10.05.2023

Cybercrime: Ein Viertel der Konsument:innen wurde schon Opfer von Fake-Webshops

Delikte gibt es nicht nur im stationären Handel. Auch der Online-Handel wird Schauplatz von Cyberdelikten - und das nicht selten: Über ein Viertel der Online-Shopper in Österreich sind bereits Opfer von Fake-Webshops geworden.
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E-Commerce
(c) Adobe Stock - Maksym Yemelyanov

Ladendiebstähle verursachen in Österreich jährlich einen Schaden von rund 500 Millionen Euro. Nicht nur die Zahl der Delikte im stationären Handel hat sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht, auch Cybercrime im Online-Handel sei im Vorjahr deutlich angestiegen, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Was im stationären Handel in Form von Falschgeld, Vandalismus und Bandenkriminalität auftaucht, passiert im eCommerce in Form von Cybercrime-Attacken. “Je mehr Webshops, desto mehr damit verbundene Betrugsfälle”, meint Manuel Scherscher des Bundeskriminalamtes. Vor allem Krisenzeiten würden die Cybercrime- und Online-Betrugsrate in die Höhe schießen lassen, so der Experte: 2022 wurden hierzulande ganze 60.195 Anzeigen verzeichnet. So wurden unter heimischen Online-Händlern bereits 64 Prozent Opfer von Cyberkriminalität, 35 Prozent sogar mehrmals, so das Bundeskriminalamt.

Wie sieht Cybercrime im Online-Handel aus?

Um sich vor Cyberkriminalität und Betrug im Online-Handel zu schützen, sollten Konsument:innen wissen, wie Kriminalität in E-Commerce-Bereich vonstattengehen kann. Auf Platz eins liegt mit 61 Prozent der Cyber-Kriminalfälle Phishing, also der Versand von gefälschten E-Mails zur Beschaffung persönlicher Daten. Malware-Angriffe, also unbefugte Aktionen einer bösartigen Software im System des Opfers, liegen mit 52 Prozent auf Platz 2, Cyber-Erpressung durch Hacker mit 32 Prozent auf Platz 3.

Betrug im Onlinehandel zeigt sich auch konsumentenseitig – unter anderem durch unbeglichene Rechnungen, Identitätsschwindel oder durch die Nutzung falscher Namens- und Adressdaten. Fast jeder zweite Webshop in Österreich hat schon Erfahrung mit Kund:innen gemacht, die den Warenerhalt abstreiten, obwohl dieser nachgewiesen werden konnte, so die Studie des Bundeskriminalamtes.

Robert Spevak, Sicherheitsexperte des Handelsverbandes, rät Webshops, verschiedene Schutzmaßnahmen zu kombinieren, um das Betrugsrisiko so gering wie möglich zu halten. Sichere Zahlungsmethoden, eingeschränkte Lieferoptionen würden sich dabei als besonders erfolgreich herausstellen. E-Commerce-Gütesiegel würden sich positiv auf das Vertrauen von Konsument:innen auswirken – das bekannteste darunter das Trusted-Shops-Gütesiegel, gefolgt vom Österreichischen E-Commerce-Gütezeichen.

Ein Drittel bereits Opfer von Online-Betrug

Negative Erfahrungen mit Schadsoftware wie Viren und Trojanern hatte bereits ein Drittel der österreichischen E-Commerce-Konsument:innen. 20 Prozent seien Opfer von Datendiebstahl durch Phishing oder Hacker-Angriffe geworden, 18 Prozent waren Opfer durch Betrug bei Online-Transaktionen. Digitale Erpressung traf mittlerweile schon jeden zehnten Konsumenten.

Obwohl Sicherheit für Online-Shoppende zu den wichtigsten Kaufkriterien zählt, wurden bereits ein Viertel der E-Commerce-Kund:innen in Österreich Opfer von Fake-Shops. Was hilft? Bewusstseinsbildung und Virenschutz-Programme, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will: “55 Prozent der Konsument:innen setzen auf regelmäßige Software-Updates.”

Um Cyberkriminalität im Onlinehandel vorzubeugen, haben das Bundeskriminalamt und der Handelsverband “Gemeinsam.Sicher im Online-Handel” ins Leben gerufen. Die Plattform soll heimischen Händler:innen bei der Etablierung einer sicheren digitalen Filiale helfen und jene in den laufenden Betrieb zu integrieren.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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