10.03.2015

Das korrekte Impressum für die Website und Social Media Seiten

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmen, die entweder gar kein Impressum anführen, oder dieses mangelhaft verfasst haben, häufen sich. Grundsätzlich dient die Offenlegung dem Nachweis, wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist.
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Die Impressumpflicht sollte nicht vernachlässigt werden, um hohe Strafen zu vermeiden.

Das betrifft auch Social Media Seiten und Newsletter. Vernachlässigt oder ignoriert man die Impressumpflicht, können Bußgelder und strenge Abmahnungen drohen – das Bußgeld kann bis zu 20.000 Euro betragen. Viele wissen auch nicht, dass die Impressumspflicht auch für Poster und Flyer gilt. Es zahlt sich daher aus, seine Angaben noch einmal zu überprüfen.

In Österreich befassen sich übrigens mehrere Gesetze mit der “Impressumspflicht”.

Für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen bzw. für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe:

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation”)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

(Achtung: Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (zB. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.)

+++ Mehr zum Thema: Flyer verteilen  – Was erlaubt ist und was nicht+++

Wie wird das Impressum auf Websites angegeben?

Für alle “kommerzielle Websites”, also alle unternehmerisch betriebenen Websites – auch wenn nur das eigene Unternehmen mit der Website dargestellt wird – gilt überdies:

  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe-oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten:idR die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (zB. Link auf www.ris.bka.gv.at)

Sofern vorhanden:

  • spezielle Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer

Zusätzlich gilt zudem das Mediengesetz, das die Impressumspflicht noch weiter ausführt:

Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten demnach noch spezielle Offenlegungspflichten. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge. 

Impressum auf kleinen Websites

  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Impressum auf großen Websites

Zusätzlich:

  • Erklärung der “Blattlinie” des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website verstanden)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben.  

Übrigens: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch zu erkundigen, denn Deutschland hat etwa sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber dennoch die Angabe der/des Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

Muss auch auf Plakaten und Flyern ein Impressum angegeben werden?

Ja. Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

Weiterführende Informationen in der Broschüre der WKO.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Vom 18. bis 20. Februar 2025 trifft sich die Elite der Private-Equity- und Venture-Capital-Branche wieder in Wien zur 11. Ausgabe der 0100 Conference DACH. Das Event hat sich als einer der wichtigsten Treffpunkte für Investor:innen, Fondsmanager:innen und Branchenexpert:innen im deutschsprachigen Raum etabliert (brutkasten berichtete). Für die Teilnehmenden bietet die Konferenz nicht nur Zugang zu wertvollen Markt-Insights, sondern auch die Möglichkeit, das persönliche Netzwerk mit führenden Köpfen der Branche auszubauen.

0100 Conference: Die Zielgruppe

Die Konferenz richtet sich an Limited Partners (LPs), General Partners (GPs) sowie Service Provider (SPs). Über 70 Prozent der Teilnehmenden sind Partner:innen, C-Level-Führungskräfte oder Direktor:innen, die maßgebliche Investitionsentscheidungen treffen. Damit bietet die 0100 Conference eine hochkarätige Plattform für strategische Diskussionen und Kooperationen.

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Das sind die Speaker:innen

Auch 2025 wartet die Veranstaltung mit einem hochkarätigen Line-up an Speaker:innen auf. Zu den bisher bestätigten Gästen zählen unter anderem:

  • Joaquín Alexandre Ruiz, Head of Secondaries beim Europäischen Investitionsfonds (EIF)
  • Colin Hanna, Partner bei Balderton Capital
  • Matthias Tabbert, Managing Director bei Levine Leichtman Capital Partners Europe
  • Lorenz Raith, Director Private Equity bei UBS Asset Management
  • Vahit Alili, Investment Director bei Schroders Capital
  • Stephanie Hubold, Head of ESG bei Altor Equity Partners

Das inhaltliche Rahmenprogramm

In Keynotes, Panels und Fireside-Chats werden die Expert:innen ihre Perspektiven zu aktuellen Themen wie ESG-Investments, technologischen Disruptionen und den Herausforderungen der Private-Equity-Märkte im DACH-Raum teilen. Die Diskussionen bieten wertvolle Einblicke in die Strategien führender Investor:innen und zeichnen ein umfassendes Bild der Branche.

Neben dem inhaltlichen Programm steht das Networking im Mittelpunkt der Konferenz. Exklusive Veranstaltungen, wie das LP-Frühstück oder das VIP-Dinner, schaffen Raum für persönliche Gespräche und neue Kooperationen. Vor allem für Limited Partners bietet die Konferenz einen direkten Zugang zu namhaften institutionellen Investor:innen wie abrdn, Adams Street Partners, AlpInvest Partners, Amundi und HarbourVest.

Die 0100 Conference DACH 2025 ist ein Pflichttermin für alle, die in der Private-Equity- und Venture-Capital-Welt im DACH-Raum aktiv sind. Wien wird für drei Tage zum Zentrum einer Branche, die nach wie vor entscheidende Impulse für Innovationen und Wachstum setzt.

0100 Conferences-CEO: “Wir arbeiten in einer sich ständig weiterentwickelnden Branche”

Die Conference findet dieses Jahr vor folgendem Hintergrund statt: Das Private-Equity-Fundraising in der DACH-Region steuert 2024 auf ein Rekordjahr zu, während die Venture-Capital-Deal-Aktivität den europäischen Trend übertrifft. Investoren erwarten für 2025 zwar gemischte makroökonomische Signale, jedoch auch erhebliche Wachstumspotenziale, vor allem im Software-Bereich.

Ein aktueller Bericht von PitchBook zeigt, dass die VC-Branche in der DACH-Region 2024 einen Anstieg des Transaktionswerts um 6,3 Prozent verzeichnet, während Europa insgesamt Rückgänge erlebt. Frühphasen-Bewertungen haben sich aufgrund von KI und Biowissenschaften verdoppelt, auch wenn VC-Exits hinter dem Durchschnitt zurückbleiben. Im Private-Equity-Sektor bleibt die Aktivität stabil, aber unter früheren Höchstständen. Politische Unsicherheiten in Deutschland dämpfen kurzfristige Erwartungen, doch rekordverdächtiges Fundraising von 22 Milliarden Euro und ein Wachstum von fast 50 % im mittleren Marktsegment deuten auf ein starkes 2025 hin. Technologie- und Deep-Tech-Übernahmen bieten langfristige Chancen, und laut Pavol Fuchs von Zero One Hundred Conferences liegt der Fokus verstärkt auf externen Faktoren und strategischer Vernetzung zwischen Investoren und Managern.

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