11.11.2021

Das bringt das Wirtschaftsbudget 2022 für Startups und Innovation

Der Budgetentwurf enthält für Startups eine Aufstockung im Preseed- und Seed-Bereich und einen Schwerpunkt auf Wasserstoff und Mikroelektronik in der Forschung.
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Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck strahlt übers ganze Gesicht aus Freude über das Investitionskontrollgesetz
Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck | © BMDW/Hartberger

Am Dienstag hat der Budgetentwurf 2022 für das Wirtschaftsressort den Budgetausschuss im Parlament passiert – eine Woche danach wird das Budget im Parlament beschlossen. 2 Milliarden Euro an Ausgaben sind kommendes Jahr geplant – 1,5 Milliarden Euro davon fließen alleine in Förderungen und vor allem die Abwicklung der Covid-19-Investitionsprämie. Enthalten sind auch Aufstockungen für die Finanzierung von Startups. Wie der brutkasten aus dem Wirtschaftsministerium erfuhr, werden etwa die Preseed- und Seed-Finanzierungen aufgestockt. In diesem Bereich werden pro Jahr um 2 Millionen Euro zusätzlich bereit gestellt – in Summe seien es 15 Millionen Euro.

Unternehmen dürfen nicht „wegverkauft“ werden

Bei der Finanzierung von Startups will das Ministerium Schwerpunkte auf Impact und Diversity legen. Für den neu geschaffenen Schwerpunkt Social Impact und Social Entrepreneur werden in Summe 8 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Gleichzeitig will man bei Förderungen auf einen höheren Frauenanteil achten – sowohl in den Entscheidungsgremien, als auch bei den geförderten Projekten.

Der Startup-Covid-Hilfsfonds, der im Budgetausschuss von den Grünen wieder thematisiert wurde, wird wie berichtet nicht fortgesetzt. Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck wies in der Debatte auf die positive Situation der Startups hin, etwa durch neue Geschäftsmodelle im Bereich Homeoffice und Homeschooling. Anzusetzen sei mit einer europäischen Kapitalmarktstärkung, die es brauche, damit die Unternehmen nicht auf große Märkte wie USA oder Japan „wegverkauft“ würden. Aufgestockt werden die Mittel der Austrian Business Agency ABA, die für die Ansiedlung von Unternehmen in Österreich zuständig ist und einen Schwerpunkt darauf legen soll, IT-Fachkräfte nach Österreich zu bringen.

Wasserstoff und Mikroelektronik

Ein deutliches Plus sieht der Budgetentwurf bei der angewandten Forschung vor. Dort sollen für 2022 rund 170,4 Millionen Euro bereit stehen – gegenüber dem Voranschlag für 2021 (115,5 Mio. Euro) bedeutet das eine Steigerung um 54,9 Millionen Euro. Die Steigerung macht zu einem großen Teil die Beteiligung Österreichs an den „Important Projects of Common European Interest (IPCEI)“ der EU aus. Dabei handelt es sich um Projekte zu Schlüsseltechnologien, bei denen die EU weltweit eine Führungsrolle anstrebt und von internationalen Lieferketten unabhängiger werden will.

Österreich beteiligt sich bei zwei Schwerpunkten, in denen das Land bereits eine Stärke in der angewandten Forschung hat: Mikroelektronik und Wasserstoff. Jedes der beiden IPCEI wird aus nationalen Mitteln und aus Mitteln des EU-Aufbau- und Resilienzplans gefördert und zwar insgesamt mit jeweils 125 Millionen Euro. Österreich stellt dafür 2022 planmäßig zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung. Im Bereich der nationalen Forschungsförderung sollen zusätzlich 9,9 Millionen Euro bereit stehen und für den Förderschwerpunkt Life Sciences und Medikamentenforschung sogar zusätzlich 25 Millionen Euro.

Künstliche Intelligenz mit bestehenden Programmen fördern

Ein eigenes Budget für die Förderung von Künstlicher Intelligenz ist nicht vorgesehen, das Thema stecke aber in vielen Programmen, wie das Wirtschaftsministerium dem brutkasten aufschlüsselt: „Im Rahmen von KMU.DIGITAL sind die Beratungs- und Umsetzungsförderungen auch für KI-Themen offen. Im Rahmen der Qualifizierungsoffensive können sowohl bei den Innovationscamps als auch bei den Digital Pro Bootcamps Projekte mit KI-Bezug gefördert werden. Bei den Digital Innovation Hubs widmen sich 3 von 6 Hubs auch dem Thema KI.

2022 werden für diese Programme insgesamt je zwischen 2 und 5 Millionen Euro bereit stehen, wobei es sich dabei um das Gesamtbudget handelt, von dem ein Teil in KI-Projekte fließen wird. Im Rahmen des Staatspreis Innovation betonte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck bereits, dass mehr KI-Projekte gefördert werden, wenn mehr solche Projekte eingereicht werden. Das wird vor allem auch die Forschungsförderungsgesellschaft FFG betreffen, die jährlich etwa 100 bis 115 Millionen Euro investiert.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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