10.03.2015

Das korrekte Impressum für die Website und Social Media Seiten

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmen, die entweder gar kein Impressum anführen, oder dieses mangelhaft verfasst haben, häufen sich. Grundsätzlich dient die Offenlegung dem Nachweis, wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist.
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Die Impressumpflicht sollte nicht vernachlässigt werden, um hohe Strafen zu vermeiden.

Das betrifft auch Social Media Seiten und Newsletter. Vernachlässigt oder ignoriert man die Impressumpflicht, können Bußgelder und strenge Abmahnungen drohen – das Bußgeld kann bis zu 20.000 Euro betragen. Viele wissen auch nicht, dass die Impressumspflicht auch für Poster und Flyer gilt. Es zahlt sich daher aus, seine Angaben noch einmal zu überprüfen.

In Österreich befassen sich übrigens mehrere Gesetze mit der “Impressumspflicht”.

Für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen bzw. für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe:

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation“)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

(Achtung: Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (zB. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.)

+++ Mehr zum Thema: Flyer verteilen  – Was erlaubt ist und was nicht+++

Wie wird das Impressum auf Websites angegeben?

Für alle “kommerzielle Websites”, also alle unternehmerisch betriebenen Websites – auch wenn nur das eigene Unternehmen mit der Website dargestellt wird – gilt überdies:

  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe-oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten:idR die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (zB. Link auf www.ris.bka.gv.at)

Sofern vorhanden:

  • spezielle Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer

Zusätzlich gilt zudem das Mediengesetz, das die Impressumspflicht noch weiter ausführt:

Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten demnach noch spezielle Offenlegungspflichten. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge. 

Impressum auf kleinen Websites

  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Impressum auf großen Websites

Zusätzlich:

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website verstanden)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben.  

Übrigens: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch zu erkundigen, denn Deutschland hat etwa sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber dennoch die Angabe der/des Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

Muss auch auf Plakaten und Flyern ein Impressum angegeben werden?

Ja. Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

Weiterführende Informationen in der Broschüre der WKO.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Gründer von Fiskaly: Patrick Gaubatz, Johannes Ferner, Simon Tragatschnig (v. l.) | (c) Fiskaly

Das Wiener Fintech fiskaly expandiert nach Tschechien. Mit seiner neuen Softwarelösung Sign CZ will das Unternehmen Händler und Kassensystemanbieter bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben unterstützen. Ab 1. Jänner 2027 führt Tschechien die verpflichtende elektronische Umsatzerfassung, kurz EET 2.0, wieder ein. Diese betrifft insbesondere Unternehmen im Handel, in der Gastronomie und im Dienstleistungssektor.

Software kann bereits getestet werden

Mit Sign CZ bietet fiskaly eine cloudbasierte Schnittstelle, über die Kassensysteme Umsätze elektronisch an die tschechische Finanzverwaltung übermitteln können. Die Lösung kommt ohne zusätzliche Hardware aus und soll Unternehmen die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben erleichtern. Die Softwarelösung kann bereits vor der Einführung der neuen Registrierkassenpflicht integriert und getestet werden. Diese tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.

Für kleinere Unternehmen bietet die tschechische Finanzverwaltung ab Dezember zudem eine kostenlose Webanwendung namens Moje eet an. Diese ist allerdings auf Betriebe mit maximal zwei Erfassungseinheiten beschränkt. Fiskaly richtet sich mit seiner Lösung hingegen insbesondere an Kassensystemanbieter und Unternehmen, die die elektronische Umsatzerfassung in bestehende Systeme integrieren wollen.

Tschechien führt Registrierkassenpflicht erneut ein

Mit EET 2.0 führt Tschechien die elektronische Registrierkassenpflicht wieder ein. Die ursprüngliche Regelung wurde zunächst während der Corona-Pandemie ausgesetzt und Anfang 2023 schließlich abgeschafft. Die neue Version soll einfacher und weniger bürokratisch sein. So entfällt etwa die Pflicht, gedruckte Kassenbelege auszustellen.

Erfasst werden künftig grundsätzlich Zahlungen vor Ort, unabhängig davon, ob Kunden bar, mit Karte oder per QR-Code bezahlen. Reine Online-Zahlungen sind von der Regelung ausgenommen.

Mit der Wiedereinführung will die tschechische Regierung Steuerhinterziehung und Schattenwirtschaft eindämmen sowie für fairere Wettbewerbsbedingungen sorgen. Das Finanzministerium rechnet durch die Maßnahme mit zusätzlichen Staatseinnahmen von rund 560 Millionen Euro jährlich.

Fiskaly mittlerweile in neun europäischen Märkten aktiv

Mit dem Markteintritt in Tschechien setzt fiskaly seine europäische Expansion fort. Zu den bisherigen Expansionsschritten zählen unter anderem der Markteintritt in Spanien 2023 sowie die Übernahme des schwedischen Anbieters InfraSec im Dezember 2025. „Wir begrüßen Tschechiens Schritt hin zu einer modernen, digitalen Umsatzerfassung und einem faireren steuerlichen Umfeld“, sagt Johannes Ferner, Co-Founder und Co-CEO von fiskaly.

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