14.01.2020

Die Rolle des Vorsitzenden in der GmbH-Generalversammlung

In der ersten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Einflussnahme auf den Vorsitzenden im "stärksten Organ" der GmbH – der Generalversammlung – relativiert.
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Philip Rosenauer von PHH Rechtsanwälter erklärt: Der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung
(c) PHH Rechtsanwälte: Philip Rosenauer

Die GmbH ist hierzulande die beliebteste Rechtsform bei Startups, aufgrund der beschränkten Haftung der Founder in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. In dieser Gruppierung bilden die Founder, als sämtliche Gesellschafter nach der Gründung, anfangs die GmbH-Generalversammlung. Das GmbH-Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Gesellschafter durch Beschlussfassung in der Generalversammlung über (i) außergewöhnliche Geschäfte (mit anderen Worten, sofern ein Rechtsgeschäft – wie zB. im Fall der Aufnahme einer hohen Kreditsumme – einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat und nicht zum Tagesgeschäft gehört), (ii) Weisungen an die Geschäftsführung, und (iii) die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen entscheiden. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung und der damit verbundenen Befugnis zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung wird die Generalversammlung somit zurecht als „stärkstes Organ“ der GmbH bezeichnet. Doch welche Rolle spielt der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung?

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Wie wird der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung bestimmt?

Das GmbH-Gesetz beinhaltet keine Regelungen zum Erfordernis eines Vorsitzenden in einer Generalversammlung. Ein Vorsitzender ist daher nicht zwingend erforderlich und es bestehen auch keine gesetzlichen Regelungen über die Wahl und, im Falle der Bestellung, über die Rechte eines Vorsitzenden. Konkrete Regelungen dazu können im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder in einem Syndikatsvertrag zwischen den Gesellschaftern (z.B. Foundern und Investoren) getroffen werden.

Der Gestaltungsspielraum bei den Regelungen zur Wahl des Vorsitzenden umfasst unter anderem die Möglichkeit einen Gesellschafter, Geschäftsführer, oder Dritten (z.B. Rechtsanwalt) vorzusehen und dabei die Wahl des Vorsitzenden aus dem vorgenannten Personenkreis zB einem speziellen Gesellschafter zu übertagen oder zwischen den Gesellschaftern „rotieren“ zu lassen.

Welche Aufgaben hat der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung?

Der Vorsitzende einer Generalversammlung leitet diese Versammlung durch Feststellung der Beschlussfähigkeit, Wahl der Abstimmungsform, Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (z.B. die Festlegung der Redezeit, Erteilung sowie Entziehung des Wortes, Zulassung des Stimmrechts bzw. Ausspruch eines Stimmverbots bei Interessenskonflikten eines Gesellschafters), und Feststellung der Abstimmungsergebnisse nach durchgeführter Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten.

Die Befugnisse des Vorsitzenden einer GmbH-Generalversammlung können somit weitreichende Folgen für das Zustandekommen eines Beschlusses und somit auch für das Startup haben. Beispielsweise ist zur Umsetzung einer Kapitalerhöhung aufgrund eines akuten Liquiditätsbedarfs sowie im Fall eines Pivots aufgrund eines geänderten Marktumfelds (als Änderung der Geschäftspolitik und des Unternehmensgegenstandes) in einer Generalversammlung ein Beschluss zu fassen. Wird das Abstimmungsergebnis durch den Vorsitzenden nicht festgestellt oder einem Gesellschafter aufgrund vermeintlicher Interessenskonflikte (z.B. wegen der Verfolgung von Eigeninteressen) ein Stimmverbot auferlegt, kann dies für die Umsetzung einer dringlichen Maßnahme entscheidend sein.

Erkenntnisse aus der höchstgerichtlichen Entscheidung

Im Anlassfall der ersten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Einflussnahme auf den Vorsitzenden im „stärksten Organ“ der GmbH – der Generalversammlung – relativiert. Wie bereits thematisiert, kann einzelnen Gesellschaftern (somit Foundern und Investoren) ein Recht zur Wahl des Vorsitzenden eingeräumt werden. Ernennt ein Gesellschafter einen Vorsitzenden, so hat diese Person das Amt des Vorsitzenden gänzlich unparteilich auszuüben. Dasselbe gilt – und darin liegt die wesentliche Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs – auch für einen von seinem Mandanten ernannten Rechtsanwalt. Ernennt daher ein Gesellschafter dessen Rechtsanwalt, so hat dieser den Vorsitz gänzlich unparteilich auszuüben und ist entgegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung der Interessen seines Mandanten in diesem Ausnahmefall nicht an Weisungen seines Mandanten gebunden.

To cut it short

Der Vorsitzende der GmbH-Generalversammlung kann maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Startups nehmen, wobei die Ausübung der Befugnisse ausschließlich unparteilich zu erfolgen hat. Diese Unparteilichkeit kann auch nicht durch ein Auftragsverhältnis mit einem Rechtsanwalt umgangen werden. Somit sind vertragliche Ernennungsrechte einzelner Gesellschafter (Founder sowie Investoren) weiterhin von Bedeutung, wobei Unparteilichkeit und Sachlichkeit bei der Funktionsausübung des Vorsitzenden dessen Eigeninteressen voranzustellen sind.


Zum Autor

Dr. Philip Rosenauer, LL.M., ist Rechtsanwalt und Experte für Gesellschaftsrecht, M&A, Kapitalmarkt und Startups sowie Investoren bei PHH Rechtsanwälte.

Über PHH Rechtsanwälte

PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien ist eine der Top-Anwaltskanzleien für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Österreich. Seit ihrer Gründung 2001 ist die Kanzlei stetig gewachsen und wurde international mehrfach ausgezeichnet. Die elf PHH-Partner und knapp 40 Juristen arbeiten in Experten-Clustern, die von M&A über Prozessführung zu Wirtschaftsstrafrecht reichen. PHH steht für persönliche und kompetente Beratung, Loyalität ihren Kunden gegenüber und kreative Lösungsansätze.

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Vereinsplaner-Gründer (v.l.) Lukas Krainz und Mathias Maier © Vereinsplaner

Das oberösterreichische Software-Startup Vereinsplaner, das 2019 von Lukas Krainz und Mathias Maier gegründet wurde, setzt den nächsten Wachstumsschritt. Nach eigenen Angaben betreut das Unternehmen bereits rund 7.500 Vereine auf dem deutschen Markt. Nun soll die Präsenz mit einer eigenen Niederlassung im grenznahen Passau weiter ausgebaut werden, um die Betreuung vor Ort sowie lokale Partnerschaften zu intensivieren.

Strategische Überlegungen zum Markteintritt

Eine klassische Finanzierungsrunde ist aktuell zwar nicht geplant, für strategische M&A-Optionen hält sich Krainz die Option jedoch offen. Denn im deutschen Markt trifft das Startup auf drei bis vier relevante Mitbewerber. „Was für uns spannend sein könnte, ist einen Mitbewerber zu übernehmen oder sich mit einem Mitbewerber zusammenzuschließen“, erklärt der Gründer im Interview. Man will am deutschen Markt so verstärkt Präsenz zeigen und ihn nach uns nach erschließen.

Bereits im Vorjahr gab es erste Sondierungsgespräche mit größeren deutschen Konkurrenten, unter anderem aus Berlin, bezüglich potenzieller Fusionen oder Übernahmen. „Daraus ist schlussendlich aber nichts Konkreteres geworden“, so der Gründer weiter. Ob die Konsolidierungspläne vielleicht doch noch realisierbar werden, bleibt abzuwarten. Die Ansage seitens Vereinsplaner: „Wir wollen den deutschen Markt nicht kampflos irgendeinem deutschen Mitbewerber überlassen.“

Finanzierung aus dem eigenen Cashflow

Im März 2022 machte das Startup mit einem Auftritt bei der TV-Show „2 Minuten 2 Millionen“ auf sich aufmerksam. Damals stiegen Hermann Futter, Geschäftsführer der Compass-Gruppe, mit einer 15-prozentigen Beteiligung sowie die 8eyes GmbH der Runtastic-Gründer mit Christian Kaar als Lead (3,75 Prozent Anteile) mit insgesamt einer halben Million Euro ein – brutkasten berichtete.

Die Expansion in den Nachbarmarkt erfolgt nun allerdings ohne frisches externes Kapital. Co-Gründer Lukas Krainz erklärt zur aktuellen wirtschaftlichen Lage: „Mit Vereinsplaner wachsen wir im aktuellen Geschäftsjahr Year-to-Date in einem dreistelligen Prozentbereich. In den letzten Monaten haben wir so einen deutlichen Cashflow-Überschuss erzielt, den wir in die nächste Wachstumsphase und einen zielgerichteten Service investieren möchten.“

Regulatorische Anpassung für den deutschen Markt

Um den rechtlichen Anforderungen in Deutschland zu begegnen, wurde die Softwarearchitektur in den vergangenen Monaten angepasst. Das Tool bildet laut Angaben des Unternehmens nun die spezifischen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für deutsche Vereine ab, insbesondere hinsichtlich der Gemeinnützigkeit und der internen Buchhaltung. Durch Schnittstellen zu deutschen Banken sowie einen DATEV-Export soll eine nahtlose Integration für Schatzmeister:innen und Steuerberater:innen ermöglicht werden.

Für den physischen Markteintritt fiel die Wahl ganz bewusst auf Passau, erklärt Krainz im Interview. In Passau soll nun ein eigenes Team aufgebaut werden, das primär den Support für den deutschen Markt übernimmt, um die Betreuung vor Ort sowie lokale Wirtschaftspartnerschaften effizient zu intensivieren.

Neues Payment-Feature im Sommer

Als nächsten strategischen Meilenstein kündigt das Startup für den Sommer 2026 die Funktion „Vereinsplaner Payment“ an. Damit baut das Unternehmen seine finanzielle Verwaltung weiter aus, für die bereits zuvor erste Features gestartet wurden – brutkasten berichtete.

Mit dem neuen Payment-Tool können Mitgliedsbeiträge künftig direkt über die Software abgewickelt und vollständig automatisiert werden. Technisch kooperiert das Startup hierfür im Hintergrund mit dem US-Zahlungsdienstleister Stripe. Das Unternehmen verrät außerdem, dass der Prozess den digitalen Einzug, die Zuordnung der Zahlungen sowie die automatische Verbuchung im System ohne manuellen Aufwand für die Vereinsvorständ:innen umfassen soll. Auch ein Ticketing-System ist laut Gründer bereits in der Pipeline.

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Die Rolle des Vorsitzenden in der GmbH-Generalversammlung

Die GmbH ist hierzulande die beliebteste Rechtsform bei Startups, aufgrund der beschränkten Haftung der Founder in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. In dieser Gruppierung bilden die Founder, als sämtliche Gesellschafter nach der Gründung, anfangs die GmbH-Generalversammlung. Das GmbH-Gesetz beinhaltet keine Regelungen zum Erfordernis eines Vorsitzenden in einer Generalversammlung. Die Befugnisse des Vorsitzenden einer GmbH-Generalversammlung können somit weitreichende Folgen für das Zustandekommen eines Beschlusses und somit auch für das Startup haben. Wie bereits thematisiert, kann einzelnen Gesellschaftern ein Recht zur Wahl des Vorsitzenden eingeräumt werden. Ernennt ein Gesellschafter einen Vorsitzenden, so hat diese Person das Amt des Vorsitzenden gänzlich unparteilich auszuüben.

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