. Die Ergebnisse und Daten werden künftig für alle Forschenden weltweit nach dem Open-Access Prinzip zugänglich sein.

Name aus der griechischen Mythologie

Gründungsdirektor Michael Bronstein hat Informatik studiert und am Technion – Israel Institute of Technology in Haifa promoviert. Bevor er Professor in Oxford wurde, hatte er eine Professur am Imperial College London sowie Gastprofessuren in Stanford, am MIT und in Harvard inne. Und hat mehrere Startups gegründet. Er erhielt zudem in seiner Laufbahn bisher fünf Grants des European Research Council (ERC).

Um den “zukunftsgewandten Charakter des Instituts zu unterstreichen”, haben die Projektpartner beschlossen, auch für die Namensfindung einen innovativen Ansatz zu wählen. Sie haben den Namen in Zusammenarbeit mit einer KI entwickelt.

Um den Geist von KI und Biomedizin zu verkörpern, wurde die griechische Mythologie als Inspiration herangezogen und mit den Zielen des neuen Instituts verknüpft – und Aithyra war geboren. Laut der von der KI generierten Hintergrundgeschichte ist sie die Tochter von Athene, der Göttin der Weisheit, und Asclepius, dem Gott der Medizin, und ist somit Schutzpatronin und Quelle der Inspiration.

“Aithyra wird neue Impulse für exzellente Wissenschaft setzen und schafft Freiräume sowie beste Bedingungen für herausragende Forschende”, sagt Christoph Boehringer, Vorsitzender der Boehringer Ingelheim Stiftung. “Damit geht die Boehringer Ingelheim Stiftung den nächsten Schritt in ihrem Engagement für exzellente Grundlagenforschung in Medizin, Biologie, Chemie und Pharmazie.”

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