29.09.2023

Warum sich die US-Entscheidung zu Bitcoin-ETFs weiter verzögert

Crypto Weekly #116. Wird die US-Börsenaufsicht in den nächsten Monaten erstmals ETFs zulassen, die direkt in Bitcoin investieren? Diese Woche verzögerte die Behörde ihre Entscheidung über zwei Anträge vorerst noch einmal.
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Das Logo der US-Börsenaufsicht auf einem Gebäude
Foto: Adobe Stock
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Krypto-Kurstafel

📈📉 Bitcoin zwischen 26.000 und 27.000 Dollar

Diese Woche verzeichnete der Kryptomarkt leichte Kursgewinne – aber am grundsätzlichen Bild hat sich nicht viel geändert: Das Marktgeschehen ist weiterhin überschaubar. Größere Kursausschläge blieben aus. Nach wie vor fehlen dem Markt Impulse, die den Handel stärker in die eine oder andere Richtung treiben könnten. Das haben wir bereits vergangene Woche ausführlich behandelt und das gilt alles weiterhin.

Bitcoin etwa bewegte sich seit vergangenem Freitag grob in einer Bandbreite zwischen knapp über 26.000 US-Dollar und etwas über 27.000 Dollar. In der Nacht auf Montag ging’s dabei abwärts, gegen Ende der Woche stieg der Kurs wieder. Insgesamt aber: Alles nicht der Rede wert, zu gering waren die Kursbewegungen. 

⏳ US-Börsenaufsicht vertagt Entscheidung zu zwei Anträgen auf Bitcoin-ETFs

Die große Frage lautet aktuell: Was könnte den nächsten Impuls für den Markt liefern? Und da liegen die Hoffnungen, wie ebenfalls schon in der Vorwoche thematisiert, beispielsweise auf der möglichen Zulassung von Bitcoin-ETFs in den USA. Dass BlackRock im Juni einen solchen Antrag bei der US-Börsenaufsicht eingereicht hat, hatte damals zumindest für gute Stimmung am Markt gesorgt. 

Wohlgemerkt: Es geht hier um ETFs, die direkt in Bitcoin investieren, um sogenannte Bitcoin-Spot-EFTs. Solche sind in den USA bisher noch nie zugelassen worden. Im Gegensatz zu Bitcoin-Futures-ETFs, die in Finanzprodukte investieren, die den Bitcoin-Preis nachbilden.

Dass die Börsenaufsicht recht bald eine solche Genehmigung erteilen würde, war ohnehin nicht besonders realistisch. Diese Woche gab es nun aber neue Entwicklungen, die das noch einmal unterstrichen: Die Börsenaufsicht gab bekannt, dass sich die Entscheidung zu zwei Anträgen weiter verzögern werde.

Es ging dabei aber nicht um den Antrag von BlackRock. Sondern einerseits um jenen von GlobalX und andererseits um den von Ark/21Shares. Die Entscheidung zum Antrag von GlobalX hätte die Behörde ansonsten bis 7. Oktober treffen müssen. Nun nimmt sie sich 45 weitere Tage Zeit. Beim Antrag von Ark/21Shares muss nach der Verlängerung nun eine Entscheidung bis 10. Jänner fallen. Hier war der Zeitraum bereits im August verlängert worden – ebenso für einige andere Anträge auf Bitcoin-Spot-ETFs.

🤯 Warum der Druck auf die US-Börsenaufsicht wegen Bitcoin-ETFs zuletzt gestiegen ist

Eben vor diesem Hintergrund war die neuerliche Verzögerung nicht besonders überraschend. Die Börsenaufsicht will Zeit gewinnen. Das Urteil eines US-Gerichts zu einem Antrag auf einen Bitcoin-Spot-ETF von Grayscale Ende August war ein ziemlicher Rückschlag: Demnach hatte die Behörde nicht ausreichend begründet, warum sie den ETF abgelehnt hatte (siehe Crypto Weekly #113). 

Auch das Urteil rund um den Fall Ripple und XRP im Juli war für die Börsenaufsicht nicht unbedingt optimal ausgefallen – wenn es auch weniger eindeutig war als die erste Reaktion in der Krypto-Szene vermuten hatte lassen. 

Und dann gibt es noch andere kleinere Aspekte: So haben diese Woche etwa einzelne US-Abgeordnete einen Brief an Börsenaufsichts-Chef Gary Gensler geschrieben, in dem sie das Vorgehen der Behörde in Bezug auf Bitcoin-ETFs kritisierten. Dabei handelt es sich nicht gerade um die prominentesten Stimmen der US-Politik – und der Brief hat natürlich auch keine unmittelbaren Folgen. Aber erfreulich für die Börsenaufsicht ist so etwas dennoch nicht. 

All diese Dinge bedeuten nicht, dass die Behörde in den nächsten Monaten tatsächlich einen Bitcoin-Spot-ETF genehmigen wird. Aber man kann davon ausgehen, dass sie sich weitere Ablehnungen – insbesondere bei BlackRock – sehr gut überlegen wird müssen.


Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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