31.08.2023

Datenschutz-Mängel bei Fitbit: Wiener NGO noyb will Milliardenstrafe für Google durchsetzen

Die Wiener NGO noyb rund um Datenschutz-Aktivist Max Schrems legt gegen Fitbit Beschwerde in drei Ländern ein.
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Fitbit Google Alphabet noyb
(c) Kamil S via Unsplash

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Wiener NGO noyb rund um den Datenschutz-Aktivisten Max Schrems mit der Google-Mutter Alphabet anlegt. Anfang 2022 erzielte die Organisation etwa einen Behördenentscheid zur Nutzung von Google Analytics. Nun nahm noyb den Fitness-Tracker-Uhren-Anbieter Fitbit, der seit 2021 eine Alphabet-Tochter ist, genauer unter die Lupe. Dabei fällt die NGO ein vernichtendes Urteil.

„Einwilligung, die eindeutig nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht“

„Fitbit zwingt seine Nutzer:innen, der Weitergabe sensibler Daten zuzustimmen, ohne klare Informationen über die möglichen Folgen oder die spezifischen Zielländer der Datentransfers bereitzustellen“, heißt es in einem Blog-Beitrag von noyb. Dies führe zu einer Einwilligung, die weder frei, informiert noch spezifisch sei und somit „eindeutig nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“ entspreche. Ohne diese Einwilligung sei die Fitness-Uhr „nutzlos“.

Fitbit kann Daten über Essen, Gewicht, weibliche Gesundheit und Co. an unbekannte Dritte weitergeben

Bei den betroffenen Daten, die von Fitbit weitergegeben werden können, handelt es sich nicht nur um die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum und das Geschlecht von Nutzer:innen sondern auch um „Daten wie Protokolle über Essen, Gewicht, Schlaf, Wasser oder weibliche Gesundheit, einen Wecker und Nachrichten in Diskussionsforen oder an Freunde in den Diensten“. Dazu heißt es von noyb weiter: „Die gesammelten Daten können sogar zur Verarbeitung an Drittunternehmen weitergegeben werden, von denen wir nicht wissen, wo sie sich befinden. Darüber hinaus ist es für Nutzer:innen unmöglich herauszufinden, welche ihrer Daten überhaupt betroffen sind“.

„Keine realistische Möglichkeit, die Kontrolle über die eigenen Daten zurückzugewinnen“

Auch sei es für Nutzer:innen nicht einfach möglich, die Datentransfers zu widerrufen – eigentlich ein gemäß DSGVO zugesichertes Recht. Laut Fitbit-Datenschutzrichtlinien muss eine Person, die ihre Einwilligung widerrufen möchte, ihr Konto löschen. „Für die Verbraucher:innen bedeutet das den Verlust aller zuvor aufgezeichneten Trainings- und Gesundheitsdaten. Diese Regel greift sogar dann, wenn man ein Premium-Abonnement für 79,99 Euro pro Jahr abschließt. Es gibt also keine realistische Möglichkeit, die Kontrolle über die eigenen Daten zurückzugewinnen, ohne das Produkt unbrauchbar zu machen“, kommentiert noyb.

Laut noyb bis zu 11,28 Mrd. Euro Strafe für Alphabet wegen Fitbit möglich

noyb legte daher in Österreich, den Niederlanden und Italien jeweils Beschwerden ein. Man fordere die zuständigen Datenschutzbehörden dazu auf, Fitbit anzuweisen, alle obligatorischen Informationen über die Datenübertragungen mit seinen Nutzer:innen zu teilen, heißt es von noyb, „Die Nutzung der Fitbit-App muss auch ohne verpflichtende Datentransfers möglich sein“.

Und die NGO rechnet vor: „Ausgehend von Alphabets Jahresumsatz 2022 könnten die zuständigen Behörden eine Geldstrafe von bis zu 11,28 Milliarden Euro verhängen“. Die Facebook- und Instagram-Mutter Meta kam erst zum Jahreswechsel 2022/2023 mit einer durch noyb erwirkten 390 Millionen-Euro-Strafe vergleichsweise günstig davon.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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