05.01.2024

Bitcoin-ETFs – jetzt wirds ernst

Crypto Weekly #127. Erstmals könnten in den USA ETFs zugelassen werden, die direkt in Bitcoin investieren. Wird die Börsenaufsicht entsprechende Genehmigungen bereits in den nächsten Tagen erteilen?
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Bitcoin-ETFs
Foto: Adobe Stock
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Die Kurstafel:

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BNB313 $-1,2%
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Stand: Später Freitagnachmittag

🤑​ Es gibt nur mehr ein Thema am Markt

Die erste Woche des neuen Jahres war am Kryptomarkt wieder einmal nur von einem Thema bestimmt – und das begleitet uns schon länger: Bitcoin-ETFs. Genauer gesagt: Deren mögliche Genehmigung in den USA. Zuletzt verdichteten sich die Indizien, dass diese knapp bevorstehen könnte. 

Kurz zur Erinnerung: Bitcoin-ETFs sind börsengehandelte Fonds, die den Bitcoin-Preis nachbilden. Bisher sind in den USA allerdings nur sogenannte Bitcoin-Futures-ETFs zugelassen worden. Diese investieren nicht direkt in die Kryptowährung, sondern stattdessen in Finanzprodukte (konkret: Futures), die den Bitcoin-Preis nachbilden. Dem stehen Bitcoin-Spot-ETFs gegenüber, die tatsächlich direkt in Bitcoin investieren würden. Die US-Börsenaufsicht hat solche aber nie zugelassen.

Im Juni 2023 kochte das Thema hoch. Der weltgrößte Vermögensverwalter BlackRock stellte einen Antrag auf einen Bitcoin-Spot-ETF. Das löste einen Hype um das Thema aus. Hintergrund: Die US-Börsenaufsicht hat erst ein einziges Mal einen ETF-Antrag von BlackRock abgelehnt. Viele andere Anbieter zogen mit eigenen Anträgen nach. Später im Sommer gab es dann noch ein Gerichtsurteil im Fall des Vermögensverwalters Grayscale, das den Bitcoin-ETF-Hype noch einmal befeuerte (siehe Crypto Weekly #113)

Für einige Wochen wurde es dann etwas ruhiger um das Thema. Gegen Jahresende ging es aber wieder los. In den vergangenen Wochen sickerten immer wieder Infos durch, die darauf hindeuteten, dass eine baldige Genehmigung bevorstehen könnte. 

😲​ Hektik rund um mögliche Genehmigungen von Bitcoin-ETFs

Und diese Woche schien es dann richtig ernst zu werden. Beobachter:innen erwarten, dass die Börsenaufsicht bis zum 10. Jänner entscheiden wird. Für dieses Datum ist die Deadline für einen spezifischen Antrag für einen Bitcoin-ETF festgelegt – jenem der Anbieter Ark und 21Shares. Daneben sind 13 weitere Anträge offen. Die Börsenaufsicht könnte gleich mehrere – oder alle – Anträge auf einmal genehmigen, erwarten nun viele in der Branche.

Zuletzt gab es beinahe tägliche Berichte über neue Entwicklungen rund um die ETF-Anträge. Kurz vor Jahreswechsel wurde beispielsweise bekannt, dass BlackRock, VanEck und einige andere Vermögensverwalter mit offenen Anträgen jeweils Änderungen an diesen vorgenommen hätten. Dabei wurden den Berichten zufolge zusätzliche Dokumente eingereicht. 

Gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters sagten Insider, dass bereits am Dienstag oder Mittwoch dieser Woche eine Entscheidung fallen könnte. Das trat so nicht ein. Am gestrigen Donnerstag schrieb die TechCrunch-Journalistin Jacquelyn Melinek auf X, vormals Twitter, dass laut ihren Quellen mehrere Anträge von der Börsenaufsicht genehmigt werden würden – und dass sie “etwas” für Freitag erwarte. 

Andere blieben zurückhaltend: Bloomberg-ETF-Analyst James Seyffart etwa schrieb, er erwarte eine Genehmigung erst in der kommenden Woche – zwischen Montag und Mittwoch. Am späten Freitagnachmittag mitteleuropäischer Zeit sah es so aus, als würde Seyffart Recht behalten. Neuesten Meldungen zufolge könnten weitere Änderungen an den Anträgen vorgenommen werden. Unmittelbar bevorstehende Genehmigungen zeichneten sich dagegen noch nicht ab.

Klar ist aber auch: Dass Bitcoin-Spot-ETFs bald genehmigt werden, gilt für Beobachter:innen mittlerweile als fix. Und selbst dass es sehr bald dazu kommen wird, bezweifeln nur mehr wenige. Offen sind noch die Fragen nach den Auswirkungen – langfristig werden die ETFs die Nachfrage nach Bitcoin sicherlich erhöhen. 

Aber wird die kurzfristige Marktreaktion tatsächlich die von vielen erhoffte Kursrally sein? Oder handelt es sich wieder mal um ein “Sell the news”-Ereignis, weil die Genehmigungen vom Markt längst eingepreist wurden? Es deutet alles darauf hin, dass wir die Antwort auf diese Frage bald kennen werden.

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Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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