31.03.2021

der brutkasten übernimmt das VentureCapital Magazin von GoingPublic Media in Deutschland

Der brutkasten setzt seinen Expansionskurs in Deutschland fort und übernimmt mit dem VentureCapital Magazin die führende Plattform der Beteiligungsindustrie im deutschsprachigen Raum.
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Der brutkasten übernimmt das VentureCapital Magazin in Deutschland © brutkasten Media
Der brutkasten übernimmt das VentureCapital Magazin in Deutschland © brutkasten Media

Das führende deutschsprachige Medium für die GestalterInnen der Zukunft, der brutkasten, setzt seine Expansion fort und übernimmt von der GoingPublic Media AG, München, den Geschäftsbereich VentureCapital Magazin. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Nach erfolgreicher Übernahme von StartingUp und gründerberater.de sowie starkem Wachstum im vergangenen Jahr, setzt der brutkasten seinen Expansionskurs in Deutschland fort und intensiviert seine Tätigkeit vor Ort. 

Seit Mai 2000 informiert das VentureCapital Magazin InvestorInnen, innovative UnternehmerInnen und Intermediäre über Trends, Transaktionen und Hintergründe rund um privates Beteiligungskapital, Entrepreneurship und Technologien. Zusammen mit den Online-Produkten vc-magazin.de, diversen Kanälen in den Sozialen Medien sowie dem wöchentlichen Newsletter „Private Equity Flash“ stellt das VentureCapital Magazin die führende Plattform der Beteiligungsindustrie im deutschsprachigen Raum dar. Eigene Veranstaltungen und zahlreiche Medienpartnerschaften für die Events der Branche runden das Angebot der Plattform ab, die für eine Eigenkapital- und GründerInnenkultur im deutschsprachigen Raum steht. 

VentureCapital Magazin bleibt eigenständig

Die Plattform VentureCapital Magazin wird eigenständig weiterbetrieben. Bestehende KundInnen können alle Services und Produkte weiterhin nutzen. Das Produktportfolio wird unverändert fortgeführt und soll mit multimedialen, vor allem audiovisuellen Angeboten weiter digitalisiert und ausgebaut werden.

„VentureCapital Magazin ist für uns die perfekte thematische Ergänzung in unserem Medienportfolio. Sehr etabliert und wirtschaftlich erfolgreich und damit auch der ideale Partner für den weiteren Ausbau unserer Marktpräsenz am deutschen Markt. Wir haben großen Respekt vor dem gesamten GoingPublic Media Verlag und den MacherInnen des VC Magazins. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der ‘Heritage’ von 20 Jahren Venture-Capital-Geschichte in Deutschland. Wir alle stehen für den GründerInnen-, MacherInnen- und Innovationsgeist und deshalb freut es mich sehr, dass die GoingPublic Media AG  auch als Dienstleister sowie Gründer und Vorstand Markus Rieger als Berater an Bord bleiben”, so der brutkasten und StartingUp CEO Dejan Jovicevic. „Darüber hinaus bietet die Kombination der Medienformate VentureCapital Magazin und StartingUp einzigartige Möglichkeiten.“

Team bleibt an Bord

Der brutkasten übernimmt auch das bestehende Team des VentureCapital Magazins. Der langjährige Verlagsleiter Mathias Renz, der das Magazin seit dem Jahr 2001 als Redakteur, Redaktionsleiter und Verlagsleiter begleitete, wird weiterhin die Geschicke der Plattform lenken. Renz ist ein erfahrener Medienmacher mit Unternehmergeist und seit über 20 Jahren in der deutschen Beteiligungsindustrie etabliert. Janine Heidenfelder, Leiterin des VC Magazin Hauptstadtbüros, übernimmt die Chefredaktion. Bis 2020 war sie sieben Jahre in leitender Funktion für den Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften tätig. Die Kundenbetreuung Online/Print sowie das Online-Marketing liegen weiterhin in den Händen von Julia Karte.

„Die vom brutkasten-Team geschaffenen multimedialen und audiovisuellen Angebote gepaart mit der redaktionellen Reputation und dem großen Netzwerk des VentureCapital Magazins ergeben großes Synergie- und Wachstumspotenzial und zahlreiche Mehrwerte für unsere Kunden und Leser. Ich freue mich darauf, gemeinsam etwas Großes aufzubauen“, so Mathias Renz.

“Mathias, Janine und Julia sind Vollprofis. Mit ihnen bekommen wir große Verstärkung für unser mittlerweile 35-köpfiges Team. Ich genauso wie unser gesamtes Team freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit ihnen”, ergänzt Jovicevic. 

Janine Heidenfelder, Mathias Renz und Julia Karte vom VentureCapital Magazin © brutkasten Media
Janine Heidenfelder, Mathias Renz und Julia Karte vom VentureCapital Magazin © brutkasten Media

GoingPublic Media AG freut sich über Zusammenarbeit

Der brutkasten nutzt bis auf Weiteres den Münchner Standort sowie alle wesentlichen Services der GoingPublic Media AG. Markus Rieger, Gründer und Vorstand der GoingPublic Media AG, freut sich ebenfalls über die Zusammenarbeit. „Mit brutkasten haben wir den idealen Investor und Partner mit Digital- und Multimedia-Kompetenz gefunden, um die in 20 Jahren aufgebaute, cross-mediale Plattform VentureCapital Magazin in die Zukunft zu führen.“

„Wir bleiben auch im Jahr 2021 in allen Geschäftsfeldern auf Wachstumskurs, sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Gleichzeitig festigen wir weiter unser Fundament und richten die Organisation auf Skalierung aus. Wir wollen nicht nur das führende Medium für die GestalterInnen der Zukunft in Europa sein, sondern auch der weltbeste Arbeitgeber für unser Team und eine rollenbasierte Organisation, die viele neue Top Talente verträgt. Daran arbeitet unser 35-köpfiges, hochqualifiziertes Team gemeinsam mit viel Spaß und voller Motivation unermüdlich weiter”, so Jovicevic abschließend.

Über den Brutkasten

Der brutkasten war das erste Startup- und Innovationsmedium für die heimische Szene in Österreich und hat sich zu ihrem Dreh- und Angelpunkt entwickelt. Heute ist der brutkasten ein umfassendes Medium für die GestalterInnen der Zukunft. Mit multimedialen Angeboten und Features prägt das Unternehmen den deutschsprachigen Diskurs und Wirtschaftsstandort rund um die Innovations- und Startup-Kultur. So finden LeserInnen und UserInnen Informationen zu den Bereichen Digitalwirtschaft, Technologie und Unternehmertum auf klare und verständliche Art und Weise, die ihnen helfen, sich wirtschaftlich und persönlich weiterzuentwickeln.

Wir sind neben unseren klassischen Medienangeboten (Print, Digital, Video, Event) Pioniere im Bereich Digital Event Experiences und bauen nach 130 umgesetzten virtuellen und hybriden Events unsere Position als Platzhirsch im digitalen Eventbereich, Digital-Conferencing und digital Event Solutions aus. Überdies betreiben wir eine Job- und Employer Branding Plattform für unsere Zielgruppe, die starke Zuwächse verzeichnet.

Im Jahr 2020 konnte die gesamte Brutkasten Gruppe ein 60 %-iges Umsatzwachstum vorweisen. Der Traffic auf www.derbrutkasten.com wurde auf durchschnittlich 220.000 monatliche Unique Clients mehr als verdoppelt, auch der Traffic des deutschen Medienportfolios der Brutkasten Gruppe,  www.startingup.de und www.gründerberater.de, ist weiter gewachsen. Ebenso wurden neue Podcast Formate gelauncht und die bestehenden Videoformate erweitert. Darüber hinaus hat der brutkasten auch seinen Platz 1 bei LinkedIn, der führenden Social-Media-Plattform mit B2B-Fokus, unter österreichischen Fachmedien weiter organisch ausgebaut.

Rückfragen:

Mag. Dejan Jovicevic 
Co-Founder & CEO
phone | +43 664800514197
mail | [email protected]

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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