05.07.2023

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

Urlaub: Das Vorlagenportal klärt die Dos and Don’ts für Arbeitnehmer und -geber und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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(c) Das Vorlagenportal - Vorlagenportal Geschäftsführung: Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

Das Vorlagenportal versteht sich als „ständig wachsende Datenbank“, die als „Helfer“ für Arbeitsrecht und Personalverrechnung in Erscheinung tritt, der brutkasten berichtete. Das Rohrbacher Startup hat passend zur Jahreszeit die „Dos and Don’ts“ für Arbeitnehmer:innen und -geber:innen bezüglich Urlaub und rechtliche Implikationen ausgearbeitet.

Angesichts der bevorstehenden heißen Jahreszeit häufen sich nämlich in vielen Betrieben folgende arbeitsrechtliche Fragen rund um den Urlaub: Müssen Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs für Vorgesetzte erreichbar sein? Wer entscheidet über den Zeitpunkt des Urlaubs der Arbeitnehmer:innen? Darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dies alleine festlegen – oder dürfen Arbeitnehmer:innen ihren gewünschten Urlaub einseitig antreten? Ist ein Betriebsurlaub möglich? Was passiert, wenn Arbeitnehmer:innen im Urlaub erkranken? Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich? Hier die Antworten des Vorlagenportals.

Müssen Arbeitnehmer:innen im Urlaub für Vorgesetzte erreichbar sein?

Nein

Zweck des Urlaubs ist laut einschlägiger Judikatur der Arbeitsgerichte die Erholung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Weiterbildung sowie die Lebensbereicherung (Freizeitwert) für die Arbeitnehmer:innen. Eine Pflicht zur Erreichbarkeit während des Urlaubs (zum Beispiel Rufbereitschaft) ist mit dem Urlaubszweck absolut unvereinbar.

Konkret bedeutet das: Arbeitnehmer:innen können im Urlaub das (private oder dienstliche) Smartphone, den Firmenlaptop & Co getrost abgeschaltet lassen. Man ist auch nicht verpflichtet, dienstliche E-Mails zu checken. Auf dienstliche Anfragen und Rückrufersuchen muss ebenfalls nicht reagiert werden.

Entfalten Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs mit Billigung der Arbeitgeber:innen dienstliche Tätigkeiten, die über bloße Minimalkontakte (kurze informative Auskunft per Telefon) hinausgehen, stellt dies die Wirksamkeit des Urlaubskonsums infrage. Arbeitgeber:innen riskieren also, dass zumindest ein Teil des vereinbarten Urlaubszeitraums nicht als wirksamer Urlaubskonsum gewertet wird und daher nicht vom Urlaubskonto abgebucht werden darf.

Dürfen Arbeitnehmer:innen den Urlaub einseitig antreten?

Prinzipiell Nein

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts unterliegt im Normalfall der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und einzelnen Arbeitnehmer:innen. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist daher grundsätzlich unzulässig und könnte zu einer fristlosen Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst führen. Ausnahmen vom Vereinbarungsprinzip beim Urlaubskonsum kennt das Gesetz nur wenige.

Ein einseitiger Urlaubsantritt ist etwa in folgenden beiden Fällen zulässig: zur notwendigen Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden unter 12-jährigen Kindes, wenn der Pflegeurlaubsanspruch bereits ausgeschöpft wurde; in Betrieben mit Betriebsrat, wenn Arbeitnehmer:innen den Wunsch nach einem mindestens 2-wöchigen Urlaubskonsum bereits drei Monate im Voraus bekannt gegeben haben und trotz Intervention des Betriebsrats keine Einigung mit Arbeitgeber:innen und keine Klagseinbringung durch diese erfolgte.

Kann eine getroffene Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen werden?

Im Normalfall Nein

Ein einmal vereinbarter Urlaub ist für beide Seiten verbindlich. Ein einseitiger Widerruf der Urlaubsvereinbarung ist daher laut Judikatur nur in absoluten Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlich wichtiger Gründe zulässig:

Ein Rücktritt der Arbeitgeber:innen von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Arbeitnehmer:innen im vereinbarten Urlaubszeitraum zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen unumgänglich notwendig ist.

Darunter fällt beispielsweise der drohende Verlust eines Großauftrags, nicht hingegen jeder Personalengpass wegen Erkrankung von Arbeitskollegen.

Ein Rücktritt der Arbeitnehmer:innen von der Urlaubsvereinbarung kommt vor allem infrage, wenn ihnen der Urlaubsverbrauch wegen eigener Erkrankung oder Erkrankung von nahen Angehörigen nicht zumutbar ist. Diesfalls ist die Abklärung sinnvoll, ob Arbeitnehmer:innen von der gesamten Urlaubsvereinbarung zurücktreten, oder ob sie bei Wiedergenesung lieber nahtlos vom Krankenstand in den Urlaub wechseln möchten. Entgegen weit verbreiteter Praxisgerüchte ist kein Arbeitsantritt zwischen Krankenstand und Urlaub notwendig.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer:innen im Urlaub erkranken?

Auf die Dauer der Erkrankung kommt es an

Urlaubskonsum wird durch einen Krankenstand nur dann unterbrochen, wenn dieser länger als drei Kalendertage andauert (Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit). Weiters ist Voraussetzung, dass der Krankenstand nicht grob schuldhaft herbeigeführt wurde (grob fahrlässig wäre etwa ein durch Trunkenheit am Steuer verursachter Verkehrsunfall), Arbeitnehmer:innen den Krankenstand unverzüglich melden und bei Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Krankschreibung vorlegen.

Achtung: Die Krankheit verlängert den Urlaub nicht. Nach dem Ende des vereinbarten Urlaubs ist jedenfalls der Dienst wieder anzutreten.

Welche Formalitäten sind bei Erkrankung im Ausland zu beachten?

Abklärung mit der österreichischen Krankenkasse

Arbeitnehmer:innen haben nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt die ausländische Krankschreibung ehestmöglich der zuständigen Krankenkasse in Österreich vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse wird auf Antrag eine österreichische Krankenstandbestätigung ausgestellt.

Ereignet sich die Erkrankung bzw. der Unfall in einem Nicht-EU-/EWR-Land, müssen Arbeitnehmer:innen – neben dem Attest des ausländischen Arztes – eine behördliche Bescheinigung (Konsulat oder ausländischer Sozialversicherungsträger) vorlegen, mit der bestätigt wird, dass der behandelnde Arzt oder Ärztin zur Ausübung des Arzt:innenberufes befugt ist. Wird die Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt, kann eine solche Bescheinigung unterbleiben.

Ist ein Betriebsurlaub möglich?

Ja, aber nur aufgrund individueller Vereinbarung

Die in manchen Betrieben übliche Praxis, den Betrieb für einige Wochen im Jahr zuzusperren und für diese Zeit einfach einen Betriebsurlaub anzuordnen, steht arbeitsrechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Es fehlt hier nämlich an der – laut Urlaubsgesetz erforderlichen – individuellen Vereinbarung des Urlaubsverbrauchs. Auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat – quasi über den Kopf der Mitarbeiter:innen hinweg – reicht entgegen häufiger Fehlmeinung arbeitsrechtlich nicht aus.

Eine individuelle Urlaubsvereinbarung kann aber zustande kommen, wenn die einzelnen Arbeitnehmer:innen ausdrücklich oder schlüssig dem Betriebsurlaub zustimmen. Eine schlüssige Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer:innen kann beispielsweise darin liegen, dass sie den von Arbeitgeber:innen durch Aushang im Betrieb angekündigten Betriebsurlaub widerspruchslos zur Kenntnis nehmen und tatsächlich Zuhause bleiben.

Praktischer Tipp: Es kann bereits im Dienstvertrag ein alljährlich wiederkehrender Betriebsurlaub verankert werden. Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer solchen Vorausvereinbarung ist, dass der Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub verplant (praktische Empfehlung: maximal zwei Wochen jährlich), und dass der zeitliche Rahmen des Betriebsurlaubs möglichst genau fixiert ist (etwa jeweils die ersten beiden August-Wochen).

Wer trägt die Stornokosten, wenn Arbeitnehmer:innen auf Wunsch der Arbeitgeber:innen die gebuchte Urlaubsreise nicht antreten?

Verursacherprinzip: der Arbeitgeber

Wie erwähnt, haben Arbeitgeber:innen nur in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei drohendem schweren Schaden für den Betrieb) das Recht, Arbeitnehmer:innen entgegen einer getroffenen Urlaubsvereinbarung zum Erscheinen in der Arbeit aufzufordern.

Liegt nun ein solcher Ausnahmefall vor oder nehmen Arbeitnehmer:innen auf Bitten des Arbeitgebers freiwillig vom Urlaubsantritt Abstand, haben Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen schadlos zu halten. Das heißt, sie müssen für eventuelle Stornokosten für eine bereits gebuchte Urlaubsreise aufkommen.

Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich?

Prinzipiell Ja, aber …

Lediglich bei Arbeiter:innen mit sehr kurzer Kündigungsfrist (14 Tage oder noch kürzer), was aber nur noch in einigen wenigen saisongeprägten Branchen kollektivvertraglich zulässig ist, ist nach Ansicht der Arbeitsgerichte eine von Arbeitgeber:innen während des Urlaubs ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig einzustufen: Die Kündigung steht in einem solchen Fall mit dem Erholungszweck des Urlaubs in Widerspruch, da sie Arbeitnehmer:innen zur Arbeitssuche während des Urlaubs zwingen würde.

In allen anderen Fällen ist eine Kündigung während des Urlaubs arbeitsrechtlich zulässig, kann aber naturgemäß zu abwesenheitsbedingten Zustellproblemen führen.

Sind Arbeitnehmer:innen nämlich infolge einer Urlaubsreise ortsabwesend, können sie natürlich nicht mit einer Kündigung rechnen. Das Schreiben gilt daher erst dann als zugegangen, wenn es Arbeitnehmer:innen möglich ist, das Schreiben entgegenzunehmen. Dies ist im Falle eines postalisch hinterlegten Einschreibens der nächste Postöffnungstag nach der Rückkehr von der Urlaubsreise, da Arbeitnehmer:innen erst an diesem Tag den Brief vom Postamt beheben können.


Titelbild: (c) Das Vorlagenportal – Vorlagenportal Geschäftsführung: Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

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HTL Spengergasse: Die Wiener Talenteschmiede

Viele der spannendsten jungen Tech-Talente Österreichs kommen von derselben Schule: der HTL Spengergasse in Wien. Zufall ist das nicht.
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HTL Spengergasse: Die Wiener Talenteschmiede

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Alexandra Polic sitzt mit Harald Zumpf in einer Klasse der HTL Spenegrgasse
Lehrer Harald Zumpf betreut die Hochbegabten an der HTL Spengergasse. (c) brutkasten

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von Mai 2026 „Die nächste Stufe“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Hinter einer Glasfassade in der Spengergasse befindet sich eine Schule, die mehr kann als Unterricht. Hier bauen Schüler:innen Software, die mit Produkten von Technologie-Giganten konkurriert. Wer das Gebäude betritt, sieht Klassenzimmer wie überall: Tische, Bildschirme, Schüler:innen vor ihren Laptops. Und doch entsteht hier etwas, das an vielen Schulen fehlt.

Die Liste der Absolvent:innen liest sich wie das Who’s who der österreichischen Tech-Szene: Eric Steinberger und Sebastian De Ro, deren KI-Coding-Startup Magic international für Aufsehen sorgt; Ben Koska, der mit seinen Brüdern in San Francisco an Infrastruktur für KI-Modelle arbeitet; Mojmír Horváth, der mit seinem Startup PothAI im Sommer ins Y-Combinator-Programm einzieht. Sie haben eines gemeinsam: Sie sind durch dieselbe Förderung gegangen.

Im Computerraum wartet Harald Zumpf. Er unterrichtet im Bereich Informatik – und betreut nebenbei jene, die mehr wollen als den Lehrplan. Zumpf ist seit fast 13 Jahren an der HTL Spengergasse. Als er damals an die Schule kam, fiel ihm auf, dass es zwar zahlreiche Unterstützungsangebote für schwächere Schüler:innen gab, aber kein spezielles Angebot für die leistungsstärksten. „Wir haben uns also gefragt: Wie bereiten wir die Besten möglichst gut auf die Welt nach der Schule vor?“, erzählt Zumpf. Der Lehrer suchte die Antwort direkt bei jenen, die im Unterricht herausstechen. Er fragte sie, was er für sie tun könne. So entstand nach und nach die Hochbegabtenförderung.

Heute hat sich daraus ein Programm mit 18 Schüler:innen entwickelt, die in Teams an innovativen Projekten für reale Kunden aus der Wirtschaft arbeiten. Auf dem Papier ist die Förderung ein Freifach; in der Praxis eine 24/7-Betreuung. „Alle Schüler:innen haben meine Handynummer und können sich jederzeit melden – auch am Sonntag oder in den Ferien“, sagt Zumpf. Auf LinkedIn fasst er es so zusammen: Serving Austria’s brightest minds. „Ich arbeite nicht für mich – ich arbeite für die Schüler:innen“, sagt er.

Die HTL Spengergasse im fünften Wiener Gemeindebezirk. (c) brutkasten

Erst Silicon Valley, dann Matura

Viele der Schüler:innen, die in Zumpfs Programm waren oder sind, zählen zu den vielversprechendsten Talenten in der Startup- und Innovationsszene. Der besagte Mojmír Horváth etwa, 19 Jahre alt, besucht im Rahmen eines Auslandsjahrs die renommierte Phillips Academy in den USA. Mit seinem Startup PothAI hat er es außerdem ins Early-Programm des Y-Combinator-Ökosystems geschafft. Im Sommer, gleich nach seiner Matura an der HTL Spengergasse, wird Horváth am Summer 2026 Batch teilnehmen.

Mit PothAI entwickelt er eine agentenbasierte KI, die Unternehmensdaten eigenständig analysiert, Hypothesen bildet und daraus kontinuierlich neue Erkenntnisse ableitet, um manuelle Analyseprozesse zu ersetzen. Mit drei Unternehmen sind bereits Pilotprojekte vereinbart. Wenn der YC-Batch startet, will Horváth eine funktionierende Version seines Produkts haben.

Dass er es jetzt schon so weit gebracht hat, hat er auch seiner Schule und der Hochbegabtenförderung zu verdanken. Dabei hat er aber nichts dem Zufall überlassen: „Ich habe Professor Zumpf schon vor dem Schulstart geschrieben, um herauszufinden, wie ich in das Programm komme“, erzählt Horváth. Die Förderung war einer der Gründe, warum er sich für die HTL Spengergasse entschieden hat. In die Förderung aufgenommen hat ihn Harald Zumpf in der zweiten Klasse. Ausschlaggebend war unter anderem ein Medizin-Hackathon: „Wir sind dort gegen PhD-Teams angetreten und haben den zweiten Platz erreicht, beim Publikumsvoting sogar den ersten.

In diesem Rahmen habe ich in 24 Stunden einen Deep-Learning-Algorithmus entwickelt, der Patientendaten verarbeitet und die Kostenentwicklung prognostiziert“, sagt Horváth.

Talente fallen auf

Dies ist einer von vielen Schlüsselmomenten, die Harald Zumpf mit seinen Schüler:innen erlebt. „Das Identifizieren der Hochbegabten ist das Einfachste überhaupt. Man muss sich eher Mühe geben, sie nicht zu erkennen“, sagt er. Dabei komme es auch gar nicht nur auf ihn an: „Wenn man eine Klasse fragt, wer von ihnen der Beste im Programmieren ist, zeigen alle auf dieselbe Person“, erzählt Zumpf. Auch Empfehlungen aus dem Lehrerkollegium bekommt er immer wieder.

Manchmal geht Zumpf auf die Schüler:innen zu, manchmal kommen sie zu ihm. Wer aufgenommen werden will, braucht einen bestimmten Notenschnitt, weil die schulischen Leistungen nicht leiden sollen. Kandidat:innen führen ein Gespräch mit Zumpf und zwei oder drei Schüler:innen, die bereits in der Förderung sind. „Uneinig über eine Aufnahme waren wir uns noch nie“, sagt Zumpf. Ein Assessment-Center oder andere formale Metriken gibt es nicht.

Harald Zumpf hat die Hochbegabtenförderung an der HTL Spengergasse ins Leben gerufen. (c) brutkasten

Echte Projekte statt Theorie

Was nach der Aufnahme passiert, bestimmen die Schüler:innen. In Teams von zwei bis vier Personen arbeiten sie an Themen, die sie interessieren. Dabei geht es immer um reale Projekte von Wirtschaftspartnern. „Wenn sie etwas brauchen – Mentoring, Kontakte, Rechenleistung oder Projekte –, dann organisiere ich das“, sagt Zumpf. Am Anfang des Schuljahrs stellte er Kontakt zu einer österreichischen Bank her, weil sich eines seiner Teams für Cybersecurity begeistert. Drei Tage später saßen deren Vertreter bereits in der Schule – und noch am selben Tag fiel der Startschuss für das Projekt. Mittlerweile haben die Schüler:innen eine KI für das Compliance-Management entwickelt.

„Je offener die Aufgabenstellung, desto besser. Wir arbeiten strikt agil – von Sprint zu Sprint“, sagt Zumpf. Einmal im Monat trifft er sich bei einem Jour fixe mit seinen Schüler:innen, aber wenn es Herausforderungen gibt, sieht er sie zum nächstmöglichen Termin. Den Wirtschaftspartnern verspricht Zumpf keine bestimmten Ergebnisse – die Schüler:innen sollen Fehler machen dürfen –, aber „meistens kommt etwas sehr Gutes heraus“.

Die Projekte laufen normalerweise über ein Schuljahr. Manchmal aber sind die Teams schon nach drei Wochen fertig. „Wir schauen nicht auf die Zeit – wir schauen auf das Ergebnis“, sagt Zumpf.

Von der HTL zu Y ­Combinator

Einer, der auch nicht auf die Zeit schaut, ist Ben Koska – zum Video-Interview erscheint er pünktlich um Mitternacht, nordamerikanische Westküstenzeit. Koska sitzt gemeinsam mit seinen Brüdern in San Francisco, um Infrastruktur für Firmen zu bauen, die KI-Modelle trainieren.

Auch er ist Absolvent der HTL Spengergasse, Maturajahrgang 2025, und war Teil des Y-Combinator-Programms, Batch 2025. Wer dort aufgenommen werden will, muss einiges vorweisen. Das konnte Koska – dank der Hochbegabtenförderung in der HTL.

„Die größte Stärke der Förderung ist die Freiheit, Dinge auszuprobieren und eigene Projekte zu verfolgen. Wir konnten an vielen Hackathons und Events teilnehmen – das wäre ohne die Unterstützung der Schule nicht möglich gewesen“, sagt Koska. Ein Highlight? „Wir haben ein akademisches Paper geschrieben und auf einer Konferenz in Dubai präsentiert – das hat mich extrem geprägt.“

In das Programm aufgenommen hat ihn Harald Zumpf, nachdem er sich bei der österreichischen Informatikolympiade für internationale Wettbewerbe qualifiziert hatte. Dass die Schule ihre jungen Talente dorthin schickt, ist Teil des Konzepts der HTL Spengergasse. „Was die HTL besonders macht, ist, dass Lehrer sagen: Wenn ihr etwas Sinnvolles macht, dann dürft ihr euch dafür Zeit nehmen“, sagt Koska.

Seine Zeit steckt Koska heute in sein Startup SF Tensor. Oft programmiert er bis spät in die Nacht – gemeinsam mit seinen Brüdern. Damit haben die drei schon früh begonnen: Noch während der Schulzeit machten sie parallel ihren Bachelor, ermöglicht durch das Programm „Schülerinnen und Schüler an die Hochschulen“ der OeAD. Der Abschluss kam damit noch vor der Matura. Ben Koska studiert heute bereits im Master Computer Science an der University of Colorado Boulder.

Seine Brüder haben inzwischen ebenfalls abgeschlossen: Ihren letzten Schultag am BG & BRG Keimgasse in Mödling hatten sie erst vor wenigen Wochen – ihre Bachelor-Abschlüsse aber schon längst in der Tasche.

Dass solche Wege kein Zufall sind, zeigt sich auch in den Rankings: In den Bestenlisten der österreichischen Informatikolympiade tauchen immer wieder Namen von Schüler:innen des BG & BRG Keimgasse und der HTL Spengergasse auf.

Ben Koska hat mit seinen Brüdern das Startup SF Tensor gegründet, an dem sie derzeit in San Francisco arbeiten. (c) San Francisco Tensor Company

Das Erfolgsrezept: Praxis und Freiraum

Was machen diese Schulen besser als alle anderen? „Das Programm selbst ist gar nicht so komplex – es ist eher die Einstellung der Lehrer:innen und der Schulleitung, die den Unterschied macht“, sagt Ben Koska. Man brauche keine komplizierten Regeln – man brauche Personen, die wirklich wollen, dass so etwas funktioniert.

PothAI-Co-Founder Mojmír Horváth sieht den Vorteil vor allem in der Praxis. „Was andere Schulen übernehmen sollten? Echte Projekte mit Unternehmen statt nur Übungsaufgaben“, sagt er. Auch dass in der Förderung nur Englisch gesprochen wird, habe ihn sehr gut auf internationale Programme wie Y Combinator vorbereitet. „Talente gibt es viele – aber erst durch die richtige Förderung kann wirklich etwas aus ihnen werden“, fasst Horváth zusammen.

Für Harald Zumpf sind mehrere Faktoren ausschlaggebend: Lehrkräfte wie er, die sich engagieren wollen, brauchen Freiraum und ein Umfeld, das unbürokratisches Vorgehen erlaubt. Starre Strukturen, feste Stundenpläne oder enge Lehrplanvorgaben stehen der Agilität, die für innovative Projekte nötig ist, oft im Weg. Wenn Lehrkräfte selbst Erfahrungen in der Wirtschaft gesammelt haben, können sie die Praxis meist besser vermitteln. Auch Zumpf ist seit 25 Jahren selbstständig tätig – nun eben neben seinem Job an der HTL. Viele der Schüler:innen im Hochbegabten-programm verdienen schon während der Schulzeit Geld als Software Engineers oder Consultants. Außerdem vernetzt Zumpf die Jugendlichen schon früh mit führenden Köpfen aus der Tech- und Startup-Szene.

Mindestens genauso wichtig ist für ihn aber das Mindset – und dazu gehört die Fehlerkultur. Zumpf spricht deshalb nie von Problemen: „Wir nennen es Herausforderungen“, sagt er. Scheitern ist trotzdem erlaubt: „Man muss wertschätzen, was gemacht wurde, und gutes Feedback geben“, sagt Zumpf.

Strukturelle Herausforderungen

So hält er es auch mit dem Programm selbst: Er schätzt, dass es die Hochbegabtenförderung gibt – aber weiß auch um deren Herausforderungen. Zum einen fehlen finanzielle Ressourcen; die Arbeit mit künstlicher Intelligenz ist kostspielig, und seitens der Schule gibt es kein Budget für die Anschaffung von Hardware. Aber Vereine und Wirtschaft unterstützen hier „schnell und unbürokratisch“, sagt Zumpf.

Offiziell ist die Hochbegabtenförderung als Freifach mit einer Wochenstunde angesetzt – entsprechend wird auch nur diese eine Stunde vergütet. Seine Schüler:innen schätzen das: „Ohne ihn geht gar nichts“, sagt SF-Tensor-Founder Ben Koska, der noch immer regelmäßig mit seinem ehemaligen HTL-Lehrer telefoniert.

Aus Talenten werden Leader

Ben Koska und Mojmír Horváth kamen als Schüler an die HTL Spengergasse – und gehen als Gründer. Eric Steinberger und Sebastian De Ro haben mit Magic ein Startup gebaut, das international Aufmerksamkeit bekommt. Wieder andere entwickeln schon vor der Matura KI-Systeme auf Produktionsniveau oder werden für Programme wie die Rise Initiative ausgewählt.

Was sie verbindet, ist weniger ein bestimmter Karriereweg als ein gemeinsamer Ausgangspunkt: eine Schule, die ihnen zutraut, mehr zu können – und ihnen den Raum gibt, es zu beweisen. Vielleicht ist das das eigentliche Erfolgsrezept der HTL Spengergasse: Nicht ein besonderes Curriculum, sondern die einfache Entscheidung, hinzuschauen – und Talente ernst zu nehmen.

Mojmír Horváth wird im Sommer im Y-Combinator-Programm sein Startup PothAI
weiterentwickeln. (c) privat

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AI Summaries

Das Vorlagenportal: Was rechtlich beim Urlaub zu beachten ist

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Aus dem Artikel lassen sich mehrere potenzielle gesellschaftspolitische Auswirkungen ableiten: 1. Gleichgewicht zwischen Arbeit und Freizeit: Der Artikel betont die Bedeutung von Urlaub als Mittel zur Erholung, persönlichen Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität der Arbeitnehmer. Dies zeigt eine Sensibilisierung für das Gleichgewicht zwischen Arbeit und Freizeit und die Notwendigkeit, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht für ihre Vorgesetzten erreichbar sein müssen. 2. Arbeitnehmerrechte und -schutz: Der Artikel gibt Aufschluss über die Rechte und Schutzmechanismen, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Urlaub und Krankheit zustehen. Dies kann eine größere Wertschätzung für Arbeitnehmerrechte und einen stärkeren Schutz vor Überarbeitung und missbräuchlichen Praktiken aufzeigen. 3. Arbeitgeberverantwortung: Der Artikel betont auch die Verantwortung der Arbeitgeber, Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht zu stören und für eventuelle Stornokosten aufzukommen, wenn Arbeitnehmer auf Bitten des Arbeitgebers ihre geplante Urlaubsreise absagen. Dies kann zu einer größeren Sensibilisierung und Verantwortungsübernahme der Arbeitgeber führen. 4. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeziehungen: Der Artikel verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Kommunikation und Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf den Urlaub. Die klare Darstellung der Rechte und Pflichten beider Seiten kann zu einer besseren Beziehung und einem verbesserten Arbeitsklima zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beitragen. Diese gesellschaftspolitischen Auswirkungen können zu einem besseren Verständnis und Respekt für die Rechte und Bedürfnisse der Arbeitnehmer sowie zu einer gesünderen und ausgewogeneren Arbeitskultur führen.

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Der Artikel thematisiert verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte rund um den Urlaub von Arbeitnehmern. Die genannten Regelungen und Vorgaben können direkte Auswirkungen auf Unternehmen haben. Arbeitgeber müssen beispielsweise sicherstellen, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht erreichbar sein müssen und ihre freie Zeit komplett zur Erholung nutzen können. Zudem wird erläutert, dass einseitige Urlaubsantritte normalerweise nicht zulässig sind und es strikte Regelungen für den Fall von Erkrankungen im Urlaub gibt. Die Kenntnis dieser rechtlichen Implikationen ist für Arbeitgeber wichtig, um Konflikte und mögliche Forderungen der Arbeitnehmer zu vermeiden und den Urlaub der Mitarbeiter reibungslos zu organisieren.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, rechtliche Bestimmungen und Implikationen im Arbeitsrecht zu kennen, um mögliche Fehler oder Risiken zu vermeiden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Aspekte rund um den Urlaub im Arbeitsverhältnis. Er behandelt Fragen wie die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern im Urlaub, die einseitige Antrittsmöglichkeit des Urlaubs, Widerrufs- und Stornokostenregelungen, Krankheitsfälle im Urlaub und die Möglichkeit eines Betriebsurlaubs. Durch das Wissen über diese Themen können Innovationsmanager:innen Missverständnisse vermeiden und eine effektive Planung und Umsetzung von Innovationen sicherstellen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in ist es wichtig, die rechtlichen Implikationen und Regelungen rund um den Urlaub von Arbeitnehmer:innen und -geber:innen zu beachten. Dieser Artikel gibt einen Überblick über verschiedene Fragen wie die Erreichbarkeit im Urlaub, den Zeitpunkt des Urlaubs, den Betriebsurlaub und mögliche Kündigungen während des Urlaubs. Durch das Verständnis dieser rechtlichen Aspekte können Investoren sicherstellen, dass Unternehmen, in die sie investieren, die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten und mögliche Risiken und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub vermeiden.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um den Urlaub und arbeitsrechtliche Fragen zu kennen. Der Artikel gibt Aufschluss über verschiedene Aspekte wie die Erreichbarkeit von Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs, die Zuständigkeit für die Urlaubsplanung, mögliche einseitige Urlaubsantritte, Widerrufsmöglichkeiten, Krankheit im Urlaub, Formalitäten bei Erkrankung im Ausland, Betriebsurlaub und die Verantwortlichkeit bei Stornokosten. Diese Informationen können Politiker:innen dabei helfen, Gesetze und Regelungen zu diesem Thema zu formulieren oder Änderungen vorzunehmen.

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Der Artikel behandelt verschiedene Fragen und rechtliche Aspekte rund um den Urlaub von Arbeitnehmer:innen. Er verdeutlicht, dass Arbeitnehmer:innen während ihres Urlaubs nicht für Vorgesetzte erreichbar sein müssen und dass sie ihren Urlaub in der Regel nicht einseitig antreten können. Zudem wird erklärt, dass eine getroffene Urlaubsvereinbarung in der Regel bindend ist und nur unter bestimmten Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Darüber hinaus wird erläutert, dass ein Krankenstand den Urlaub nur unter bestimmten Bedingungen unterbricht und dass bei Erkrankung im Ausland bestimmte Formalitäten zu beachten sind. Des Weiteren wird auf die Möglichkeit eines Betriebsurlaubs eingegangen und wer die Stornokosten trägt, wenn eine gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann. Abschließend wird aufgezeigt, dass eine Kündigung während des Urlaubs im Allgemeinen zulässig ist, aber in einigen Fällen als rechtswidrig eingestuft werden kann. Das Bigger Picture dieses Artikels liegt darin, Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Urlaubs zu informieren und rechtliche Klarheit in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen rund um den Urlaub zu schaffen.

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

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