05.07.2023

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

Urlaub: Das Vorlagenportal klärt die Dos and Don’ts für Arbeitnehmer und -geber und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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(c) Das Vorlagenportal - Vorlagenportal Geschäftsführung: Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

Das Vorlagenportal versteht sich als “ständig wachsende Datenbank”, die als “Helfer” für Arbeitsrecht und Personalverrechnung in Erscheinung tritt, der brutkasten berichtete. Das Rohrbacher Startup hat passend zur Jahreszeit die “Dos and Don’ts” für Arbeitnehmer:innen und -geber:innen bezüglich Urlaub und rechtliche Implikationen ausgearbeitet.

Angesichts der bevorstehenden heißen Jahreszeit häufen sich nämlich in vielen Betrieben folgende arbeitsrechtliche Fragen rund um den Urlaub: Müssen Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs für Vorgesetzte erreichbar sein? Wer entscheidet über den Zeitpunkt des Urlaubs der Arbeitnehmer:innen? Darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dies alleine festlegen – oder dürfen Arbeitnehmer:innen ihren gewünschten Urlaub einseitig antreten? Ist ein Betriebsurlaub möglich? Was passiert, wenn Arbeitnehmer:innen im Urlaub erkranken? Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich? Hier die Antworten des Vorlagenportals.

Müssen Arbeitnehmer:innen im Urlaub für Vorgesetzte erreichbar sein?

Nein

Zweck des Urlaubs ist laut einschlägiger Judikatur der Arbeitsgerichte die Erholung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Weiterbildung sowie die Lebensbereicherung (Freizeitwert) für die Arbeitnehmer:innen. Eine Pflicht zur Erreichbarkeit während des Urlaubs (zum Beispiel Rufbereitschaft) ist mit dem Urlaubszweck absolut unvereinbar.

Konkret bedeutet das: Arbeitnehmer:innen können im Urlaub das (private oder dienstliche) Smartphone, den Firmenlaptop & Co getrost abgeschaltet lassen. Man ist auch nicht verpflichtet, dienstliche E-Mails zu checken. Auf dienstliche Anfragen und Rückrufersuchen muss ebenfalls nicht reagiert werden.

Entfalten Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs mit Billigung der Arbeitgeber:innen dienstliche Tätigkeiten, die über bloße Minimalkontakte (kurze informative Auskunft per Telefon) hinausgehen, stellt dies die Wirksamkeit des Urlaubskonsums infrage. Arbeitgeber:innen riskieren also, dass zumindest ein Teil des vereinbarten Urlaubszeitraums nicht als wirksamer Urlaubskonsum gewertet wird und daher nicht vom Urlaubskonto abgebucht werden darf.

Dürfen Arbeitnehmer:innen den Urlaub einseitig antreten?

Prinzipiell Nein

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts unterliegt im Normalfall der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und einzelnen Arbeitnehmer:innen. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist daher grundsätzlich unzulässig und könnte zu einer fristlosen Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst führen. Ausnahmen vom Vereinbarungsprinzip beim Urlaubskonsum kennt das Gesetz nur wenige.

Ein einseitiger Urlaubsantritt ist etwa in folgenden beiden Fällen zulässig: zur notwendigen Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden unter 12-jährigen Kindes, wenn der Pflegeurlaubsanspruch bereits ausgeschöpft wurde; in Betrieben mit Betriebsrat, wenn Arbeitnehmer:innen den Wunsch nach einem mindestens 2-wöchigen Urlaubskonsum bereits drei Monate im Voraus bekannt gegeben haben und trotz Intervention des Betriebsrats keine Einigung mit Arbeitgeber:innen und keine Klagseinbringung durch diese erfolgte.

Kann eine getroffene Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen werden?

Im Normalfall Nein

Ein einmal vereinbarter Urlaub ist für beide Seiten verbindlich. Ein einseitiger Widerruf der Urlaubsvereinbarung ist daher laut Judikatur nur in absoluten Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlich wichtiger Gründe zulässig:

Ein Rücktritt der Arbeitgeber:innen von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Arbeitnehmer:innen im vereinbarten Urlaubszeitraum zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen unumgänglich notwendig ist.

Darunter fällt beispielsweise der drohende Verlust eines Großauftrags, nicht hingegen jeder Personalengpass wegen Erkrankung von Arbeitskollegen.

Ein Rücktritt der Arbeitnehmer:innen von der Urlaubsvereinbarung kommt vor allem infrage, wenn ihnen der Urlaubsverbrauch wegen eigener Erkrankung oder Erkrankung von nahen Angehörigen nicht zumutbar ist. Diesfalls ist die Abklärung sinnvoll, ob Arbeitnehmer:innen von der gesamten Urlaubsvereinbarung zurücktreten, oder ob sie bei Wiedergenesung lieber nahtlos vom Krankenstand in den Urlaub wechseln möchten. Entgegen weit verbreiteter Praxisgerüchte ist kein Arbeitsantritt zwischen Krankenstand und Urlaub notwendig.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer:innen im Urlaub erkranken?

Auf die Dauer der Erkrankung kommt es an

Urlaubskonsum wird durch einen Krankenstand nur dann unterbrochen, wenn dieser länger als drei Kalendertage andauert (Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit). Weiters ist Voraussetzung, dass der Krankenstand nicht grob schuldhaft herbeigeführt wurde (grob fahrlässig wäre etwa ein durch Trunkenheit am Steuer verursachter Verkehrsunfall), Arbeitnehmer:innen den Krankenstand unverzüglich melden und bei Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Krankschreibung vorlegen.

Achtung: Die Krankheit verlängert den Urlaub nicht. Nach dem Ende des vereinbarten Urlaubs ist jedenfalls der Dienst wieder anzutreten.

Welche Formalitäten sind bei Erkrankung im Ausland zu beachten?

Abklärung mit der österreichischen Krankenkasse

Arbeitnehmer:innen haben nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt die ausländische Krankschreibung ehestmöglich der zuständigen Krankenkasse in Österreich vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse wird auf Antrag eine österreichische Krankenstandbestätigung ausgestellt.

Ereignet sich die Erkrankung bzw. der Unfall in einem Nicht-EU-/EWR-Land, müssen Arbeitnehmer:innen – neben dem Attest des ausländischen Arztes – eine behördliche Bescheinigung (Konsulat oder ausländischer Sozialversicherungsträger) vorlegen, mit der bestätigt wird, dass der behandelnde Arzt oder Ärztin zur Ausübung des Arzt:innenberufes befugt ist. Wird die Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt, kann eine solche Bescheinigung unterbleiben.

Ist ein Betriebsurlaub möglich?

Ja, aber nur aufgrund individueller Vereinbarung

Die in manchen Betrieben übliche Praxis, den Betrieb für einige Wochen im Jahr zuzusperren und für diese Zeit einfach einen Betriebsurlaub anzuordnen, steht arbeitsrechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Es fehlt hier nämlich an der – laut Urlaubsgesetz erforderlichen – individuellen Vereinbarung des Urlaubsverbrauchs. Auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat – quasi über den Kopf der Mitarbeiter:innen hinweg – reicht entgegen häufiger Fehlmeinung arbeitsrechtlich nicht aus.

Eine individuelle Urlaubsvereinbarung kann aber zustande kommen, wenn die einzelnen Arbeitnehmer:innen ausdrücklich oder schlüssig dem Betriebsurlaub zustimmen. Eine schlüssige Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer:innen kann beispielsweise darin liegen, dass sie den von Arbeitgeber:innen durch Aushang im Betrieb angekündigten Betriebsurlaub widerspruchslos zur Kenntnis nehmen und tatsächlich Zuhause bleiben.

Praktischer Tipp: Es kann bereits im Dienstvertrag ein alljährlich wiederkehrender Betriebsurlaub verankert werden. Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer solchen Vorausvereinbarung ist, dass der Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub verplant (praktische Empfehlung: maximal zwei Wochen jährlich), und dass der zeitliche Rahmen des Betriebsurlaubs möglichst genau fixiert ist (etwa jeweils die ersten beiden August-Wochen).

Wer trägt die Stornokosten, wenn Arbeitnehmer:innen auf Wunsch der Arbeitgeber:innen die gebuchte Urlaubsreise nicht antreten?

Verursacherprinzip: der Arbeitgeber

Wie erwähnt, haben Arbeitgeber:innen nur in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei drohendem schweren Schaden für den Betrieb) das Recht, Arbeitnehmer:innen entgegen einer getroffenen Urlaubsvereinbarung zum Erscheinen in der Arbeit aufzufordern.

Liegt nun ein solcher Ausnahmefall vor oder nehmen Arbeitnehmer:innen auf Bitten des Arbeitgebers freiwillig vom Urlaubsantritt Abstand, haben Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen schadlos zu halten. Das heißt, sie müssen für eventuelle Stornokosten für eine bereits gebuchte Urlaubsreise aufkommen.

Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich?

Prinzipiell Ja, aber …

Lediglich bei Arbeiter:innen mit sehr kurzer Kündigungsfrist (14 Tage oder noch kürzer), was aber nur noch in einigen wenigen saisongeprägten Branchen kollektivvertraglich zulässig ist, ist nach Ansicht der Arbeitsgerichte eine von Arbeitgeber:innen während des Urlaubs ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig einzustufen: Die Kündigung steht in einem solchen Fall mit dem Erholungszweck des Urlaubs in Widerspruch, da sie Arbeitnehmer:innen zur Arbeitssuche während des Urlaubs zwingen würde.

In allen anderen Fällen ist eine Kündigung während des Urlaubs arbeitsrechtlich zulässig, kann aber naturgemäß zu abwesenheitsbedingten Zustellproblemen führen.

Sind Arbeitnehmer:innen nämlich infolge einer Urlaubsreise ortsabwesend, können sie natürlich nicht mit einer Kündigung rechnen. Das Schreiben gilt daher erst dann als zugegangen, wenn es Arbeitnehmer:innen möglich ist, das Schreiben entgegenzunehmen. Dies ist im Falle eines postalisch hinterlegten Einschreibens der nächste Postöffnungstag nach der Rückkehr von der Urlaubsreise, da Arbeitnehmer:innen erst an diesem Tag den Brief vom Postamt beheben können.


Titelbild: (c) Das Vorlagenportal – Vorlagenportal Geschäftsführung: Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

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16.10.2024

ACR-Awards für Desinfektions-Roboter, Kompositzement und Menstruationssicherheit

Insgesamt wurden heuer fünf Preise für besondere Innovationsleistungen vom Austrian Cooperative Research verteilt. Darunter für einen Roboter, der im Gesundheitswesen Oberflächen desinfiziert und an die Entwickler einer Methode um Gärreste aus Biogasanlagen profitabel zu verwerten.
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ACR, ACR Award, ACR-Preis
(c) AEE/Gassner/OFI/ - Die ACR-Awards für Innovation gingen heuer an fünf Preisträger:innen.

Jedes Jahr holt die ACR (Austrian Cooperative Research) zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) KMU-Innovationen vor den Vorhang. Im Rahmen der ACR-Enquete wurden insgesamt fünf Preise vergeben: der ACR Woman Award powered by FFG, der ACR Start-up Preis powered by aws und drei ACR-Innovationspreise.

ACR Woman Award 2024

Gabriele Ettenberger-Bornberg vom ACR-Institut OFI (Österreichisches Forschungsinstitut für Chemie und Technik) ist die Preisträgerin des ACR Woman Award 2024. Im Projekt “RobiDES” hat sie mit ihrem Team einen autonomen Roboter für die Desinfektion von Oberflächen im Gesundheitsbereich entwickelt.

Aus dem im Rahmen von “COIN KMU-Innovationsnetzwerke” geförderten Projekt hervorgegangen, ist der Roboter in der Lage, Infektionskeime durch den Einsatz von UV-LED zu inaktivieren. Schließlich kann in medizinischen Einrichtungen nur durch die gründliche Desinfektion von Umgebungsflächen sichergestellt werden, dass sich Infektionen nicht weiter ausbreiten und dafür seien manuelle Maßnahmen nicht immer ausreichend.

ACR
(c) OFI – Gabriele Ettenberger-Bornberg, Preisträgerin des ACR Woman Award 2024.

Insofern schaffe der entwickelte autonome Hygiene-Roboter in mehrfacher Hinsicht Abhilfe: Er reduziert den Zeit- und Arbeitsaufwand und kann auch bei hohem Infektionsrisiko eingesetzt werden. Im Praxistest unter Realbedingungen konnten die Forscher:innen unter der Leitung von Ettenberger-Bornberg zeigen, dass auch die entwickelte Navigationssoftware den speziellen Anforderungen und Rahmenbedingungen im Gesundheitsbereich gerecht werde.

Start-up Preis 2024

Wie Gärreste aus Biogasanlagen profitabel verwertet werden können, untersuchten die Terra Green GmbH und das ACR-Institut AEE INTEC im Projekt “BioProfit”. Für ihre innovativen und nachhaltigen Verfahrenskonzepte erhielten sie den ACR Start-up-Preis 2024.

Betreiber von Biogasanlagen kennen es: Die im Produktionsprozess anfallenden Gärreste sind in mehrfacher Hinsicht problematisch. Während der hohe Wassergehalt Lager- und Transportkosten in die Höhe treibt, kann eine Ausbringung in der Landwirtschaft durch überschüssige Nährstoffe negative Auswirkungen für die Umwelt haben. Zudem entweicht der in den Gärresten enthaltene Kohlenstoff rasch in die Atmosphäre, der für Böden wichtige Kohlenstoff geht verloren.

Geht es nach dem Forscher:innen-Team hinter “BioProfit”, schlummert in den vermeintlichen Abfällen jede Menge ungenutztes Potenzial, das durch richtige Aufbereitung gehoben werden kann.

Die Forscher:innen der ACR-Institute AEE INTEC, GET, ZFE und IWI zeigten gemeinsam mit dem Startup Terra Green und der Brauerei Göss auf, wie Probleme synergetisch in Angriff genommen werden können. Trennt man die Gärreste nämlich in ihre festen und flüssigen Bestandteile auf, kann ihnen ein zweites Leben eingehaucht werden. Während sich aus der Flüssigfraktion ein Stickstoffdüngemittel erzeugen lässt, ist die Feststofffraktion als Ersatz für Torf einsetzbar, dessen Abbau umweltschädlich ist. So entstehen gänzlich neue Produkte mit vielversprechendem Marktpotenzial, während die Gärrestvolumina um mehr als 80 Prozent reduziert würden und mit ihnen auch die Kosten für Lagerung und Transport.

“Das neue Verfahrenskonzept ermöglicht es, das große stoffliche Potenzial des Gärrestes optimal zu nutzen und damit eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu etablieren”, sagt Christian Platzer, Projektleiter am AEE INTEC.

ACR-Innovationspreis 2024

Dem ACR-Institut VÖZ und der Salzburg Wohnbau GmbH ist beim Bau der Volksschule Adnet mit der Entwicklung einer CO2-reduzierten Zementsorte ein großer Schritt Richtung Nachhaltigkeit in einer sehr energieintensiven Branche gelungen. Für das Forschungsprojekt “Neue Kompositzemente” erhielten sie den ACR-Innovationspreis 2024.

Kaum eine Branche ist derzeit so gefordert, ihren CO2-Fußabdruck zu reduzieren, wie die Zementindustrie. Allein in Österreich werden jährlich rund vier Millionen Tonnen des Baustoffs hergestellt und in erheblichem Ausmaß CO2-Emissionen freigesetzt. Zumindest derzeit noch. Denn die Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie (VÖZ), Mitglied des ACR-Forschungsnetzwerks, hat den Handlungsbedarf erkannt und 2022 eine Roadmap zur Erreichung der CO2-Neutralität bis zum Jahr 2050 veröffentlicht.

Mit diesem Ziel vor Augen entstand das Projekt “Neue Kompositzemente”, in dem Zement-Rezepturen erforscht und auf ihre Praxistauglichkeit getestet wurden.

Hinter dem etwas sperrigen Namen “CEM II/C” versteckt sich eine neue Zementsorte, die den CO2-Fußabdruck herkömmlicher Rezepturen um 25 Prozent verringern soll, aber sonst wie gewohnt verwendet werden kann. Ein entscheidender Erfolgsfaktor war dabei vor allem der industrieweite Schulterschluss.

Zement
(c) VÖZ – Cornelia Bauer, Projektleiterin bei der VÖZ.

“Wir haben in der gesamten Branche gemeinsam an einem Strang gezogen”, sagt Cornelia Bauer, Projektleiterin bei der VÖZ. “So haben sich österreichweit alle Zementhersteller am Forschungsprojekt beteiligt und in ihren Werken großtechnische Mahlversuche durchgeführt.”

Innovationspreis 2024 Teil 2

Im Projekt „PVReValue“ gelang dem Österreichischen Forschungsinstitut für Chemie und Technik (OFI) und der Circulyzer GmbH gemeinsam mit einem Konsortium die Grundlage zur nahezu vollständigen Kreislaufführung alter PV-Module. Dafür erhielten sie ebenfalls den ACR-Innovationspreis 2024.

Photovoltaik-Anlagen sind gekommen, um zu bleiben. Bereits 2022 überschritt die weltweit installierte Leistung die 1000-GW-Marke und auch in Österreich hat sich der Wert von 2020 bis 2023 auf 7,8 GW nahezu vervierfacht. Zunehmend dringlich wird damit auch die Frage, wie mit PV-Modulen umgegangen wird, die das Ende ihres Lebenszyklus erreichen.

In der Regel sind die Module etwa 20 bis 30 Jahre im Einsatz, relevante Abfallströme befinden sich derzeit also noch auf sehr geringem Niveau. In den nächsten Jahren werden diese aber beträchtlich ansteigen und müssen entsprechend behandelt werden. Eine bevorstehende Mammutaufgabe, die das Projektkonsortium von “PVReValue” erkannt hat. OFI und die Circulyzer GmbH untersuchen daher gemeinsam mit weiteren Forschungs- und Unternehmenspartnern, wie eine möglichst ganzheitliche Kreislaufführung von PV-Modulen gelingen kann.

“Wir möchten 95 Prozent der Materialien recyceln können”, erklärt Anika Gassner, Projektleiterin am OFI, das ambitionierte Ziel. Die wohl größte Hürde auf dem Weg dorthin liegt in der Vielzahl an Materialien, die in einem PV-Modul verbaut sind, und an der erheblichen Vielfalt der am Markt erhältlichen PV-Module. Umso wichtiger sei in einem ersten Schritt daher die Analyse der enthaltenen Materialien.

Im Schichtaufbau betrachtet, besteht jedes PV-Modul aus drei verschiedenen Fraktionen: der Solarglasscheibe, den Solarzellen mit metallischen Leiterbahnen (meist aus Silber und Kupfer) und der mehrlagigen, polymeren Rückseitenfolie. Um die wertvollen Materialien verwerten zu können, trennen die Forscher:innen die komplexen Materialverbunde durch mechanische und thermische Verfahren erst einmal in ihre Bestandteile auf. Das ermöglicht es in Folge, die entstehenden Fraktionen zu charakterisieren und für eine weitere Verwertung aufzubereiten.

ACR-Innovationspreis 2024 Teil 3

Auch beim letzten ACR-Preis war erneut das Forschungsinstitut für Chemie und Technik (OFI) beteiligt und hat ein Methoden-Set zur Sicherheitsbewertung von Menstruationsprodukten entwickelt, das in eine entsprechende ISO-Norm einfließen soll.

Fast die Hälfte der Bevölkerung ist regelmäßig auf sie angewiesen, angemessene Sicherheitsbestimmungen lassen aber weiter auf sich warten. Während in der EU viele Bereiche bis ins kleinste Detail reglementiert sind, unterliegen Menstruationsprodukte wie Tampons und Binden nur sehr oberflächlichen Auflagen. Und das, obwohl hinlänglich bekannt ist, dass das Vaginalgewebe sehr durchlässig und damit besonders anfällig für toxische Chemikalien und Reizstoffe ist.

Aus dieser Sicherheitslücke heraus ist bei OFI das Projekt “LEIFS” (Let it flow safely) entstanden. Mit der Lebensmittelversuchsanstalt (LVA) und dem Industriewissenschaftlichen Institut (IWI) holte man noch zwei weitere ACR-Institute ins Boot, um gemeinsam ein klares Ziel zu verfolgen: Erstmals einheitliche Methoden zur Sicherheitsbewertung von Menstruationsartikeln zu schaffen und damit den Grundstein für eine internationale Standardisierung zu legen, wie es sie etwa für Medizinprodukte bereits gibt.

Denn, mögliche Gesundheitsrisiken, die von Menstruationsartikeln ausgehen, sind vielfältig und bisher kaum untersucht. So könne eine Belastung der Produkte mit Pestiziden, Schwermetallen oder toxischen Kohlenwasserstoffverbindungen keineswegs ausgeschlossen werden. Bei Mehrwegartikeln kämen durch die Reinigung, Lagerung und Wiederverwendung zusätzliche potenzielle Gefahrenquellen hinzu.

Um Anforderungen an verschiedene Produktgruppen ganzheitlich abbilden und entsprechende Bewertungsparameter festlegen zu können, wurden hierbei relevante Stakeholder wie Hersteller, Behörden und Beratungsstellen von Anfang an in das Projekt einbezogen. Bei den anschließenden chemischen, mechanischen und biologischen Testungen stellte das Projektteam durch In-vitro-Versuche außerhalb lebender Organismen zudem sicher, dass keine Tiere zu Schaden kommen.

Ein Teil der Methoden konnte in Anlehnung an bestehende Normen, etwa für Medizinprodukte, entwickelt werden, wobei das überaus empfindliche Vaginalgewebe entsprechende Adaptionen erforderlich machte. Die entstandenen Teststrategien sind für verschiedene Anwendungsfälle adaptierbar: “Je nach Produkt setze ich unterschiedliche Bausteine zusammen, um möglichst viele Risiken und Sicherheitsaspekte abzudecken”, beschreibt Elisabeth Mertl, Projektleiterin am OFI, die Vorgehensweise.

Nun stehe Herstellern und Laboren ein “universell anwendbares Methoden-Set” zur Risikobewertung zur Verfügung, das für Menstruationsprodukte unabhängig von ihrer Verwendungsart und den enthaltenen Materialien eingesetzt werden könne.

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AI Summaries

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Aus dem Artikel lassen sich mehrere potenzielle gesellschaftspolitische Auswirkungen ableiten: 1. Gleichgewicht zwischen Arbeit und Freizeit: Der Artikel betont die Bedeutung von Urlaub als Mittel zur Erholung, persönlichen Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität der Arbeitnehmer. Dies zeigt eine Sensibilisierung für das Gleichgewicht zwischen Arbeit und Freizeit und die Notwendigkeit, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht für ihre Vorgesetzten erreichbar sein müssen. 2. Arbeitnehmerrechte und -schutz: Der Artikel gibt Aufschluss über die Rechte und Schutzmechanismen, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Urlaub und Krankheit zustehen. Dies kann eine größere Wertschätzung für Arbeitnehmerrechte und einen stärkeren Schutz vor Überarbeitung und missbräuchlichen Praktiken aufzeigen. 3. Arbeitgeberverantwortung: Der Artikel betont auch die Verantwortung der Arbeitgeber, Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht zu stören und für eventuelle Stornokosten aufzukommen, wenn Arbeitnehmer auf Bitten des Arbeitgebers ihre geplante Urlaubsreise absagen. Dies kann zu einer größeren Sensibilisierung und Verantwortungsübernahme der Arbeitgeber führen. 4. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeziehungen: Der Artikel verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Kommunikation und Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf den Urlaub. Die klare Darstellung der Rechte und Pflichten beider Seiten kann zu einer besseren Beziehung und einem verbesserten Arbeitsklima zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beitragen. Diese gesellschaftspolitischen Auswirkungen können zu einem besseren Verständnis und Respekt für die Rechte und Bedürfnisse der Arbeitnehmer sowie zu einer gesünderen und ausgewogeneren Arbeitskultur führen.

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Der Artikel thematisiert verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte rund um den Urlaub von Arbeitnehmern. Die genannten Regelungen und Vorgaben können direkte Auswirkungen auf Unternehmen haben. Arbeitgeber müssen beispielsweise sicherstellen, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht erreichbar sein müssen und ihre freie Zeit komplett zur Erholung nutzen können. Zudem wird erläutert, dass einseitige Urlaubsantritte normalerweise nicht zulässig sind und es strikte Regelungen für den Fall von Erkrankungen im Urlaub gibt. Die Kenntnis dieser rechtlichen Implikationen ist für Arbeitgeber wichtig, um Konflikte und mögliche Forderungen der Arbeitnehmer zu vermeiden und den Urlaub der Mitarbeiter reibungslos zu organisieren.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, rechtliche Bestimmungen und Implikationen im Arbeitsrecht zu kennen, um mögliche Fehler oder Risiken zu vermeiden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Aspekte rund um den Urlaub im Arbeitsverhältnis. Er behandelt Fragen wie die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern im Urlaub, die einseitige Antrittsmöglichkeit des Urlaubs, Widerrufs- und Stornokostenregelungen, Krankheitsfälle im Urlaub und die Möglichkeit eines Betriebsurlaubs. Durch das Wissen über diese Themen können Innovationsmanager:innen Missverständnisse vermeiden und eine effektive Planung und Umsetzung von Innovationen sicherstellen.

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in ist es wichtig, die rechtlichen Implikationen und Regelungen rund um den Urlaub von Arbeitnehmer:innen und -geber:innen zu beachten. Dieser Artikel gibt einen Überblick über verschiedene Fragen wie die Erreichbarkeit im Urlaub, den Zeitpunkt des Urlaubs, den Betriebsurlaub und mögliche Kündigungen während des Urlaubs. Durch das Verständnis dieser rechtlichen Aspekte können Investoren sicherstellen, dass Unternehmen, in die sie investieren, die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten und mögliche Risiken und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub vermeiden.

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um den Urlaub und arbeitsrechtliche Fragen zu kennen. Der Artikel gibt Aufschluss über verschiedene Aspekte wie die Erreichbarkeit von Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs, die Zuständigkeit für die Urlaubsplanung, mögliche einseitige Urlaubsantritte, Widerrufsmöglichkeiten, Krankheit im Urlaub, Formalitäten bei Erkrankung im Ausland, Betriebsurlaub und die Verantwortlichkeit bei Stornokosten. Diese Informationen können Politiker:innen dabei helfen, Gesetze und Regelungen zu diesem Thema zu formulieren oder Änderungen vorzunehmen.

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

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Der Artikel behandelt verschiedene Fragen und rechtliche Aspekte rund um den Urlaub von Arbeitnehmer:innen. Er verdeutlicht, dass Arbeitnehmer:innen während ihres Urlaubs nicht für Vorgesetzte erreichbar sein müssen und dass sie ihren Urlaub in der Regel nicht einseitig antreten können. Zudem wird erklärt, dass eine getroffene Urlaubsvereinbarung in der Regel bindend ist und nur unter bestimmten Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Darüber hinaus wird erläutert, dass ein Krankenstand den Urlaub nur unter bestimmten Bedingungen unterbricht und dass bei Erkrankung im Ausland bestimmte Formalitäten zu beachten sind. Des Weiteren wird auf die Möglichkeit eines Betriebsurlaubs eingegangen und wer die Stornokosten trägt, wenn eine gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann. Abschließend wird aufgezeigt, dass eine Kündigung während des Urlaubs im Allgemeinen zulässig ist, aber in einigen Fällen als rechtswidrig eingestuft werden kann. Das Bigger Picture dieses Artikels liegt darin, Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Urlaubs zu informieren und rechtliche Klarheit in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen rund um den Urlaub zu schaffen.

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

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