16.03.2022

Das Ende des Camp Nou: FC Barcelona gewinnt Spotify als Sponsor

Millionen-Deal und neuer Stadionname für den FC Barcelona.
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(c) FCB - Neuer Hauptsponsor für den FC Barcelona.

Es war das Jahr 2010. 111 Jahre lang pflegte der FC Barcelona die Tradition, keinen Sponsor auf seinem Trikot zu tragen. Einzig das Kinderhilfswerk UNICEF durfte das Dress der Katalanen zieren. Dann beugte sich der Kult-Klub rund um ehemalige Stars wie Ronald Koeman, Hristo Stoichkov, Ronaldinho und Lionel Messi dem finanziellen Druck der Fußballwelt und druckte Sponsor-Namen auf die Brust der Spieler. Die Erfolge stellten sich ein. Lange Zeit hieß es: FC Barcelona gewinnt die Champions League oder die Mannschaft, die Barcelona schlägt. Diese Zeiten sind vorbei und mit dem Weggang des argentinischen Superstars zu Paris Saint-Germain fielen mit der Überlegenheit im europäischen Spitzenfußball auch schlussendlich die letzten Tabus. Das altehrwürdige Stadion bekommt einen neuen Namen und soll fortan Spotify Camp Nou heißen.

270 Millionen für Barcelona

Im kommenden Sommer wird der Deal mit dem Musik-Dienst Spotify dem FC Barcelona bis einschließlich 2025/26 insgesamt 270 Millionen Euro einbringen. Der baldige Hauptsponsor wird dabei sowohl die Dressen der Damen- als auch die der Herrenmannschaft zieren.

„Spotify und der FC Barcelona werden gemeinsam daran arbeiten, das ikonische Trikot zu einem Ort zu machen, an dem Künstler aus der ganzen Welt gefeiert werden können. Als Teil der Zusammenarbeit wird das Stadion zum ersten Mal in der Geschichte des Clubs in Spotify Camp Nou umbenannt. Die Vision der Partnerschaft ist es, eine neue Plattform zu schaffen, die es Künstlern ermöglicht, mit der weltweiten Fangemeinde des FC Barcelona zu interagieren“, teilt der Verein per Aussendung mit.

Spotify Camp Nou

Die von Barcelona und Spotify vereinbarte Partnerschaft sei eine Premiere für den Verein, da sie die Welten der Musik und des Fußballs zusammenbringe, Spielern und Künstlern im Spotify Camp Nou Stadion eine globale Bühne biete und neue Möglichkeiten schaffe, Musiker und Fußballer mit Fans auf der ganzen Welt in Kontakt zu bringen.

Spotify
(c) FCB – Mit dem neuen Sponsor sollen die Welt der Musik und jene des Fußballs zusammenkommen.

„Wir sind sehr stolz darauf, eine bahnbrechende Allianz wie diese mit einem weltbekannten Unternehmen wie Spotify bekannt zu geben“, sagt der Präsident des FC Barcelona Joan Laporta. „Diese Partnerschaft wird es uns ermöglichen, den Club weiterhin seinen Fans näherzubringen und ihnen durch einzigartige Erlebnisse das Gefühl zu geben, noch mehr Teil der Barça-Familie zu sein, indem wir zwei Aktivitäten wie Unterhaltung und Fußball miteinander verbinden. Es ist auch eine Verbindung, mit der wir in dieser neuen Ära, die wir begonnen haben, weiter vorankommen. Und die einmal mehr den innovativen Charakter und das ständige Streben nach Exzellenz demonstriert, die Barça auszeichnen und zu einem einzigartigen Verein in der Welt gemacht haben.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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