10.05.2023

Cybercrime: Ein Viertel der Konsument:innen wurde schon Opfer von Fake-Webshops

Delikte gibt es nicht nur im stationären Handel. Auch der Online-Handel wird Schauplatz von Cyberdelikten - und das nicht selten: Über ein Viertel der Online-Shopper in Österreich sind bereits Opfer von Fake-Webshops geworden.
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E-Commerce
(c) Adobe Stock - Maksym Yemelyanov

Ladendiebstähle verursachen in Österreich jährlich einen Schaden von rund 500 Millionen Euro. Nicht nur die Zahl der Delikte im stationären Handel hat sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht, auch Cybercrime im Online-Handel sei im Vorjahr deutlich angestiegen, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Was im stationären Handel in Form von Falschgeld, Vandalismus und Bandenkriminalität auftaucht, passiert im eCommerce in Form von Cybercrime-Attacken. “Je mehr Webshops, desto mehr damit verbundene Betrugsfälle”, meint Manuel Scherscher des Bundeskriminalamtes. Vor allem Krisenzeiten würden die Cybercrime- und Online-Betrugsrate in die Höhe schießen lassen, so der Experte: 2022 wurden hierzulande ganze 60.195 Anzeigen verzeichnet. So wurden unter heimischen Online-Händlern bereits 64 Prozent Opfer von Cyberkriminalität, 35 Prozent sogar mehrmals, so das Bundeskriminalamt.

Wie sieht Cybercrime im Online-Handel aus?

Um sich vor Cyberkriminalität und Betrug im Online-Handel zu schützen, sollten Konsument:innen wissen, wie Kriminalität in E-Commerce-Bereich vonstattengehen kann. Auf Platz eins liegt mit 61 Prozent der Cyber-Kriminalfälle Phishing, also der Versand von gefälschten E-Mails zur Beschaffung persönlicher Daten. Malware-Angriffe, also unbefugte Aktionen einer bösartigen Software im System des Opfers, liegen mit 52 Prozent auf Platz 2, Cyber-Erpressung durch Hacker mit 32 Prozent auf Platz 3.

Betrug im Onlinehandel zeigt sich auch konsumentenseitig – unter anderem durch unbeglichene Rechnungen, Identitätsschwindel oder durch die Nutzung falscher Namens- und Adressdaten. Fast jeder zweite Webshop in Österreich hat schon Erfahrung mit Kund:innen gemacht, die den Warenerhalt abstreiten, obwohl dieser nachgewiesen werden konnte, so die Studie des Bundeskriminalamtes.

Robert Spevak, Sicherheitsexperte des Handelsverbandes, rät Webshops, verschiedene Schutzmaßnahmen zu kombinieren, um das Betrugsrisiko so gering wie möglich zu halten. Sichere Zahlungsmethoden, eingeschränkte Lieferoptionen würden sich dabei als besonders erfolgreich herausstellen. E-Commerce-Gütesiegel würden sich positiv auf das Vertrauen von Konsument:innen auswirken – das bekannteste darunter das Trusted-Shops-Gütesiegel, gefolgt vom Österreichischen E-Commerce-Gütezeichen.

Ein Drittel bereits Opfer von Online-Betrug

Negative Erfahrungen mit Schadsoftware wie Viren und Trojanern hatte bereits ein Drittel der österreichischen E-Commerce-Konsument:innen. 20 Prozent seien Opfer von Datendiebstahl durch Phishing oder Hacker-Angriffe geworden, 18 Prozent waren Opfer durch Betrug bei Online-Transaktionen. Digitale Erpressung traf mittlerweile schon jeden zehnten Konsumenten.

Obwohl Sicherheit für Online-Shoppende zu den wichtigsten Kaufkriterien zählt, wurden bereits ein Viertel der E-Commerce-Kund:innen in Österreich Opfer von Fake-Shops. Was hilft? Bewusstseinsbildung und Virenschutz-Programme, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will: “55 Prozent der Konsument:innen setzen auf regelmäßige Software-Updates.”

Um Cyberkriminalität im Onlinehandel vorzubeugen, haben das Bundeskriminalamt und der Handelsverband “Gemeinsam.Sicher im Online-Handel” ins Leben gerufen. Die Plattform soll heimischen Händler:innen bei der Etablierung einer sicheren digitalen Filiale helfen und jene in den laufenden Betrieb zu integrieren.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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