14.01.2020

Die Rolle des Vorsitzenden in der GmbH-Generalversammlung

In der ersten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Einflussnahme auf den Vorsitzenden im "stärksten Organ" der GmbH – der Generalversammlung – relativiert.
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Philip Rosenauer von PHH Rechtsanwälter erklärt: Der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung
(c) PHH Rechtsanwälte: Philip Rosenauer

Die GmbH ist hierzulande die beliebteste Rechtsform bei Startups, aufgrund der beschränkten Haftung der Founder in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. In dieser Gruppierung bilden die Founder, als sämtliche Gesellschafter nach der Gründung, anfangs die GmbH-Generalversammlung. Das GmbH-Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Gesellschafter durch Beschlussfassung in der Generalversammlung über (i) außergewöhnliche Geschäfte (mit anderen Worten, sofern ein Rechtsgeschäft – wie zB. im Fall der Aufnahme einer hohen Kreditsumme – einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat und nicht zum Tagesgeschäft gehört), (ii) Weisungen an die Geschäftsführung, und (iii) die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen entscheiden. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung und der damit verbundenen Befugnis zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung wird die Generalversammlung somit zurecht als „stärkstes Organ“ der GmbH bezeichnet. Doch welche Rolle spielt der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung?

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Wie wird der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung bestimmt?

Das GmbH-Gesetz beinhaltet keine Regelungen zum Erfordernis eines Vorsitzenden in einer Generalversammlung. Ein Vorsitzender ist daher nicht zwingend erforderlich und es bestehen auch keine gesetzlichen Regelungen über die Wahl und, im Falle der Bestellung, über die Rechte eines Vorsitzenden. Konkrete Regelungen dazu können im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder in einem Syndikatsvertrag zwischen den Gesellschaftern (z.B. Foundern und Investoren) getroffen werden.

Der Gestaltungsspielraum bei den Regelungen zur Wahl des Vorsitzenden umfasst unter anderem die Möglichkeit einen Gesellschafter, Geschäftsführer, oder Dritten (z.B. Rechtsanwalt) vorzusehen und dabei die Wahl des Vorsitzenden aus dem vorgenannten Personenkreis zB einem speziellen Gesellschafter zu übertagen oder zwischen den Gesellschaftern „rotieren“ zu lassen.

Welche Aufgaben hat der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung?

Der Vorsitzende einer Generalversammlung leitet diese Versammlung durch Feststellung der Beschlussfähigkeit, Wahl der Abstimmungsform, Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (z.B. die Festlegung der Redezeit, Erteilung sowie Entziehung des Wortes, Zulassung des Stimmrechts bzw. Ausspruch eines Stimmverbots bei Interessenskonflikten eines Gesellschafters), und Feststellung der Abstimmungsergebnisse nach durchgeführter Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten.

Die Befugnisse des Vorsitzenden einer GmbH-Generalversammlung können somit weitreichende Folgen für das Zustandekommen eines Beschlusses und somit auch für das Startup haben. Beispielsweise ist zur Umsetzung einer Kapitalerhöhung aufgrund eines akuten Liquiditätsbedarfs sowie im Fall eines Pivots aufgrund eines geänderten Marktumfelds (als Änderung der Geschäftspolitik und des Unternehmensgegenstandes) in einer Generalversammlung ein Beschluss zu fassen. Wird das Abstimmungsergebnis durch den Vorsitzenden nicht festgestellt oder einem Gesellschafter aufgrund vermeintlicher Interessenskonflikte (z.B. wegen der Verfolgung von Eigeninteressen) ein Stimmverbot auferlegt, kann dies für die Umsetzung einer dringlichen Maßnahme entscheidend sein.

Erkenntnisse aus der höchstgerichtlichen Entscheidung

Im Anlassfall der ersten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Einflussnahme auf den Vorsitzenden im „stärksten Organ“ der GmbH – der Generalversammlung – relativiert. Wie bereits thematisiert, kann einzelnen Gesellschaftern (somit Foundern und Investoren) ein Recht zur Wahl des Vorsitzenden eingeräumt werden. Ernennt ein Gesellschafter einen Vorsitzenden, so hat diese Person das Amt des Vorsitzenden gänzlich unparteilich auszuüben. Dasselbe gilt – und darin liegt die wesentliche Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs – auch für einen von seinem Mandanten ernannten Rechtsanwalt. Ernennt daher ein Gesellschafter dessen Rechtsanwalt, so hat dieser den Vorsitz gänzlich unparteilich auszuüben und ist entgegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung der Interessen seines Mandanten in diesem Ausnahmefall nicht an Weisungen seines Mandanten gebunden.

To cut it short

Der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung kann maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Startups nehmen, wobei die Ausübung der Befugnisse ausschließlich unparteilich zu erfolgen hat. Diese Unparteilichkeit kann auch nicht durch ein Auftragsverhältnis mit einem Rechtsanwalt umgangen werden. Somit sind vertragliche Ernennungsrechte einzelner Gesellschafter (Founder sowie Investoren) weiterhin von Bedeutung, wobei Unparteilichkeit und Sachlichkeit bei der Funktionsausübung des Vorsitzenden dessen Eigeninteressen voranzustellen sind.


Zum Autor

Dr. Philip Rosenauer, LL.M., ist Rechtsanwalt und Experte für Gesellschaftsrecht, M&A, Kapitalmarkt und Startups sowie Investoren bei PHH Rechtsanwälte.

Über PHH Rechtsanwälte

PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien ist eine der Top-Anwaltskanzleien für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Österreich. Seit ihrer Gründung 2001 ist die Kanzlei stetig gewachsen und wurde international mehrfach ausgezeichnet. Die elf PHH-Partner und knapp 40 Juristen arbeiten in Experten-Clustern, die von M&A über Prozessführung zu Wirtschaftsstrafrecht reichen. PHH steht für persönliche und kompetente Beratung, Loyalität ihren Kunden gegenüber und kreative Lösungsansätze.

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Daniel Metzler, CEO Isar Aerospace © Isar Aerospace

Isar Aerospace mit Sitz in Ottobrunn (München) entwickelt und baut Trägerraketen für den Transport von kleinen und mittleren Satelliten sowie Satellitenkonstellationen in die Erdumlaufbahn – brutkasten berichtete. Gegründet wurde das SpaceTech-Unternehmen 2018 vom Vorarlberger Daniel Metzler gemeinsam mit Josef Fleischmann und Markus Brandl. Vor knapp einem Jahr erhielt das SpaceTech 150-Millionen-Euro-Investment.

„Weltraum keine Grenze mehr“

Nun vermeldet man eine Series D in Höhe von 270 Millionen Euro. Zu den neuen Investierenden der Runde zählen Island Green Capital und Molten Ventures; daneben sind bestehende Kapitalgebende mit erheblichen Zusagen beteiligt, darunter HV Capital, Lakestar und UVC Partners. Letzterer unterstützt Isar Aerospace bereits seit 2018, als das Unternehmen aus dem studentischen Raketenteam WARR der Technischen Universität München hervorging.

Der Vorarlberger Daniel Metzler, Mitgründer und CEO von Isar Aerospace, kommentiert die Runde wie folgt: „Der Weltraum ist keine Grenze mehr; er ist die Infrastruktur nationaler Macht. Mit dieser strategischen Unterstützung erweitern wir den Zugang zum Weltraum für Nationen weltweit und liefern ein orbitales Startsystem im großen Maßstab für staatliche und kommerzielle Kundschaft.“

Isar Aerospace möchte „Lücke schließen“

Europa führte 2025 weniger als zehn orbitale Starts durch – rund ein Zwanzigstel dessen, was die USA im selben Zeitraum erreichten. Isar Aerospace ist eigenen Angaben zufolge das einzige private europäische Unternehmen, das die Kapazitäten und die Infrastruktur im großen Maßstab aufbaue, um diese Lücke zu schließen.

Die neue Produktionsstätte von Isar Aerospace in Parsdorf bei München – Europas größte integrierte Fabrik für Trägerraketen – ist darauf ausgelegt, bis zu 40 Spectrum-Trägerraketen pro Jahr zu fertigen, mit einem hohen Automatisierungsgrad und einer vertikalen Integration, die Design, Fertigung und Tests nahezu vollständig im eigenen Haus abdeckt, heißt es. Nach der ersten Startrampe in Norwegen plant Isar Aerospace einen zweiten Startplatz am Spaceport Nova Scotia in Kanada.

Isar Aerospace: „Weltraummarkt gewinnen“

„Weltraumstarts dienten schon immer zivilen und kommerziellen Zwecken und tun dies weiterhin. Doch innerhalb der vergangenen zwölf Monate ist die Nachfrage aus Verteidigung und öffentlicher Hand als Teil der Kundenbasis von Isar Aerospace deutlich gewachsen. Sie spiegelt die wachsende Erkenntnis europäischer Regierungen wider, dass ein souveräner Zugang zum Weltraum zu einer immer wichtigeren Fähigkeit wird“, liest man in diesem Sinne in der Aussendung.

„Der Zugang zum Weltraum ist eine strategische Notwendigkeit für Deutschland und Europa“, fügt Johannes von Borries, Partner bei UVC Partners, an. „Isar Aerospace ist das Unternehmen, das dafür am besten aufgestellt ist. Mit dieser Finanzierungsrunde verfügt das Team über die finanziellen Mittel, um das System weiter zu testen und eine stabile Trägerrakete zu erreichen. Gleichzeitig fährt es die Serienfertigung der Raketen hoch. So kann Isar Aerospace einen erheblichen Teil des Weltraummarkts für sich gewinnen.“

Das Münchner Unternehmen bereitet bereits den nächsten Qualifikationsflug mit dem Namen „Onward and Upward“ vor. Die Mission soll fünf CubeSats sowie ein Experiment im Rahmen des ESA-Boost!-Programms ins All transportieren. Das Startfenster öffnet sich vom 15. bis 21. Juni am unternehmenseigenen Startkomplex bei Andøya Space in Norwegen – vorbehaltlich Wetter, Sicherheit und Verfügbarkeit des Startgeländes.

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Die Rolle des Vorsitzenden in der GmbH-Generalversammlung

Die GmbH ist hierzulande die beliebteste Rechtsform bei Startups, aufgrund der beschränkten Haftung der Founder in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. In dieser Gruppierung bilden die Founder, als sämtliche Gesellschafter nach der Gründung, anfangs die GmbH-Generalversammlung. Das GmbH-Gesetz beinhaltet keine Regelungen zum Erfordernis eines Vorsitzenden in einer Generalversammlung. Die Befugnisse des Vorsitzenden einer GmbH-Generalversammlung können somit weitreichende Folgen für das Zustandekommen eines Beschlusses und somit auch für das Startup haben. Wie bereits thematisiert, kann einzelnen Gesellschaftern ein Recht zur Wahl des Vorsitzenden eingeräumt werden. Ernennt ein Gesellschafter einen Vorsitzenden, so hat diese Person das Amt des Vorsitzenden gänzlich unparteilich auszuüben.

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